INTERNATIONALES ERBRECHT
Internationale Nachlassplanung: Immobilien im Ausland vererben
Sobald Vermögen über eine Grenze reicht, ein Ferienhaus in Spanien, ein Konto in der Schweiz, der Ruhestand in Portugal, reicht ein deutsches Standardtestament oft nicht aus. Die internationale Nachlassplanung klärt vorab, welches Erbrecht später gilt, welche Urkunde die Behörde im jeweiligen Land akzeptiert und wo eine Rechtswahl die Familie vor einem fremden Erbrecht bewahrt.
Internationale Nachlassplanung: zuerst die Anknüpfung, dann die Urkunde
Welches Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet wird, richtet sich in der Europäischen Union nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EuErbVO). Dagegen hilft die Rechtswahl: Sie können in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem Sie angehören (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag stehen.
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. Dänemark und Irland sind an die Verordnung nicht gebunden, und für Drittstaaten sowie dort gelegene Immobilien wendet das Register vor Ort sein eigenes Kollisionsrecht an. Wer eine Immobilie in der Schweiz, in den USA oder in der Türkei besitzt, plant deshalb zweigleisig.
Die Auslandsimmobilie ist der Sonderfall
Für die Immobilie entscheidet der Lagestaat: welche Urkunde sein Register für die Umschreibung akzeptiert, ob ein Notar vor Ort mitwirken muss, ob jeder Erbe eine örtliche Steuernummer braucht und ob vor der Umschreibung eine Steuer zu zahlen ist. Zur Planung gehört deshalb eine Rückfrage im Lagestaat, bevor die Verfügung unterschrieben wird.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sechs Monate nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz allein im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Ein Nachlass kann sich mit den Belastungen im Lagestaat rechnerisch kippen. Die Werthaltigkeitsprüfung vor der Annahme ist Teil der Planung, nicht der Abwicklung.
Woran internationale Nachlassplanung scheitert
01
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente schweigen zum anwendbaren Recht, weil sie älter sind als die EuErbVO. Andere legen die Wahl in eine Vollmacht oder ein Begleitschreiben, wo sie unwirksam ist. Dann gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
02
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Nach dem Erbfall wird dann über die Reichweite der Verfügungen gestritten, statt sie abzuwickeln.
03
Die Steuer wird mit dem Erbrecht verwechselt
Die EuErbVO regelt das Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer. Zwei Staaten können denselben Erwerb besteuern. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh und stimme die erbrechtliche Gestaltung darauf ab.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge aufnehmen
Zuerst nehme ich die Länderbezüge auf: Staatsangehörigkeiten, Aufenthalte, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen. Daraus ergibt sich, welches Erbrecht ohne Regelung gelten würde und wo eine Rechtswahl etwas ändert.
02
Verfügung bauen
Dann wird die Verfügung gebaut: Rechtswahl, Erbquoten, bei Bedarf Testamentsvollstreckung für Vermögen in mehreren Staaten, Abstimmung mit Ehevertrag und Güterstand.
03
Rückfrage im Lagestaat
Bei Immobilien und Drittstaatenbezug kläre ich vor Unterschrift mit einem Kollegen oder Notar im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist, und halte fest, welchen Nachweis die Erben später brauchen.
Eine typische Konstellation
01
Ehepaar mit Ferienhaus in Spanien
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Deutschland, besitzt eine Eigentumswohnung hier und ein Ferienhaus in Spanien. Der Ruhestand soll in Spanien verbracht werden. Die Planung stellt die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in die Verfügung. Ein späterer Umzug ändert an der Rechtslage nichts mehr.
Kanzlei in Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Geplant wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, am Tisch oder per Video. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, bringt Testament und Registerauszüge meist selbst mit. Wer schon im Ausland lebt, schickt sie elektronisch, und wir sprechen auf Deutsch oder auf Englisch.
Für die Planung selbst spielt die örtliche Zuständigkeit keine Rolle, für Ihre Erben später schon: Welches Nachlassgericht für sie zuständig ist, hängt am Erbfall und nicht an meinem Kanzleisitz. In die Übersicht, die am Ende der Planung entsteht, gehört deshalb auch, an welche Stelle sich die Erben wenden.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Erbrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO). Dieses Recht erfasst den gesamten Nachlass einschließlich der Auslandsimmobilie. Sie können das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl gehört ausdrücklich in das Testament oder den Erbvertrag. Für Immobilien in Drittstaaten kann das Register vor Ort eigenes Recht anwenden.
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) weist die Erbenstellung in den gebundenen Mitgliedstaaten nach und wird erst im Erbfall relevant. Für die Planung zählt die Vorfrage: Welcher Nachweis wird das Register im Lagestaat später verlangen? Diese Frage kläre ich vorab mit einem Kollegen vor Ort, damit Ihre Erben nicht bei Null anfangen.
Ja. Nach der Nachlasseinheit erfasst eine Verfügung den gesamten Nachlass, auch die Immobilie im Ausland. Entscheidend ist, dass die Urkunde im Lagestaat funktioniert: Form, Übersetzung und Registeranforderungen werden vorab geprüft. Zwei Testamente in zwei Staaten sind der Ausnahmefall und nur mit sorgfältiger Abstimmung sinnvoll, damit sie sich nicht gegenseitig aufheben.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt., und die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten und Abstimmung mit Kollegen vor Ort braucht mehr Zeit. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Dann kommt die Ausschlagung in den Blick, und die ist fristgebunden: sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung, sechs Monate nur bei Auslandsberührung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1944 BGB). Eine Ausschlagung erfasst den Nachlass als Ganzes, nicht nur die ungeliebte Immobilie. Ob sich die Annahme rechnet, entscheidet die Werthaltigkeitsprüfung mit den Belastungen im Lagestaat.
Ihren Nachlass mit Auslandsbezug regeln, bevor er zum Streitfall wird
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: bestehende Testamente, Registerauszüge zur Auslandsimmobilie, eine Übersicht über Konten und Beteiligungen. Im Erstgespräch klären wir, welches Recht ohne Regelung gelten würde und was eine Rechtswahl ändert. Beratung bundesweit, auf Deutsch oder Englisch.
INTERNATIONALES ERBRECHT
Internationale Nachlassplanung: Immobilien im Ausland vererben
Sobald Vermögen über eine Grenze reicht, ein Ferienhaus in Spanien, ein Konto in der Schweiz, der Ruhestand in Portugal, reicht ein deutsches Standardtestament oft nicht aus. Die internationale Nachlassplanung klärt vorab, welches Erbrecht später gilt, welche Urkunde die Behörde im jeweiligen Land akzeptiert und wo eine Rechtswahl die Familie vor einem fremden Erbrecht bewahrt.
Internationale Nachlassplanung: zuerst die Anknüpfung, dann die Urkunde
Welches Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet wird, richtet sich in der Europäischen Union nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EuErbVO). Dagegen hilft die Rechtswahl: Sie können in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem Sie angehören (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag stehen.
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. Dänemark und Irland sind an die Verordnung nicht gebunden, und für Drittstaaten sowie dort gelegene Immobilien wendet das Register vor Ort sein eigenes Kollisionsrecht an. Wer eine Immobilie in der Schweiz, in den USA oder in der Türkei besitzt, plant deshalb zweigleisig.
Die Auslandsimmobilie ist der Sonderfall
Für die Immobilie entscheidet der Lagestaat: welche Urkunde sein Register für die Umschreibung akzeptiert, ob ein Notar vor Ort mitwirken muss, ob jeder Erbe eine örtliche Steuernummer braucht und ob vor der Umschreibung eine Steuer zu zahlen ist. Zur Planung gehört deshalb eine Rückfrage im Lagestaat, bevor die Verfügung unterschrieben wird.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sechs Monate nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz allein im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Ein Nachlass kann sich mit den Belastungen im Lagestaat rechnerisch kippen. Die Werthaltigkeitsprüfung vor der Annahme ist Teil der Planung, nicht der Abwicklung.
Woran internationale Nachlassplanung scheitert
01
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente schweigen zum anwendbaren Recht, weil sie älter sind als die EuErbVO. Andere legen die Wahl in eine Vollmacht oder ein Begleitschreiben, wo sie unwirksam ist. Dann gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
02
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Nach dem Erbfall wird dann über die Reichweite der Verfügungen gestritten, statt sie abzuwickeln.
03
Die Steuer wird mit dem Erbrecht verwechselt
Die EuErbVO regelt das Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer. Zwei Staaten können denselben Erwerb besteuern. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh und stimme die erbrechtliche Gestaltung darauf ab.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge aufnehmen
Zuerst nehme ich die Länderbezüge auf: Staatsangehörigkeiten, Aufenthalte, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen. Daraus ergibt sich, welches Erbrecht ohne Regelung gelten würde und wo eine Rechtswahl etwas ändert.
02
Verfügung bauen
Dann wird die Verfügung gebaut: Rechtswahl, Erbquoten, bei Bedarf Testamentsvollstreckung für Vermögen in mehreren Staaten, Abstimmung mit Ehevertrag und Güterstand.
03
Rückfrage im Lagestaat
Bei Immobilien und Drittstaatenbezug kläre ich vor Unterschrift mit einem Kollegen oder Notar im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist, und halte fest, welchen Nachweis die Erben später brauchen.
Eine typische Konstellation
01
Ehepaar mit Ferienhaus in Spanien
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Deutschland, besitzt eine Eigentumswohnung hier und ein Ferienhaus in Spanien. Der Ruhestand soll in Spanien verbracht werden. Die Planung stellt die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in die Verfügung. Ein späterer Umzug ändert an der Rechtslage nichts mehr.
Kanzlei in Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Geplant wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, am Tisch oder per Video. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, bringt Testament und Registerauszüge meist selbst mit. Wer schon im Ausland lebt, schickt sie elektronisch, und wir sprechen auf Deutsch oder auf Englisch.
Für die Planung selbst spielt die örtliche Zuständigkeit keine Rolle, für Ihre Erben später schon: Welches Nachlassgericht für sie zuständig ist, hängt am Erbfall und nicht an meinem Kanzleisitz. In die Übersicht, die am Ende der Planung entsteht, gehört deshalb auch, an welche Stelle sich die Erben wenden.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Erbrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO). Dieses Recht erfasst den gesamten Nachlass einschließlich der Auslandsimmobilie. Sie können das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl gehört ausdrücklich in das Testament oder den Erbvertrag. Für Immobilien in Drittstaaten kann das Register vor Ort eigenes Recht anwenden.
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) weist die Erbenstellung in den gebundenen Mitgliedstaaten nach und wird erst im Erbfall relevant. Für die Planung zählt die Vorfrage: Welcher Nachweis wird das Register im Lagestaat später verlangen? Diese Frage kläre ich vorab mit einem Kollegen vor Ort, damit Ihre Erben nicht bei Null anfangen.
Ja. Nach der Nachlasseinheit erfasst eine Verfügung den gesamten Nachlass, auch die Immobilie im Ausland. Entscheidend ist, dass die Urkunde im Lagestaat funktioniert: Form, Übersetzung und Registeranforderungen werden vorab geprüft. Zwei Testamente in zwei Staaten sind der Ausnahmefall und nur mit sorgfältiger Abstimmung sinnvoll, damit sie sich nicht gegenseitig aufheben.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt., und die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten und Abstimmung mit Kollegen vor Ort braucht mehr Zeit. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Dann kommt die Ausschlagung in den Blick, und die ist fristgebunden: sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung, sechs Monate nur bei Auslandsberührung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1944 BGB). Eine Ausschlagung erfasst den Nachlass als Ganzes, nicht nur die ungeliebte Immobilie. Ob sich die Annahme rechnet, entscheidet die Werthaltigkeitsprüfung mit den Belastungen im Lagestaat.
Ihren Nachlass mit Auslandsbezug regeln, bevor er zum Streitfall wird
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: bestehende Testamente, Registerauszüge zur Auslandsimmobilie, eine Übersicht über Konten und Beteiligungen. Im Erstgespräch klären wir, welches Recht ohne Regelung gelten würde und was eine Rechtswahl ändert. Beratung bundesweit, auf Deutsch oder Englisch.
INTERNATIONALES ERBRECHT
Internationale Nachlassplanung: Immobilien im Ausland vererben
Sobald Vermögen über eine Grenze reicht, ein Ferienhaus in Spanien, ein Konto in der Schweiz, der Ruhestand in Portugal, reicht ein deutsches Standardtestament oft nicht aus. Die internationale Nachlassplanung klärt vorab, welches Erbrecht später gilt, welche Urkunde die Behörde im jeweiligen Land akzeptiert und wo eine Rechtswahl die Familie vor einem fremden Erbrecht bewahrt.
Internationale Nachlassplanung: zuerst die Anknüpfung, dann die Urkunde
Welches Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet wird, richtet sich in der Europäischen Union nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EuErbVO). Dagegen hilft die Rechtswahl: Sie können in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem Sie angehören (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag stehen.
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. Dänemark und Irland sind an die Verordnung nicht gebunden, und für Drittstaaten sowie dort gelegene Immobilien wendet das Register vor Ort sein eigenes Kollisionsrecht an. Wer eine Immobilie in der Schweiz, in den USA oder in der Türkei besitzt, plant deshalb zweigleisig.
Die Auslandsimmobilie ist der Sonderfall
Für die Immobilie entscheidet der Lagestaat: welche Urkunde sein Register für die Umschreibung akzeptiert, ob ein Notar vor Ort mitwirken muss, ob jeder Erbe eine örtliche Steuernummer braucht und ob vor der Umschreibung eine Steuer zu zahlen ist. Zur Planung gehört deshalb eine Rückfrage im Lagestaat, bevor die Verfügung unterschrieben wird.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sechs Monate nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz allein im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Ein Nachlass kann sich mit den Belastungen im Lagestaat rechnerisch kippen. Die Werthaltigkeitsprüfung vor der Annahme ist Teil der Planung, nicht der Abwicklung.
Woran internationale Nachlassplanung scheitert
01
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente schweigen zum anwendbaren Recht, weil sie älter sind als die EuErbVO. Andere legen die Wahl in eine Vollmacht oder ein Begleitschreiben, wo sie unwirksam ist. Dann gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
02
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Nach dem Erbfall wird dann über die Reichweite der Verfügungen gestritten, statt sie abzuwickeln.
03
Die Steuer wird mit dem Erbrecht verwechselt
Die EuErbVO regelt das Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer. Zwei Staaten können denselben Erwerb besteuern. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh und stimme die erbrechtliche Gestaltung darauf ab.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge aufnehmen
Zuerst nehme ich die Länderbezüge auf: Staatsangehörigkeiten, Aufenthalte, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen. Daraus ergibt sich, welches Erbrecht ohne Regelung gelten würde und wo eine Rechtswahl etwas ändert.
02
Verfügung bauen
Dann wird die Verfügung gebaut: Rechtswahl, Erbquoten, bei Bedarf Testamentsvollstreckung für Vermögen in mehreren Staaten, Abstimmung mit Ehevertrag und Güterstand.
03
Rückfrage im Lagestaat
Bei Immobilien und Drittstaatenbezug kläre ich vor Unterschrift mit einem Kollegen oder Notar im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist, und halte fest, welchen Nachweis die Erben später brauchen.
Eine typische Konstellation
01
Ehepaar mit Ferienhaus in Spanien
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Deutschland, besitzt eine Eigentumswohnung hier und ein Ferienhaus in Spanien. Der Ruhestand soll in Spanien verbracht werden. Die Planung stellt die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in die Verfügung. Ein späterer Umzug ändert an der Rechtslage nichts mehr.
Kanzlei in Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Geplant wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, am Tisch oder per Video. Wer aus Köln oder dem Umland kommt, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, bringt Testament und Registerauszüge meist selbst mit. Wer schon im Ausland lebt, schickt sie elektronisch, und wir sprechen auf Deutsch oder auf Englisch.
Für die Planung selbst spielt die örtliche Zuständigkeit keine Rolle, für Ihre Erben später schon: Welches Nachlassgericht für sie zuständig ist, hängt am Erbfall und nicht an meinem Kanzleisitz. In die Übersicht, die am Ende der Planung entsteht, gehört deshalb auch, an welche Stelle sich die Erben wenden.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Erbrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO). Dieses Recht erfasst den gesamten Nachlass einschließlich der Auslandsimmobilie. Sie können das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl gehört ausdrücklich in das Testament oder den Erbvertrag. Für Immobilien in Drittstaaten kann das Register vor Ort eigenes Recht anwenden.
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) weist die Erbenstellung in den gebundenen Mitgliedstaaten nach und wird erst im Erbfall relevant. Für die Planung zählt die Vorfrage: Welcher Nachweis wird das Register im Lagestaat später verlangen? Diese Frage kläre ich vorab mit einem Kollegen vor Ort, damit Ihre Erben nicht bei Null anfangen.
Ja. Nach der Nachlasseinheit erfasst eine Verfügung den gesamten Nachlass, auch die Immobilie im Ausland. Entscheidend ist, dass die Urkunde im Lagestaat funktioniert: Form, Übersetzung und Registeranforderungen werden vorab geprüft. Zwei Testamente in zwei Staaten sind der Ausnahmefall und nur mit sorgfältiger Abstimmung sinnvoll, damit sie sich nicht gegenseitig aufheben.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt., und die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten und Abstimmung mit Kollegen vor Ort braucht mehr Zeit. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Dann kommt die Ausschlagung in den Blick, und die ist fristgebunden: sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung, sechs Monate nur bei Auslandsberührung unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1944 BGB). Eine Ausschlagung erfasst den Nachlass als Ganzes, nicht nur die ungeliebte Immobilie. Ob sich die Annahme rechnet, entscheidet die Werthaltigkeitsprüfung mit den Belastungen im Lagestaat.
Ihren Nachlass mit Auslandsbezug regeln, bevor er zum Streitfall wird
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: bestehende Testamente, Registerauszüge zur Auslandsimmobilie, eine Übersicht über Konten und Beteiligungen. Im Erstgespräch klären wir, welches Recht ohne Regelung gelten würde und was eine Rechtswahl ändert. Beratung bundesweit, auf Deutsch oder Englisch.
