INTERNATIONALES ERBRECHT
EU-Erbrechtsverordnung: welches Erbrecht bei Auslandsbezug gilt
Sobald ein Erbfall über eine Grenze reicht, ein Konto in Österreich, die Wohnung in Köln, der Ruhestand in Portugal, gilt nicht mehr selbstverständlich deutsches Erbrecht. Innerhalb der Europäischen Union entscheidet darüber die EU-Erbrechtsverordnung, und sie knüpft primär an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an die Staatsangehörigkeit.
Was die EU-Erbrechtsverordnung regelt und was nicht
Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, welches Gericht über den Nachlass entscheidet und wie ein Erbnachweis über Grenzen hinweg wirkt. Sie gilt für Erbfälle, in denen der Erblasser am 17. August 2015 oder später verstorben ist.
Für frühere Erbfälle bleibt es beim alten Kollisionsrecht, das an die Staatsangehörigkeit anknüpfte. Nicht in der EU-Erbrechtsverordnung geregelt sind die Erbschaftsteuer, das Güterrecht der Ehegatten und die Frage, wer nach dem Erbfall gegenüber Banken und Registern welche Urkunde vorlegen muss. Der letzte Punkt entscheidet in der Praxis über Monate Zeit.
Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet, nicht der Meldeschein
Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, und er wird bewertet, nicht abgelesen. Dafür zählen Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, wo die Familie lebt, wo die Wohnung eingerichtet ist, wo soziale Bindungen bestehen.
Nicht entscheidend sind Staatsangehörigkeit, Meldeadresse, Ort der Immobilie und Sitz der Bank. Ein Meldeschein in Köln schützt nicht vor spanischem Erbrecht, wenn das Leben in Andalusien stattfand. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO enthält eine Ausnahme für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat. Diese Ausnahme ist eng und kein Planungsinstrument.
Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und ihre Form
Nach Art. 22 EuErbVO können Sie für Ihren Nachlass das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann unter diesen wählen. Es gibt kein Wunschrecht: Wer weder die italienische noch die englische Staatsangehörigkeit besitzt, kann diese Rechte nicht wählen.
Zur Form: Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Sie gehört in ein Testament oder einen Erbvertrag. Eine Vollmacht genügt nicht, eine Patientenverfügung nicht, ein Brief an die Kinder nicht. Mit einer wirksamen Rechtswahl bleibt es beim gewählten Recht, auch wenn Sie später umziehen.
Nachlasseinheit: ein Recht für den gesamten Nachlass
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass, ohne Rücksicht darauf, wo die einzelnen Gegenstände liegen. Konto, Depot, Hausrat, Beteiligung, Ferienwohnung: alles nach einem Recht. Die früher verbreitete Aufspaltung des Nachlasses nach Vermögensarten und Lageorten ist damit im Anwendungsbereich der Verordnung erledigt.
Der praktische Wert dieses Prinzips ist groß, weil es Verfügungen planbar macht. Wer eine Erbquote zuordnet, muss nicht mehr nachrechnen, ob für die Immobilie in Frankreich etwas anderes gilt als für das Konto in Köln.
Wo die Verordnung endet
Die Verordnung bindet nicht alle Staaten. Dänemark und Irland sind nicht gebunden. Das Vereinigte Königreich war es schon vor dem Austritt aus der Europäischen Union nicht und ist heute Drittstaat. Für Drittstaaten gilt: Ein Gericht oder ein Register dort wendet sein eigenes Kollisionsrecht an, und dieses knüpft für unbewegliches Vermögen häufig an den Lageort an.
Ergebnis kann eine faktische Spaltung sein: Für den deutschen Teil des Nachlasses gilt das nach der Verordnung bestimmte Recht, für die Immobilie in einem Drittstaat das Recht dieses Staates. Wer eine Immobilie in einem Drittstaat hat, plant deshalb zweigleisig, mit einem Berater vor Ort.
Auch innerhalb der Europäischen Union können für einzelne Vermögensarten Sonderregeln des Lagestaats eingreifen.
Der Pflichtteil richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht
Ob und in welcher Höhe Angehörige eine Mindestbeteiligung erhalten, entscheidet das anwendbare Erbrecht, nicht der Wohnort der Angehörigen und nicht der Ort des Vermögens. Nach deutschem Recht besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB).
Andere Rechtsordnungen kennen weitergehende Beteiligungen der Kinder, wieder andere räumen der Testierfreiheit größeren Raum ein. Damit ist die Rechtswahl auch eine Entscheidung über den Pflichtteil. Sie ist aber kein Freibrief: Wählbar sind nur die Rechte Ihrer Staatsangehörigkeit, und was dieses Recht an Mindestbeteiligung vorsieht, gilt dann vollständig, mit Fristen, Auskunftsansprüchen und Bewertungsregeln.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Für den Nachweis der Erbenstellung über Grenzen hinweg stellt die Verordnung ein eigenes Papier bereit: das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EuErbVO, das in den gebundenen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren wirkt, den deutschen Erbschein aber nicht ersetzt und nicht verpflichtend ist.
Welche Urkunde eine Bank, ein Register oder ein Grundbuchamt am Ende verlangt, wann sie beantragt wird und was in Dänemark, in Irland und in Drittstaaten an ihre Stelle tritt, ist eine Frage der Abwicklung und nicht der Anknüpfung.
Die Erbschaftsteuer ist eine getrennte Frage
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt die Erbschaftsteuer nicht. Das ist der Punkt, der am häufigsten verwechselt wird. Wer erbt und in welcher Quote, folgt dem Erbrecht. Wer Steuern zahlt, in welchem Staat und in welcher Höhe, folgt dem Steuerrecht jedes betroffenen Staates. Deutsches Erbrecht kraft Rechtswahl schützt nicht davor, dass zwei Staaten denselben Erwerb besteuern.
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer. Ob eine im Ausland gezahlte Steuer angerechnet wird, ist eine steuerrechtliche Frage, die Ihr Steuerberater beantwortet. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh, damit die steuerliche Größenordnung bekannt ist, bevor eine Gestaltung unterschrieben wird.
Wo Familien den Zugriff auf das Vermögen verlieren
01
Der Umzug verschiebt das Erbrecht, ohne dass jemand es merkt
Der häufigste Fall. Ein deutsches Testament wird 2012 geschrieben, 2019 zieht das Paar nach Mallorca, das Testament bleibt im Ordner. Stirbt einer der Ehegatten dort mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, wird der Nachlass nach spanischem Recht abgewickelt.
02
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente sagen nichts über das anwendbare Recht. Ebenso häufig steht die Rechtswahl in einem Begleitschreiben, in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Notiz beim Berater. Damit ist sie unwirksam. Sie muss in der Verfügung von Todes wegen selbst stehen.
03
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später beim Notar im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Widerrufsklauseln in der einen Sprache erfassen dann die andere Urkunde, obwohl das niemand wollte.
04
Die Ferienimmobilie bleibt ungeklärt
Die Wohnung am Meer taucht in der Planung nur als Wert auf, nicht als Rechtsfrage. Dabei entscheidet der Lagestaat, welche Urkunde sein Register akzeptiert. Erben stehen dann vor einer Immobilie, die sie nicht verkaufen und nicht vermieten können.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte feststellen
Zuerst wird sortiert, was wo liegt und wo das Leben stattfindet: Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, tatsächlicher Lebensmittelpunkt, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen, Eheverträge und Güterstand.
02
Anwendbares Recht bestimmen und die Lücken benennen
Aus diesen Angaben ergibt sich, welches Erbrecht ohne Rechtswahl gelten würde, wo eine Rechtswahl etwas ändert und wo die Verordnung nicht hilft, weil ein Drittstaat betroffen ist.
03
Ziel und Pflichtteilslage abgleichen
Erst danach reden wir über Gestaltung. Wer soll was bekommen, wer soll abgesichert werden, welche Mindestbeteiligungen sind unvermeidbar. Hier entscheidet sich, ob eine Rechtswahl Ihre Ziele stützt oder ihnen widerspricht.
04
Rechtswahl und Verfügung formulieren
Die Rechtswahl wird ausdrücklich in die Verfügung aufgenommen. Bei Immobilien und Drittstaatenbezug klären wir vor Unterschrift mit einem Kollegen im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist.
Eine typische Konstellation
01
Ruhestand in Italien, Wohnung in Köln
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Köln, besitzt eine Eigentumswohnung hier und eine Ferienwohnung in Italien. Der Ruhestand soll überwiegend in Italien verbracht werden. Ohne Regelung hängt das Erbrecht daran, wo der Lebensmittelpunkt tatsächlich lag. Dann folgt die Entscheidung über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Am Ende steht ein Testament mit Rechtswahl.
Beratung aus Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Beraten wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, per Video oder am Telefon. Für Erblasser und Erben aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, ist der Weg kurz. Wer im Ausland lebt, schickt Unterlagen elektronisch und bekommt einen Termin, der über die Zeitzone hinweg passt.
Welches Nachlassgericht später mit dem Erbfall befasst ist, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit und nicht nach meinem Kanzleisitz. Ich sage Ihnen früh, welche Stelle das voraussichtlich sein wird.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Erbrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO), nicht das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft nach Spanien zieht, fällt in der Regel in das dortige Erbrecht. Nach Art. 22 EuErbVO dürfen Sie deutsches Erbrecht wählen. Die Wahl muss in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erklärt werden.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht die Meldeadresse. Bewertet wird die Gesamtlage: wie lange und regelmäßig sich eine Person in einem Staat aufhält, wo ihre Familie lebt. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO erlaubt in Ausnahmefällen die Anwendung des Rechts eines Staates, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung bestand. Auf diese Ausnahme sollte niemand seine Planung stützen.
Durch eine ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder Erbvertrag. Ein eigenhändiges Testament kann eine Rechtswahl enthalten, notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, hilft aber gegenüber ausländischen Stellen. Nicht ausreichend sind Vollmachten, Vorsorgeverfügungen, Briefe oder Vermerke beim Berater. Wählbar sind nur Rechte, deren Staatsangehörigkeit Sie im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes besitzen.
Nein. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das Erbrecht, nicht die Steuer. Welcher Staat einen Erwerb besteuert, richtet sich allein nach dem Steuerrecht der beteiligten Staaten, und das kann zu einer Besteuerung in zwei Staaten führen. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ändert daran nichts. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten ist es nicht. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Auslandsbezug klären, bevor er zum Problem wird
Wenn Sie Vermögen im Ausland haben, einen Wohnsitzwechsel planen oder ein Testament besitzen, das älter ist als Ihr Umzug, sehen wir uns die Anknüpfung gemeinsam an. Beratung bundesweit, auf Wunsch per Video, auf Deutsch oder Englisch.
INTERNATIONALES ERBRECHT
EU-Erbrechtsverordnung: welches Erbrecht bei Auslandsbezug gilt
Sobald ein Erbfall über eine Grenze reicht, ein Konto in Österreich, die Wohnung in Köln, der Ruhestand in Portugal, gilt nicht mehr selbstverständlich deutsches Erbrecht. Innerhalb der Europäischen Union entscheidet darüber die EU-Erbrechtsverordnung, und sie knüpft primär an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an die Staatsangehörigkeit.
Was die EU-Erbrechtsverordnung regelt und was nicht
Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, welches Gericht über den Nachlass entscheidet und wie ein Erbnachweis über Grenzen hinweg wirkt. Sie gilt für Erbfälle, in denen der Erblasser am 17. August 2015 oder später verstorben ist.
Für frühere Erbfälle bleibt es beim alten Kollisionsrecht, das an die Staatsangehörigkeit anknüpfte. Nicht in der EU-Erbrechtsverordnung geregelt sind die Erbschaftsteuer, das Güterrecht der Ehegatten und die Frage, wer nach dem Erbfall gegenüber Banken und Registern welche Urkunde vorlegen muss. Der letzte Punkt entscheidet in der Praxis über Monate Zeit.
Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet, nicht der Meldeschein
Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, und er wird bewertet, nicht abgelesen. Dafür zählen Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, wo die Familie lebt, wo die Wohnung eingerichtet ist, wo soziale Bindungen bestehen.
Nicht entscheidend sind Staatsangehörigkeit, Meldeadresse, Ort der Immobilie und Sitz der Bank. Ein Meldeschein in Köln schützt nicht vor spanischem Erbrecht, wenn das Leben in Andalusien stattfand. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO enthält eine Ausnahme für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat. Diese Ausnahme ist eng und kein Planungsinstrument.
Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und ihre Form
Nach Art. 22 EuErbVO können Sie für Ihren Nachlass das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann unter diesen wählen. Es gibt kein Wunschrecht: Wer weder die italienische noch die englische Staatsangehörigkeit besitzt, kann diese Rechte nicht wählen.
Zur Form: Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Sie gehört in ein Testament oder einen Erbvertrag. Eine Vollmacht genügt nicht, eine Patientenverfügung nicht, ein Brief an die Kinder nicht. Mit einer wirksamen Rechtswahl bleibt es beim gewählten Recht, auch wenn Sie später umziehen.
Nachlasseinheit: ein Recht für den gesamten Nachlass
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass, ohne Rücksicht darauf, wo die einzelnen Gegenstände liegen. Konto, Depot, Hausrat, Beteiligung, Ferienwohnung: alles nach einem Recht. Die früher verbreitete Aufspaltung des Nachlasses nach Vermögensarten und Lageorten ist damit im Anwendungsbereich der Verordnung erledigt.
Der praktische Wert dieses Prinzips ist groß, weil es Verfügungen planbar macht. Wer eine Erbquote zuordnet, muss nicht mehr nachrechnen, ob für die Immobilie in Frankreich etwas anderes gilt als für das Konto in Köln.
Wo die Verordnung endet
Die Verordnung bindet nicht alle Staaten. Dänemark und Irland sind nicht gebunden. Das Vereinigte Königreich war es schon vor dem Austritt aus der Europäischen Union nicht und ist heute Drittstaat. Für Drittstaaten gilt: Ein Gericht oder ein Register dort wendet sein eigenes Kollisionsrecht an, und dieses knüpft für unbewegliches Vermögen häufig an den Lageort an.
Ergebnis kann eine faktische Spaltung sein: Für den deutschen Teil des Nachlasses gilt das nach der Verordnung bestimmte Recht, für die Immobilie in einem Drittstaat das Recht dieses Staates. Wer eine Immobilie in einem Drittstaat hat, plant deshalb zweigleisig, mit einem Berater vor Ort.
Auch innerhalb der Europäischen Union können für einzelne Vermögensarten Sonderregeln des Lagestaats eingreifen.
Der Pflichtteil richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht
Ob und in welcher Höhe Angehörige eine Mindestbeteiligung erhalten, entscheidet das anwendbare Erbrecht, nicht der Wohnort der Angehörigen und nicht der Ort des Vermögens. Nach deutschem Recht besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB).
Andere Rechtsordnungen kennen weitergehende Beteiligungen der Kinder, wieder andere räumen der Testierfreiheit größeren Raum ein. Damit ist die Rechtswahl auch eine Entscheidung über den Pflichtteil. Sie ist aber kein Freibrief: Wählbar sind nur die Rechte Ihrer Staatsangehörigkeit, und was dieses Recht an Mindestbeteiligung vorsieht, gilt dann vollständig, mit Fristen, Auskunftsansprüchen und Bewertungsregeln.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Für den Nachweis der Erbenstellung über Grenzen hinweg stellt die Verordnung ein eigenes Papier bereit: das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EuErbVO, das in den gebundenen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren wirkt, den deutschen Erbschein aber nicht ersetzt und nicht verpflichtend ist.
Welche Urkunde eine Bank, ein Register oder ein Grundbuchamt am Ende verlangt, wann sie beantragt wird und was in Dänemark, in Irland und in Drittstaaten an ihre Stelle tritt, ist eine Frage der Abwicklung und nicht der Anknüpfung.
Die Erbschaftsteuer ist eine getrennte Frage
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt die Erbschaftsteuer nicht. Das ist der Punkt, der am häufigsten verwechselt wird. Wer erbt und in welcher Quote, folgt dem Erbrecht. Wer Steuern zahlt, in welchem Staat und in welcher Höhe, folgt dem Steuerrecht jedes betroffenen Staates. Deutsches Erbrecht kraft Rechtswahl schützt nicht davor, dass zwei Staaten denselben Erwerb besteuern.
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer. Ob eine im Ausland gezahlte Steuer angerechnet wird, ist eine steuerrechtliche Frage, die Ihr Steuerberater beantwortet. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh, damit die steuerliche Größenordnung bekannt ist, bevor eine Gestaltung unterschrieben wird.
Wo Familien den Zugriff auf das Vermögen verlieren
01
Der Umzug verschiebt das Erbrecht, ohne dass jemand es merkt
Der häufigste Fall. Ein deutsches Testament wird 2012 geschrieben, 2019 zieht das Paar nach Mallorca, das Testament bleibt im Ordner. Stirbt einer der Ehegatten dort mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, wird der Nachlass nach spanischem Recht abgewickelt.
02
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente sagen nichts über das anwendbare Recht. Ebenso häufig steht die Rechtswahl in einem Begleitschreiben, in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Notiz beim Berater. Damit ist sie unwirksam. Sie muss in der Verfügung von Todes wegen selbst stehen.
03
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später beim Notar im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Widerrufsklauseln in der einen Sprache erfassen dann die andere Urkunde, obwohl das niemand wollte.
04
Die Ferienimmobilie bleibt ungeklärt
Die Wohnung am Meer taucht in der Planung nur als Wert auf, nicht als Rechtsfrage. Dabei entscheidet der Lagestaat, welche Urkunde sein Register akzeptiert. Erben stehen dann vor einer Immobilie, die sie nicht verkaufen und nicht vermieten können.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte feststellen
Zuerst wird sortiert, was wo liegt und wo das Leben stattfindet: Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, tatsächlicher Lebensmittelpunkt, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen, Eheverträge und Güterstand.
02
Anwendbares Recht bestimmen und die Lücken benennen
Aus diesen Angaben ergibt sich, welches Erbrecht ohne Rechtswahl gelten würde, wo eine Rechtswahl etwas ändert und wo die Verordnung nicht hilft, weil ein Drittstaat betroffen ist.
03
Ziel und Pflichtteilslage abgleichen
Erst danach reden wir über Gestaltung. Wer soll was bekommen, wer soll abgesichert werden, welche Mindestbeteiligungen sind unvermeidbar. Hier entscheidet sich, ob eine Rechtswahl Ihre Ziele stützt oder ihnen widerspricht.
04
Rechtswahl und Verfügung formulieren
Die Rechtswahl wird ausdrücklich in die Verfügung aufgenommen. Bei Immobilien und Drittstaatenbezug klären wir vor Unterschrift mit einem Kollegen im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist.
Eine typische Konstellation
01
Ruhestand in Italien, Wohnung in Köln
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Köln, besitzt eine Eigentumswohnung hier und eine Ferienwohnung in Italien. Der Ruhestand soll überwiegend in Italien verbracht werden. Ohne Regelung hängt das Erbrecht daran, wo der Lebensmittelpunkt tatsächlich lag. Dann folgt die Entscheidung über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Am Ende steht ein Testament mit Rechtswahl.
Beratung aus Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Beraten wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, per Video oder am Telefon. Für Erblasser und Erben aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, ist der Weg kurz. Wer im Ausland lebt, schickt Unterlagen elektronisch und bekommt einen Termin, der über die Zeitzone hinweg passt.
Welches Nachlassgericht später mit dem Erbfall befasst ist, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit und nicht nach meinem Kanzleisitz. Ich sage Ihnen früh, welche Stelle das voraussichtlich sein wird.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Erbrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO), nicht das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft nach Spanien zieht, fällt in der Regel in das dortige Erbrecht. Nach Art. 22 EuErbVO dürfen Sie deutsches Erbrecht wählen. Die Wahl muss in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erklärt werden.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht die Meldeadresse. Bewertet wird die Gesamtlage: wie lange und regelmäßig sich eine Person in einem Staat aufhält, wo ihre Familie lebt. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO erlaubt in Ausnahmefällen die Anwendung des Rechts eines Staates, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung bestand. Auf diese Ausnahme sollte niemand seine Planung stützen.
Durch eine ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder Erbvertrag. Ein eigenhändiges Testament kann eine Rechtswahl enthalten, notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, hilft aber gegenüber ausländischen Stellen. Nicht ausreichend sind Vollmachten, Vorsorgeverfügungen, Briefe oder Vermerke beim Berater. Wählbar sind nur Rechte, deren Staatsangehörigkeit Sie im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes besitzen.
Nein. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das Erbrecht, nicht die Steuer. Welcher Staat einen Erwerb besteuert, richtet sich allein nach dem Steuerrecht der beteiligten Staaten, und das kann zu einer Besteuerung in zwei Staaten führen. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ändert daran nichts. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten ist es nicht. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Auslandsbezug klären, bevor er zum Problem wird
Wenn Sie Vermögen im Ausland haben, einen Wohnsitzwechsel planen oder ein Testament besitzen, das älter ist als Ihr Umzug, sehen wir uns die Anknüpfung gemeinsam an. Beratung bundesweit, auf Wunsch per Video, auf Deutsch oder Englisch.
INTERNATIONALES ERBRECHT
EU-Erbrechtsverordnung: welches Erbrecht bei Auslandsbezug gilt
Sobald ein Erbfall über eine Grenze reicht, ein Konto in Österreich, die Wohnung in Köln, der Ruhestand in Portugal, gilt nicht mehr selbstverständlich deutsches Erbrecht. Innerhalb der Europäischen Union entscheidet darüber die EU-Erbrechtsverordnung, und sie knüpft primär an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an die Staatsangehörigkeit.
Was die EU-Erbrechtsverordnung regelt und was nicht
Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, welches Gericht über den Nachlass entscheidet und wie ein Erbnachweis über Grenzen hinweg wirkt. Sie gilt für Erbfälle, in denen der Erblasser am 17. August 2015 oder später verstorben ist.
Für frühere Erbfälle bleibt es beim alten Kollisionsrecht, das an die Staatsangehörigkeit anknüpfte. Nicht in der EU-Erbrechtsverordnung geregelt sind die Erbschaftsteuer, das Güterrecht der Ehegatten und die Frage, wer nach dem Erbfall gegenüber Banken und Registern welche Urkunde vorlegen muss. Der letzte Punkt entscheidet in der Praxis über Monate Zeit.
Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet, nicht der Meldeschein
Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, und er wird bewertet, nicht abgelesen. Dafür zählen Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, wo die Familie lebt, wo die Wohnung eingerichtet ist, wo soziale Bindungen bestehen.
Nicht entscheidend sind Staatsangehörigkeit, Meldeadresse, Ort der Immobilie und Sitz der Bank. Ein Meldeschein in Köln schützt nicht vor spanischem Erbrecht, wenn das Leben in Andalusien stattfand. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO enthält eine Ausnahme für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat. Diese Ausnahme ist eng und kein Planungsinstrument.
Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und ihre Form
Nach Art. 22 EuErbVO können Sie für Ihren Nachlass das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann unter diesen wählen. Es gibt kein Wunschrecht: Wer weder die italienische noch die englische Staatsangehörigkeit besitzt, kann diese Rechte nicht wählen.
Zur Form: Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Sie gehört in ein Testament oder einen Erbvertrag. Eine Vollmacht genügt nicht, eine Patientenverfügung nicht, ein Brief an die Kinder nicht. Mit einer wirksamen Rechtswahl bleibt es beim gewählten Recht, auch wenn Sie später umziehen.
Nachlasseinheit: ein Recht für den gesamten Nachlass
Das nach der Verordnung bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass, ohne Rücksicht darauf, wo die einzelnen Gegenstände liegen. Konto, Depot, Hausrat, Beteiligung, Ferienwohnung: alles nach einem Recht. Die früher verbreitete Aufspaltung des Nachlasses nach Vermögensarten und Lageorten ist damit im Anwendungsbereich der Verordnung erledigt.
Der praktische Wert dieses Prinzips ist groß, weil es Verfügungen planbar macht. Wer eine Erbquote zuordnet, muss nicht mehr nachrechnen, ob für die Immobilie in Frankreich etwas anderes gilt als für das Konto in Köln.
Wo die Verordnung endet
Die Verordnung bindet nicht alle Staaten. Dänemark und Irland sind nicht gebunden. Das Vereinigte Königreich war es schon vor dem Austritt aus der Europäischen Union nicht und ist heute Drittstaat. Für Drittstaaten gilt: Ein Gericht oder ein Register dort wendet sein eigenes Kollisionsrecht an, und dieses knüpft für unbewegliches Vermögen häufig an den Lageort an.
Ergebnis kann eine faktische Spaltung sein: Für den deutschen Teil des Nachlasses gilt das nach der Verordnung bestimmte Recht, für die Immobilie in einem Drittstaat das Recht dieses Staates. Wer eine Immobilie in einem Drittstaat hat, plant deshalb zweigleisig, mit einem Berater vor Ort.
Auch innerhalb der Europäischen Union können für einzelne Vermögensarten Sonderregeln des Lagestaats eingreifen.
Der Pflichtteil richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht
Ob und in welcher Höhe Angehörige eine Mindestbeteiligung erhalten, entscheidet das anwendbare Erbrecht, nicht der Wohnort der Angehörigen und nicht der Ort des Vermögens. Nach deutschem Recht besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB).
Andere Rechtsordnungen kennen weitergehende Beteiligungen der Kinder, wieder andere räumen der Testierfreiheit größeren Raum ein. Damit ist die Rechtswahl auch eine Entscheidung über den Pflichtteil. Sie ist aber kein Freibrief: Wählbar sind nur die Rechte Ihrer Staatsangehörigkeit, und was dieses Recht an Mindestbeteiligung vorsieht, gilt dann vollständig, mit Fristen, Auskunftsansprüchen und Bewertungsregeln.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Für den Nachweis der Erbenstellung über Grenzen hinweg stellt die Verordnung ein eigenes Papier bereit: das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EuErbVO, das in den gebundenen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren wirkt, den deutschen Erbschein aber nicht ersetzt und nicht verpflichtend ist.
Welche Urkunde eine Bank, ein Register oder ein Grundbuchamt am Ende verlangt, wann sie beantragt wird und was in Dänemark, in Irland und in Drittstaaten an ihre Stelle tritt, ist eine Frage der Abwicklung und nicht der Anknüpfung.
Die Erbschaftsteuer ist eine getrennte Frage
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt die Erbschaftsteuer nicht. Das ist der Punkt, der am häufigsten verwechselt wird. Wer erbt und in welcher Quote, folgt dem Erbrecht. Wer Steuern zahlt, in welchem Staat und in welcher Höhe, folgt dem Steuerrecht jedes betroffenen Staates. Deutsches Erbrecht kraft Rechtswahl schützt nicht davor, dass zwei Staaten denselben Erwerb besteuern.
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer. Ob eine im Ausland gezahlte Steuer angerechnet wird, ist eine steuerrechtliche Frage, die Ihr Steuerberater beantwortet. Ich bin keine Steuerberaterin, kann aber auf Wunsch gerne einen Ansprechpartner aus meinem Netzwerk vermitteln. Ich benenne die Schnittstelle früh, damit die steuerliche Größenordnung bekannt ist, bevor eine Gestaltung unterschrieben wird.
Wo Familien den Zugriff auf das Vermögen verlieren
01
Der Umzug verschiebt das Erbrecht, ohne dass jemand es merkt
Der häufigste Fall. Ein deutsches Testament wird 2012 geschrieben, 2019 zieht das Paar nach Mallorca, das Testament bleibt im Ordner. Stirbt einer der Ehegatten dort mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, wird der Nachlass nach spanischem Recht abgewickelt.
02
Die Rechtswahl fehlt oder steht an der falschen Stelle
Viele Testamente sagen nichts über das anwendbare Recht. Ebenso häufig steht die Rechtswahl in einem Begleitschreiben, in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Notiz beim Berater. Damit ist sie unwirksam. Sie muss in der Verfügung von Todes wegen selbst stehen.
03
Zwei Testamente in zwei Staaten widersprechen sich
Wer in Deutschland ein Testament errichtet und Jahre später beim Notar im Ausland ein zweites für die dortige Immobilie, hat oft zwei Urkunden, die sich teilweise aufheben. Widerrufsklauseln in der einen Sprache erfassen dann die andere Urkunde, obwohl das niemand wollte.
04
Die Ferienimmobilie bleibt ungeklärt
Die Wohnung am Meer taucht in der Planung nur als Wert auf, nicht als Rechtsfrage. Dabei entscheidet der Lagestaat, welche Urkunde sein Register akzeptiert. Erben stehen dann vor einer Immobilie, die sie nicht verkaufen und nicht vermieten können.
So gehe ich vor
01
Anknüpfungspunkte feststellen
Zuerst wird sortiert, was wo liegt und wo das Leben stattfindet: Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, tatsächlicher Lebensmittelpunkt, geplante Wohnsitzwechsel, Vermögen nach Staaten, bestehende Verfügungen, Eheverträge und Güterstand.
02
Anwendbares Recht bestimmen und die Lücken benennen
Aus diesen Angaben ergibt sich, welches Erbrecht ohne Rechtswahl gelten würde, wo eine Rechtswahl etwas ändert und wo die Verordnung nicht hilft, weil ein Drittstaat betroffen ist.
03
Ziel und Pflichtteilslage abgleichen
Erst danach reden wir über Gestaltung. Wer soll was bekommen, wer soll abgesichert werden, welche Mindestbeteiligungen sind unvermeidbar. Hier entscheidet sich, ob eine Rechtswahl Ihre Ziele stützt oder ihnen widerspricht.
04
Rechtswahl und Verfügung formulieren
Die Rechtswahl wird ausdrücklich in die Verfügung aufgenommen. Bei Immobilien und Drittstaatenbezug klären wir vor Unterschrift mit einem Kollegen im Lagestaat, ob die Gestaltung dort umsetzbar ist.
Eine typische Konstellation
01
Ruhestand in Italien, Wohnung in Köln
Ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt in Köln, besitzt eine Eigentumswohnung hier und eine Ferienwohnung in Italien. Der Ruhestand soll überwiegend in Italien verbracht werden. Ohne Regelung hängt das Erbrecht daran, wo der Lebensmittelpunkt tatsächlich lag. Dann folgt die Entscheidung über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Am Ende steht ein Testament mit Rechtswahl.
Beratung aus Köln, Vermögen in mehreren Staaten
Beraten wird in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln, per Video oder am Telefon. Für Erblasser und Erben aus Köln und dem Umland, aus Bergisch Gladbach, Leverkusen, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, ist der Weg kurz. Wer im Ausland lebt, schickt Unterlagen elektronisch und bekommt einen Termin, der über die Zeitzone hinweg passt.
Welches Nachlassgericht später mit dem Erbfall befasst ist, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit und nicht nach meinem Kanzleisitz. Ich sage Ihnen früh, welche Stelle das voraussichtlich sein wird.
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Häufige Fragen
Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem Sie im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 21 EuErbVO), nicht das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft nach Spanien zieht, fällt in der Regel in das dortige Erbrecht. Nach Art. 22 EuErbVO dürfen Sie deutsches Erbrecht wählen. Die Wahl muss in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erklärt werden.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht die Meldeadresse. Bewertet wird die Gesamtlage: wie lange und regelmäßig sich eine Person in einem Staat aufhält, wo ihre Familie lebt. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO erlaubt in Ausnahmefällen die Anwendung des Rechts eines Staates, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung bestand. Auf diese Ausnahme sollte niemand seine Planung stützen.
Durch eine ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder Erbvertrag. Ein eigenhändiges Testament kann eine Rechtswahl enthalten, notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, hilft aber gegenüber ausländischen Stellen. Nicht ausreichend sind Vollmachten, Vorsorgeverfügungen, Briefe oder Vermerke beim Berater. Wählbar sind nur Rechte, deren Staatsangehörigkeit Sie im Zeitpunkt der Wahl oder des Todes besitzen.
Nein. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das Erbrecht, nicht die Steuer. Welcher Staat einen Erwerb besteuert, richtet sich allein nach dem Steuerrecht der beteiligten Staaten, und das kann zu einer Besteuerung in zwei Staaten führen. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ändert daran nichts. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung der Anknüpfung und eine Rechtswahl im bestehenden Testament sind überschaubar. Eine Gestaltung mit Immobilien in mehreren Staaten ist es nicht. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Auslandsbezug klären, bevor er zum Problem wird
Wenn Sie Vermögen im Ausland haben, einen Wohnsitzwechsel planen oder ein Testament besitzen, das älter ist als Ihr Umzug, sehen wir uns die Anknüpfung gemeinsam an. Beratung bundesweit, auf Wunsch per Video, auf Deutsch oder Englisch.
