RECHTSGEBIET

Anwältin für Unternehmer­familienrecht in Köln und bundesweit

Was mit Ihrem Unternehmen geschieht, wenn sich im Privaten etwas ändert, beruht auf verschiedenen Dokumenten: Ehevertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, Testament und Gesellschaftsvertrag. Meist sind diese Urkunden zu unterschiedlichen Zeiten und von verschiedenen Beratern entstanden, ohne dass ihr Zusammenspiel geprüft wurde. Ich helfe Ihnen dabei, diese Dokumente harmonisch aufeinander abzustimmen, damit Ihr privater Vorsorgewille und die Struktur Ihres Unternehmens perfekt ineinandergreifen.

Güterrecht und Unternehmens­nachfolge: Warum die Gütertrennung selten die beste Lösung ist

Gütertrennung löst das Bewertungsproblem – und schafft ein neues

Gütertrennung wirkt auf den ersten Blick wie die naheliegende Antwort auf das Bewertungsproblem: Kein Zugewinnausgleich, keine Streiterei über den Unternehmenswert im Scheidungsfall. Übersehen wird dabei häufig, was sie im Erbfall auslöst. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Fällt diese Erhöhung mit der Gütertrennung weg, wird der Erbteil des Ehegatten kleiner – die Quoten der Kinder werden größer, und mit ihnen die Pflichtteile.

Der Pflichtteil verschafft keine Beteiligung am Betrieb, er ist ein Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Diese Forderung wächst mit dem Firmenwert, fällig wird sie in Euro, und aufbringen muss sie derjenige, der den Betrieb weiterführt. Wer die Gütertrennung wählt, um den Betrieb aus der Scheidung herauszuhalten, verschärft also unter Umständen genau das Liquiditätsproblem, das er im Erbfall vermeiden wollte.

Die modifizierte Zugewinn­gemeinschaft: die passendere Lösung für die meisten Unternehmerehen

Zwischen der vollen Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung liegt ein Instrument, das in der Praxis zu selten genutzt wird: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ehevertraglich lässt sich das Unternehmen – oder auch nur der über die Ehedauer entstandene Wertzuwachs des Unternehmens – aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, ohne den gesamten Güterstand aufzugeben.

Der Effekt: Das Bewertungsproblem für den Betrieb ist im Scheidungsfall gelöst, weil dieser Vermögenswert schlicht nicht in die Ausgleichsrechnung einfließt. Gleichzeitig bleibt die Zugewinngemeinschaft als Güterstand bestehen – mit der Folge, dass der erbrechtliche Viertelvorsprung des Ehegatten erhalten bleibt und die Pflichtteile der Kinder nicht automatisch wachsen.

Für die meisten Unternehmerehen ist das die wirtschaftlich stimmigere Lösung: Sie nimmt der Scheidung den Zündstoff der Unternehmensbewertung, ohne im Erbfall neue Fronten zwischen Ehegatte und Kindern zu eröffnen.

Ein Testament kann an der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags scheitern

Bei Personengesellschaften entscheidet zuerst der Gesellschaftsvertrag, wer nachfolgen kann. Steht dort eine qualifizierte Nachfolgeklausel und setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht zulässt, entsteht regelmäßig keine Gesellschafterstellung, sondern ein Abfindungsanspruch. Der belastet dann genau die Gesellschaft, die eigentlich geschützt werden sollte.

Bei Kapitalgesellschaften sind Anteile grundsätzlich vererblich, doch Einziehungs-, Abtretungs- und Vinkulierungsklauseln greifen ebenfalls in das ein, was das Testament vorsieht. Deshalb lese ich vor jedem Unternehmertestament den Gesellschaftsvertrag. Ändern kann ich ihn nicht, ich sehe aber nach, ob die letztwillige Verfügung darin überhaupt funktionieren kann.

Die Übertragung an das Nachfolgekind wirkt zehn Jahre nach

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht sofort ab: Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger, erst nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist überhaupt erst mit Auflösung der Ehe – ein Umstand, der die Zehnjahresrechnung für Übertragungen innerhalb der Ehe faktisch aushebelt.

Eine Trennung mitten in der Nachfolge trifft beide Ebenen

Der Zugewinnausgleich rechnet mit Werten, die für die Nachfolge längst verplant sind. Ist der Anteil bereits an ein Kind übertragen, kann er im Zugewinn dieses Kindes auftauchen, sobald es sich seinerseits trennt. Bleibt er beim Übergeber, taucht er in dessen Endvermögen auf.

Beides lässt sich vertraglich einfangen – im Übertragungsvertrag ebenso wie im Ehevertrag des Nachfolgers – allerdings nur im Voraus, solange die Ehe noch intakt ist.

Wenn die Trennung bereits eingetreten ist: Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung als Sicherheitsnetz

Fehlt diese Vorsorge oder ist die Trennung bereits Realität, ist nicht alles verloren. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch nachträglich – noch während der laufenden Trennungsphase oder im Zuge der Scheidung selbst – den Zugriff auf den Betrieb ordnen. Möglich sind darin unter anderem:

  • die Herausnahme oder gesonderte Bewertung des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich im gegenseitigen Einvernehmen,

  • Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für den Ausgleichsanspruch, damit dieser den Betrieb nicht in Liquiditätsnot bringt,

  • ein Verzicht auf Teile des Ausgleichs gegen eine Abfindung außerhalb des Betriebsvermögens,

  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, die auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens abgestimmt sind, statt sie im Streit gerichtlich klären zu lassen.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der streitigen Lösung: Die Beteiligten gestalten selbst, in welchem Tempo und mit welchen Mitteln der Ausgleich erfolgt – und der Betrieb bleibt arbeitsfähig, während sich die private Trennung vollzieht. Anders als die vorausschauende ehevertragliche Regelung kommt diese Vereinbarung zwar spät, sie ist aber oft die letzte Stellschraube, um Nachfolge und Scheidung nicht gegeneinander laufen zu lassen.

Wie ich Ihnen als Anwältin für Unternehmer­familienrecht helfe

Unternehmerscheidung: Bewertung, Stichtage, Liquidität

Ihr Ehegatte bekommt keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch. Deshalb verlagert sich der Streit auf drei Punkte: welche Bewertungsmethode zum Unternehmen passt, welcher kalkulatorische Unternehmerlohn angesetzt wird und woher das Geld für die Ausgleichszahlung kommen soll.

Dazu kommt der Unterhalt. Bei Selbstständigen liest er sich nicht aus einer Abrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn mehrerer Jahre. Ich sichere zuerst die Unterlagen, rechne dann und verhandle danach.

Ehevertrag für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer

Ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden, und beide Ehegatten müssen dabei gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Vorbereitet wird er vorher, und das ist der eigentliche Teil der Arbeit. In den meisten Fällen führt der Weg nicht über Gütertrennung.

Das Ziel ist ein modifizierter Zugewinnausgleich: Das Betriebsvermögen bleibt außen vor, der übrige Zugewinn wird geteilt, und der andere Ehegatte erhält an anderer Stelle einen Ausgleich. Ein Vertrag, der eine Seite einseitig belastet, hält einer späteren gerichtlichen Kontrolle unter Umständen nicht stand. Dann steht man ohne Regelung da.

Unternehmensnachfolge und Unternehmertestament

Nachfolge ist mehr als die Frage, wer den Betrieb bekommt. Sie umfasst die Vertretung im Unternehmen, wenn der Inhaber ausfällt, die Absicherung des Ehegatten, die Gleichbehandlung von Kindern, die im Unternehmen arbeiten, und von Kindern, die es nicht tun, sowie die Liquidität für Pflichtteile und Steuern.

Ich entwerfe Testament oder Erbvertrag, prüfe Testamentsvollstreckung als Instrument und stimme die Urkunden mit den bereits vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab.

Auslandsbezug: Zuständigkeit und Rechtswahl

Sobald ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland liegt, steht vor jeder inhaltlichen Frage die Frage nach dem anwendbaren Recht. Für Erbfälle knüpft die EuErbVO grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an (Art. 21 EuErbVO), nicht an die Staatsangehörigkeit und nicht an den Meldestatus.

Wählbar ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 22 EuErbVO). Für die Scheidung erlaubt die Rom-III-Verordnung (VO 1259/2010) in Grenzen ebenfalls eine Rechtswahl. Beide Wahlmöglichkeiten wirken nur, wenn sie formgerecht dokumentiert sind. Die Erbschaftsteuer regeln diese Verordnungen übrigens nicht.

Meine Rolle im Beraterkreis

Gesellschafts- und Handelsrecht berate ich nicht selbst. Das ist eine Entscheidung und keine Lücke. Ein Familienrechtler, der nebenbei Satzungen ändert, und ein Gesellschaftsrechtler, der nebenbei Eheverträge entwirft, machen den gleichen Fehler an unterschiedlichen Enden.

Meine Aufgabe liegt dort, wo die Familie auf das Vermögen trifft: Ehevertrag, Trennung, Scheidungsfolgen, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Vermögensauseinandersetzung. Ihr Steuerberater rechnet, Ihr Gesellschaftsrechtler formuliert die Satzung, ich sorge dafür, dass Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung und letztwillige Verfügung in dieselbe Richtung zeigen. Und bei Bedarf greife ich auf mein Netzwerk an Gesellschaftsrechts-, Steuerrechts- und Bewertungsexperten zurück.

Typische Konstellationen

01

Gesellschafter und betreuender Ehegatte

Ein Ehegatte ist Gesellschafter und Geschäftsführer, der andere hat die Kinder betreut. Auf dem Papier steht ein erhebliches Vermögen, verfügbar ist davon fast nichts. Dann geht es zuerst um Unterlagen und Stichtage, danach um die Bewertungsmethode und erst zuletzt um die Ausgleichszahlung.

02

Familienunternehmen, zwei Kinder

Ein Familienunternehmen, zwei Kinder, eines arbeitet mit, das andere hat einen anderen Beruf. Der Betrieb soll ungeteilt weiterlaufen, beide Kinder sollen gerecht behandelt werden, und der überlebende Ehegatte soll versorgt sein. Hier rechne ich zuerst die Pflichtteilslast durch und entwerfe dann den Testamentsentwurf oder Erbvertrag.

03

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit fallen in dasselbe Jahr. Investoren fragen nach dem Güterstand, weil ein Zugewinnausgleich die Anteilsstruktur berühren kann. Das ist der Moment, in dem ein Ehevertrag ohne Misstrauen verhandelbar ist, weil beide Seiten wissen, warum er auf dem Tisch liegt.

So läuft die Zusammenarbeit ab

01

Erstgespräch

Telefonisch, per Video oder in meiner Kanzlei in der Jakordenstraße 8 in Köln. Ich höre zu, sortiere den Sachverhalt und sage Ihnen, welches die relevanten Themen sind.

02

Bestandsaufnahme

Jetzt kommen Unterlagen: Gesellschaftsvertrag samt Änderungen, Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Anteilsübertragungen, bestehende Eheverträge, Testamente und Erbverträge, die Sie mir digital übermitteln können. Was Sie nicht haben, fordere ich an.

03

Abgleich und Strategie

Ich lege die Dokumente nebeneinander und markiere die Stellen, an denen sie sich widersprechen. Daraus wird eine Reihenfolge: Was ist sofort zu regeln, was hat Zeit, was ist bereits festgeschrieben.

04

Umsetzung

Verträge werden entworfen, verhandelt und beim Notar beurkundet, wo das Gesetz es verlangt. Kommt es zum Verfahren, vertrete ich Sie bundesweit vor den Familien-, Land- und Oberlandesgerichten.

Wussten Sie schon?

01

Ohne Ehevertrag gilt automatisch Zugewinngemeinschaft

Getrennte Konten, getrennte Steuererklärungen und getrennte Depots ändern daran nichts. Gütertrennung entsteht nur durch notariellen Vertrag. Gleichzeitig bedeutet Zugewinngemeinschaft aber nicht, dass die Vermögensmassen der Ehegatten verschmelzen. Im Gegenteil, beide Vermögensmassen bleiben während der Ehe getrennt.

02

Für den Ehevertrag müssen beide gleichzeitig beim Notar sitzen

Die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1410 BGB). Eine Absprache per E-Mail oder ein selbst geschriebener Vertrag ist wirkungslos.

03

Für die Ausschlagung einer Erbschaft bleiben sechs Wochen

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Wer einen überschuldeten Betrieb erbt, muss sich in dieser Zeit entschieden haben.

04

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist zwei Jahre lang gebührenfrei

Wird der Antrag auf Eintragung der Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht, wird dafür keine Gebühr erhoben (Nr. 14110 KV GNotKG). Bei einer Betriebsimmobilie im Privatvermögen ist das ein Datum, das in die Nachlassmappe gehört.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin. Zwölf Jahre in großen nationalen und internationalen Wirtschaftskanzleien, eigene Kanzlei seit Januar 2026. Wer Jahre damit verbracht hat, komplexe Verträge zwischen Unternehmen zu entwerfen und zu verhandeln, sieht bei einem Ehevertrag zuerst die Beteiligung und nicht das Formular.

Beratung und Vertretung in Deutsch und Englisch, mündlich und schriftlich. Ihr Mandat bearbeite ich selbst, es wird nicht an einen Berufsträger weitergegeben, den Sie nicht kennen. Was Sie mir erzählen, bleibt zwischen uns, und das gilt auch für den Umstand, dass Sie sich beraten lassen.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Unternehmerfamilienrecht bezeichnet die Bearbeitung familien- und erbrechtlicher Fragen, bei denen ein Unternehmen, eine Beteiligung oder eine Praxis zum Vermögen gehört. Ein eigenes Rechtsgebiet ist das nicht, ein geschützter Begriff auch nicht. Gemeint ist eine Arbeitsweise: Ehevertrag, Scheidungsfolgen, Testament und die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen werden zusammen betrachtet statt einzeln.

Nein, Ihr Ehegatte erhält im Regelfall keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch in Geld. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, und dann wird verglichen, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Der Wert der Beteiligung fließt in diese Rechnung ein, die Gesellschafterstellung bleibt bei Ihnen.

Ja, und ehrlich gesagt nur dann. Ein Ehevertrag braucht die notarielle Beurkundung mit beiden Ehegatten (§ 1410 BGB) und damit zwei verhandlungsfähige Seiten. In der Krise verhandelt niemand mehr entspannt über Bewertungsmethoden. Sinnvoll ist meist ein modifizierter Zugewinnausgleich, der das Betriebsvermögen ausnimmt und den anderen Ehegatten an anderer Stelle absichert.

Ich übernehme den familien- und erbrechtlichen Teil und die Abstimmung der Urkunden, das Gesellschafts- und Steuerrecht bleibt bei Ihren Beratern. Ich lese Gesellschaftsvertrag, bestehende Eheverträge und letztwillige Verfügungen, benenne die Widersprüche und formuliere den familienrechtlichen Rahmen. Wo eine Satzungsänderung, eine steuerliche Bewertung oder eine Umwandlung nötig wird, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Im Erstgespräch schätze ich den Aufwand für den nächsten Abschnitt ein.

Ja. Ich vertrete Sie bundesweit vor den Familien- und Nachlassgerichten sowie in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz und berate per Video oder Telefon, wenn Ihnen das lieber ist als eine Anreise. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Sitz Ihrer Anwältin oder Ihrem Firmensitz. Gerichtstermine nehme ich vor Ort wahr, auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen.

Ihre drei Dokumente einmal nebeneinanderlegen

Ehevertrag, Testament und Gesellschaftsvertrag lassen sich in einem Termin gegen den Ernstfall prüfen. Schildern Sie mir Ihre Situation, und ich sage Ihnen, welche Ebene bei Ihnen das Problem trägt. Ich vertrete Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und berate telefonisch, per Video oder vor Ort.

RECHTSGEBIET

Anwältin für Unternehmer­familienrecht in Köln und bundesweit

Was mit Ihrem Unternehmen geschieht, wenn sich im Privaten etwas ändert, beruht auf verschiedenen Dokumenten: Ehevertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, Testament und Gesellschaftsvertrag. Meist sind diese Urkunden zu unterschiedlichen Zeiten und von verschiedenen Beratern entstanden, ohne dass ihr Zusammenspiel geprüft wurde. Ich helfe Ihnen dabei, diese Dokumente harmonisch aufeinander abzustimmen, damit Ihr privater Vorsorgewille und die Struktur Ihres Unternehmens perfekt ineinandergreifen.

Güterrecht und Unternehmens­nachfolge: Warum die Gütertrennung selten die beste Lösung ist

Gütertrennung löst das Bewertungsproblem – und schafft ein neues

Gütertrennung wirkt auf den ersten Blick wie die naheliegende Antwort auf das Bewertungsproblem: Kein Zugewinnausgleich, keine Streiterei über den Unternehmenswert im Scheidungsfall. Übersehen wird dabei häufig, was sie im Erbfall auslöst. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Fällt diese Erhöhung mit der Gütertrennung weg, wird der Erbteil des Ehegatten kleiner – die Quoten der Kinder werden größer, und mit ihnen die Pflichtteile.

Der Pflichtteil verschafft keine Beteiligung am Betrieb, er ist ein Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Diese Forderung wächst mit dem Firmenwert, fällig wird sie in Euro, und aufbringen muss sie derjenige, der den Betrieb weiterführt. Wer die Gütertrennung wählt, um den Betrieb aus der Scheidung herauszuhalten, verschärft also unter Umständen genau das Liquiditätsproblem, das er im Erbfall vermeiden wollte.

Die modifizierte Zugewinn­gemeinschaft: die passendere Lösung für die meisten Unternehmerehen

Zwischen der vollen Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung liegt ein Instrument, das in der Praxis zu selten genutzt wird: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ehevertraglich lässt sich das Unternehmen – oder auch nur der über die Ehedauer entstandene Wertzuwachs des Unternehmens – aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, ohne den gesamten Güterstand aufzugeben.

Der Effekt: Das Bewertungsproblem für den Betrieb ist im Scheidungsfall gelöst, weil dieser Vermögenswert schlicht nicht in die Ausgleichsrechnung einfließt. Gleichzeitig bleibt die Zugewinngemeinschaft als Güterstand bestehen – mit der Folge, dass der erbrechtliche Viertelvorsprung des Ehegatten erhalten bleibt und die Pflichtteile der Kinder nicht automatisch wachsen.

Für die meisten Unternehmerehen ist das die wirtschaftlich stimmigere Lösung: Sie nimmt der Scheidung den Zündstoff der Unternehmensbewertung, ohne im Erbfall neue Fronten zwischen Ehegatte und Kindern zu eröffnen.

Ein Testament kann an der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags scheitern

Bei Personengesellschaften entscheidet zuerst der Gesellschaftsvertrag, wer nachfolgen kann. Steht dort eine qualifizierte Nachfolgeklausel und setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht zulässt, entsteht regelmäßig keine Gesellschafterstellung, sondern ein Abfindungsanspruch. Der belastet dann genau die Gesellschaft, die eigentlich geschützt werden sollte.

Bei Kapitalgesellschaften sind Anteile grundsätzlich vererblich, doch Einziehungs-, Abtretungs- und Vinkulierungsklauseln greifen ebenfalls in das ein, was das Testament vorsieht. Deshalb lese ich vor jedem Unternehmertestament den Gesellschaftsvertrag. Ändern kann ich ihn nicht, ich sehe aber nach, ob die letztwillige Verfügung darin überhaupt funktionieren kann.

Die Übertragung an das Nachfolgekind wirkt zehn Jahre nach

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht sofort ab: Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger, erst nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist überhaupt erst mit Auflösung der Ehe – ein Umstand, der die Zehnjahresrechnung für Übertragungen innerhalb der Ehe faktisch aushebelt.

Eine Trennung mitten in der Nachfolge trifft beide Ebenen

Der Zugewinnausgleich rechnet mit Werten, die für die Nachfolge längst verplant sind. Ist der Anteil bereits an ein Kind übertragen, kann er im Zugewinn dieses Kindes auftauchen, sobald es sich seinerseits trennt. Bleibt er beim Übergeber, taucht er in dessen Endvermögen auf.

Beides lässt sich vertraglich einfangen – im Übertragungsvertrag ebenso wie im Ehevertrag des Nachfolgers – allerdings nur im Voraus, solange die Ehe noch intakt ist.

Wenn die Trennung bereits eingetreten ist: Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung als Sicherheitsnetz

Fehlt diese Vorsorge oder ist die Trennung bereits Realität, ist nicht alles verloren. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch nachträglich – noch während der laufenden Trennungsphase oder im Zuge der Scheidung selbst – den Zugriff auf den Betrieb ordnen. Möglich sind darin unter anderem:

  • die Herausnahme oder gesonderte Bewertung des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich im gegenseitigen Einvernehmen,

  • Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für den Ausgleichsanspruch, damit dieser den Betrieb nicht in Liquiditätsnot bringt,

  • ein Verzicht auf Teile des Ausgleichs gegen eine Abfindung außerhalb des Betriebsvermögens,

  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, die auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens abgestimmt sind, statt sie im Streit gerichtlich klären zu lassen.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der streitigen Lösung: Die Beteiligten gestalten selbst, in welchem Tempo und mit welchen Mitteln der Ausgleich erfolgt – und der Betrieb bleibt arbeitsfähig, während sich die private Trennung vollzieht. Anders als die vorausschauende ehevertragliche Regelung kommt diese Vereinbarung zwar spät, sie ist aber oft die letzte Stellschraube, um Nachfolge und Scheidung nicht gegeneinander laufen zu lassen.

Wie ich Ihnen als Anwältin für Unternehmer­familienrecht helfe

Unternehmerscheidung: Bewertung, Stichtage, Liquidität

Ihr Ehegatte bekommt keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch. Deshalb verlagert sich der Streit auf drei Punkte: welche Bewertungsmethode zum Unternehmen passt, welcher kalkulatorische Unternehmerlohn angesetzt wird und woher das Geld für die Ausgleichszahlung kommen soll.

Dazu kommt der Unterhalt. Bei Selbstständigen liest er sich nicht aus einer Abrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn mehrerer Jahre. Ich sichere zuerst die Unterlagen, rechne dann und verhandle danach.

Ehevertrag für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer

Ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden, und beide Ehegatten müssen dabei gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Vorbereitet wird er vorher, und das ist der eigentliche Teil der Arbeit. In den meisten Fällen führt der Weg nicht über Gütertrennung.

Das Ziel ist ein modifizierter Zugewinnausgleich: Das Betriebsvermögen bleibt außen vor, der übrige Zugewinn wird geteilt, und der andere Ehegatte erhält an anderer Stelle einen Ausgleich. Ein Vertrag, der eine Seite einseitig belastet, hält einer späteren gerichtlichen Kontrolle unter Umständen nicht stand. Dann steht man ohne Regelung da.

Unternehmensnachfolge und Unternehmertestament

Nachfolge ist mehr als die Frage, wer den Betrieb bekommt. Sie umfasst die Vertretung im Unternehmen, wenn der Inhaber ausfällt, die Absicherung des Ehegatten, die Gleichbehandlung von Kindern, die im Unternehmen arbeiten, und von Kindern, die es nicht tun, sowie die Liquidität für Pflichtteile und Steuern.

Ich entwerfe Testament oder Erbvertrag, prüfe Testamentsvollstreckung als Instrument und stimme die Urkunden mit den bereits vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab.

Auslandsbezug: Zuständigkeit und Rechtswahl

Sobald ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland liegt, steht vor jeder inhaltlichen Frage die Frage nach dem anwendbaren Recht. Für Erbfälle knüpft die EuErbVO grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an (Art. 21 EuErbVO), nicht an die Staatsangehörigkeit und nicht an den Meldestatus.

Wählbar ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 22 EuErbVO). Für die Scheidung erlaubt die Rom-III-Verordnung (VO 1259/2010) in Grenzen ebenfalls eine Rechtswahl. Beide Wahlmöglichkeiten wirken nur, wenn sie formgerecht dokumentiert sind. Die Erbschaftsteuer regeln diese Verordnungen übrigens nicht.

Meine Rolle im Beraterkreis

Gesellschafts- und Handelsrecht berate ich nicht selbst. Das ist eine Entscheidung und keine Lücke. Ein Familienrechtler, der nebenbei Satzungen ändert, und ein Gesellschaftsrechtler, der nebenbei Eheverträge entwirft, machen den gleichen Fehler an unterschiedlichen Enden.

Meine Aufgabe liegt dort, wo die Familie auf das Vermögen trifft: Ehevertrag, Trennung, Scheidungsfolgen, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Vermögensauseinandersetzung. Ihr Steuerberater rechnet, Ihr Gesellschaftsrechtler formuliert die Satzung, ich sorge dafür, dass Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung und letztwillige Verfügung in dieselbe Richtung zeigen. Und bei Bedarf greife ich auf mein Netzwerk an Gesellschaftsrechts-, Steuerrechts- und Bewertungsexperten zurück.

Typische Konstellationen

01

Gesellschafter und betreuender Ehegatte

Ein Ehegatte ist Gesellschafter und Geschäftsführer, der andere hat die Kinder betreut. Auf dem Papier steht ein erhebliches Vermögen, verfügbar ist davon fast nichts. Dann geht es zuerst um Unterlagen und Stichtage, danach um die Bewertungsmethode und erst zuletzt um die Ausgleichszahlung.

02

Familienunternehmen, zwei Kinder

Ein Familienunternehmen, zwei Kinder, eines arbeitet mit, das andere hat einen anderen Beruf. Der Betrieb soll ungeteilt weiterlaufen, beide Kinder sollen gerecht behandelt werden, und der überlebende Ehegatte soll versorgt sein. Hier rechne ich zuerst die Pflichtteilslast durch und entwerfe dann den Testamentsentwurf oder Erbvertrag.

03

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit fallen in dasselbe Jahr. Investoren fragen nach dem Güterstand, weil ein Zugewinnausgleich die Anteilsstruktur berühren kann. Das ist der Moment, in dem ein Ehevertrag ohne Misstrauen verhandelbar ist, weil beide Seiten wissen, warum er auf dem Tisch liegt.

So läuft die Zusammenarbeit ab

01

Erstgespräch

Telefonisch, per Video oder in meiner Kanzlei in der Jakordenstraße 8 in Köln. Ich höre zu, sortiere den Sachverhalt und sage Ihnen, welches die relevanten Themen sind.

02

Bestandsaufnahme

Jetzt kommen Unterlagen: Gesellschaftsvertrag samt Änderungen, Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Anteilsübertragungen, bestehende Eheverträge, Testamente und Erbverträge, die Sie mir digital übermitteln können. Was Sie nicht haben, fordere ich an.

03

Abgleich und Strategie

Ich lege die Dokumente nebeneinander und markiere die Stellen, an denen sie sich widersprechen. Daraus wird eine Reihenfolge: Was ist sofort zu regeln, was hat Zeit, was ist bereits festgeschrieben.

04

Umsetzung

Verträge werden entworfen, verhandelt und beim Notar beurkundet, wo das Gesetz es verlangt. Kommt es zum Verfahren, vertrete ich Sie bundesweit vor den Familien-, Land- und Oberlandesgerichten.

Wussten Sie schon?

01

Ohne Ehevertrag gilt automatisch Zugewinngemeinschaft

Getrennte Konten, getrennte Steuererklärungen und getrennte Depots ändern daran nichts. Gütertrennung entsteht nur durch notariellen Vertrag. Gleichzeitig bedeutet Zugewinngemeinschaft aber nicht, dass die Vermögensmassen der Ehegatten verschmelzen. Im Gegenteil, beide Vermögensmassen bleiben während der Ehe getrennt.

02

Für den Ehevertrag müssen beide gleichzeitig beim Notar sitzen

Die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1410 BGB). Eine Absprache per E-Mail oder ein selbst geschriebener Vertrag ist wirkungslos.

03

Für die Ausschlagung einer Erbschaft bleiben sechs Wochen

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Wer einen überschuldeten Betrieb erbt, muss sich in dieser Zeit entschieden haben.

04

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist zwei Jahre lang gebührenfrei

Wird der Antrag auf Eintragung der Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht, wird dafür keine Gebühr erhoben (Nr. 14110 KV GNotKG). Bei einer Betriebsimmobilie im Privatvermögen ist das ein Datum, das in die Nachlassmappe gehört.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin. Zwölf Jahre in großen nationalen und internationalen Wirtschaftskanzleien, eigene Kanzlei seit Januar 2026. Wer Jahre damit verbracht hat, komplexe Verträge zwischen Unternehmen zu entwerfen und zu verhandeln, sieht bei einem Ehevertrag zuerst die Beteiligung und nicht das Formular.

Beratung und Vertretung in Deutsch und Englisch, mündlich und schriftlich. Ihr Mandat bearbeite ich selbst, es wird nicht an einen Berufsträger weitergegeben, den Sie nicht kennen. Was Sie mir erzählen, bleibt zwischen uns, und das gilt auch für den Umstand, dass Sie sich beraten lassen.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Unternehmerfamilienrecht bezeichnet die Bearbeitung familien- und erbrechtlicher Fragen, bei denen ein Unternehmen, eine Beteiligung oder eine Praxis zum Vermögen gehört. Ein eigenes Rechtsgebiet ist das nicht, ein geschützter Begriff auch nicht. Gemeint ist eine Arbeitsweise: Ehevertrag, Scheidungsfolgen, Testament und die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen werden zusammen betrachtet statt einzeln.

Nein, Ihr Ehegatte erhält im Regelfall keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch in Geld. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, und dann wird verglichen, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Der Wert der Beteiligung fließt in diese Rechnung ein, die Gesellschafterstellung bleibt bei Ihnen.

Ja, und ehrlich gesagt nur dann. Ein Ehevertrag braucht die notarielle Beurkundung mit beiden Ehegatten (§ 1410 BGB) und damit zwei verhandlungsfähige Seiten. In der Krise verhandelt niemand mehr entspannt über Bewertungsmethoden. Sinnvoll ist meist ein modifizierter Zugewinnausgleich, der das Betriebsvermögen ausnimmt und den anderen Ehegatten an anderer Stelle absichert.

Ich übernehme den familien- und erbrechtlichen Teil und die Abstimmung der Urkunden, das Gesellschafts- und Steuerrecht bleibt bei Ihren Beratern. Ich lese Gesellschaftsvertrag, bestehende Eheverträge und letztwillige Verfügungen, benenne die Widersprüche und formuliere den familienrechtlichen Rahmen. Wo eine Satzungsänderung, eine steuerliche Bewertung oder eine Umwandlung nötig wird, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Im Erstgespräch schätze ich den Aufwand für den nächsten Abschnitt ein.

Ja. Ich vertrete Sie bundesweit vor den Familien- und Nachlassgerichten sowie in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz und berate per Video oder Telefon, wenn Ihnen das lieber ist als eine Anreise. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Sitz Ihrer Anwältin oder Ihrem Firmensitz. Gerichtstermine nehme ich vor Ort wahr, auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen.

Ihre drei Dokumente einmal nebeneinanderlegen

Ehevertrag, Testament und Gesellschaftsvertrag lassen sich in einem Termin gegen den Ernstfall prüfen. Schildern Sie mir Ihre Situation, und ich sage Ihnen, welche Ebene bei Ihnen das Problem trägt. Ich vertrete Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und berate telefonisch, per Video oder vor Ort.

RECHTSGEBIET

Anwältin für Unternehmer­familienrecht in Köln und bundesweit

Was mit Ihrem Unternehmen geschieht, wenn sich im Privaten etwas ändert, beruht auf verschiedenen Dokumenten: Ehevertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, Testament und Gesellschaftsvertrag. Meist sind diese Urkunden zu unterschiedlichen Zeiten und von verschiedenen Beratern entstanden, ohne dass ihr Zusammenspiel geprüft wurde. Ich helfe Ihnen dabei, diese Dokumente harmonisch aufeinander abzustimmen, damit Ihr privater Vorsorgewille und die Struktur Ihres Unternehmens perfekt ineinandergreifen.

Güterrecht und Unternehmens­nachfolge: Warum die Gütertrennung selten die beste Lösung ist

Gütertrennung löst das Bewertungsproblem – und schafft ein neues

Gütertrennung wirkt auf den ersten Blick wie die naheliegende Antwort auf das Bewertungsproblem: Kein Zugewinnausgleich, keine Streiterei über den Unternehmenswert im Scheidungsfall. Übersehen wird dabei häufig, was sie im Erbfall auslöst. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Fällt diese Erhöhung mit der Gütertrennung weg, wird der Erbteil des Ehegatten kleiner – die Quoten der Kinder werden größer, und mit ihnen die Pflichtteile.

Der Pflichtteil verschafft keine Beteiligung am Betrieb, er ist ein Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Diese Forderung wächst mit dem Firmenwert, fällig wird sie in Euro, und aufbringen muss sie derjenige, der den Betrieb weiterführt. Wer die Gütertrennung wählt, um den Betrieb aus der Scheidung herauszuhalten, verschärft also unter Umständen genau das Liquiditätsproblem, das er im Erbfall vermeiden wollte.

Die modifizierte Zugewinn­gemeinschaft: die passendere Lösung für die meisten Unternehmerehen

Zwischen der vollen Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung liegt ein Instrument, das in der Praxis zu selten genutzt wird: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ehevertraglich lässt sich das Unternehmen – oder auch nur der über die Ehedauer entstandene Wertzuwachs des Unternehmens – aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, ohne den gesamten Güterstand aufzugeben.

Der Effekt: Das Bewertungsproblem für den Betrieb ist im Scheidungsfall gelöst, weil dieser Vermögenswert schlicht nicht in die Ausgleichsrechnung einfließt. Gleichzeitig bleibt die Zugewinngemeinschaft als Güterstand bestehen – mit der Folge, dass der erbrechtliche Viertelvorsprung des Ehegatten erhalten bleibt und die Pflichtteile der Kinder nicht automatisch wachsen.

Für die meisten Unternehmerehen ist das die wirtschaftlich stimmigere Lösung: Sie nimmt der Scheidung den Zündstoff der Unternehmensbewertung, ohne im Erbfall neue Fronten zwischen Ehegatte und Kindern zu eröffnen.

Ein Testament kann an der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags scheitern

Bei Personengesellschaften entscheidet zuerst der Gesellschaftsvertrag, wer nachfolgen kann. Steht dort eine qualifizierte Nachfolgeklausel und setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht zulässt, entsteht regelmäßig keine Gesellschafterstellung, sondern ein Abfindungsanspruch. Der belastet dann genau die Gesellschaft, die eigentlich geschützt werden sollte.

Bei Kapitalgesellschaften sind Anteile grundsätzlich vererblich, doch Einziehungs-, Abtretungs- und Vinkulierungsklauseln greifen ebenfalls in das ein, was das Testament vorsieht. Deshalb lese ich vor jedem Unternehmertestament den Gesellschaftsvertrag. Ändern kann ich ihn nicht, ich sehe aber nach, ob die letztwillige Verfügung darin überhaupt funktionieren kann.

Die Übertragung an das Nachfolgekind wirkt zehn Jahre nach

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht sofort ab: Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger, erst nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist überhaupt erst mit Auflösung der Ehe – ein Umstand, der die Zehnjahresrechnung für Übertragungen innerhalb der Ehe faktisch aushebelt.

Eine Trennung mitten in der Nachfolge trifft beide Ebenen

Der Zugewinnausgleich rechnet mit Werten, die für die Nachfolge längst verplant sind. Ist der Anteil bereits an ein Kind übertragen, kann er im Zugewinn dieses Kindes auftauchen, sobald es sich seinerseits trennt. Bleibt er beim Übergeber, taucht er in dessen Endvermögen auf.

Beides lässt sich vertraglich einfangen – im Übertragungsvertrag ebenso wie im Ehevertrag des Nachfolgers – allerdings nur im Voraus, solange die Ehe noch intakt ist.

Wenn die Trennung bereits eingetreten ist: Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung als Sicherheitsnetz

Fehlt diese Vorsorge oder ist die Trennung bereits Realität, ist nicht alles verloren. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch nachträglich – noch während der laufenden Trennungsphase oder im Zuge der Scheidung selbst – den Zugriff auf den Betrieb ordnen. Möglich sind darin unter anderem:

  • die Herausnahme oder gesonderte Bewertung des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich im gegenseitigen Einvernehmen,

  • Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für den Ausgleichsanspruch, damit dieser den Betrieb nicht in Liquiditätsnot bringt,

  • ein Verzicht auf Teile des Ausgleichs gegen eine Abfindung außerhalb des Betriebsvermögens,

  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, die auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens abgestimmt sind, statt sie im Streit gerichtlich klären zu lassen.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der streitigen Lösung: Die Beteiligten gestalten selbst, in welchem Tempo und mit welchen Mitteln der Ausgleich erfolgt – und der Betrieb bleibt arbeitsfähig, während sich die private Trennung vollzieht. Anders als die vorausschauende ehevertragliche Regelung kommt diese Vereinbarung zwar spät, sie ist aber oft die letzte Stellschraube, um Nachfolge und Scheidung nicht gegeneinander laufen zu lassen.

Wie ich Ihnen als Anwältin für Unternehmer­familienrecht helfe

Unternehmerscheidung: Bewertung, Stichtage, Liquidität

Ihr Ehegatte bekommt keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch. Deshalb verlagert sich der Streit auf drei Punkte: welche Bewertungsmethode zum Unternehmen passt, welcher kalkulatorische Unternehmerlohn angesetzt wird und woher das Geld für die Ausgleichszahlung kommen soll.

Dazu kommt der Unterhalt. Bei Selbstständigen liest er sich nicht aus einer Abrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn mehrerer Jahre. Ich sichere zuerst die Unterlagen, rechne dann und verhandle danach.

Ehevertrag für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer

Ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden, und beide Ehegatten müssen dabei gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Vorbereitet wird er vorher, und das ist der eigentliche Teil der Arbeit. In den meisten Fällen führt der Weg nicht über Gütertrennung.

Das Ziel ist ein modifizierter Zugewinnausgleich: Das Betriebsvermögen bleibt außen vor, der übrige Zugewinn wird geteilt, und der andere Ehegatte erhält an anderer Stelle einen Ausgleich. Ein Vertrag, der eine Seite einseitig belastet, hält einer späteren gerichtlichen Kontrolle unter Umständen nicht stand. Dann steht man ohne Regelung da.

Unternehmensnachfolge und Unternehmertestament

Nachfolge ist mehr als die Frage, wer den Betrieb bekommt. Sie umfasst die Vertretung im Unternehmen, wenn der Inhaber ausfällt, die Absicherung des Ehegatten, die Gleichbehandlung von Kindern, die im Unternehmen arbeiten, und von Kindern, die es nicht tun, sowie die Liquidität für Pflichtteile und Steuern.

Ich entwerfe Testament oder Erbvertrag, prüfe Testamentsvollstreckung als Instrument und stimme die Urkunden mit den bereits vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab.

Auslandsbezug: Zuständigkeit und Rechtswahl

Sobald ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland liegt, steht vor jeder inhaltlichen Frage die Frage nach dem anwendbaren Recht. Für Erbfälle knüpft die EuErbVO grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an (Art. 21 EuErbVO), nicht an die Staatsangehörigkeit und nicht an den Meldestatus.

Wählbar ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 22 EuErbVO). Für die Scheidung erlaubt die Rom-III-Verordnung (VO 1259/2010) in Grenzen ebenfalls eine Rechtswahl. Beide Wahlmöglichkeiten wirken nur, wenn sie formgerecht dokumentiert sind. Die Erbschaftsteuer regeln diese Verordnungen übrigens nicht.

Meine Rolle im Beraterkreis

Gesellschafts- und Handelsrecht berate ich nicht selbst. Das ist eine Entscheidung und keine Lücke. Ein Familienrechtler, der nebenbei Satzungen ändert, und ein Gesellschaftsrechtler, der nebenbei Eheverträge entwirft, machen den gleichen Fehler an unterschiedlichen Enden.

Meine Aufgabe liegt dort, wo die Familie auf das Vermögen trifft: Ehevertrag, Trennung, Scheidungsfolgen, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Vermögensauseinandersetzung. Ihr Steuerberater rechnet, Ihr Gesellschaftsrechtler formuliert die Satzung, ich sorge dafür, dass Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung und letztwillige Verfügung in dieselbe Richtung zeigen. Und bei Bedarf greife ich auf mein Netzwerk an Gesellschaftsrechts-, Steuerrechts- und Bewertungsexperten zurück.

Typische Konstellationen

01

Gesellschafter und betreuender Ehegatte

Ein Ehegatte ist Gesellschafter und Geschäftsführer, der andere hat die Kinder betreut. Auf dem Papier steht ein erhebliches Vermögen, verfügbar ist davon fast nichts. Dann geht es zuerst um Unterlagen und Stichtage, danach um die Bewertungsmethode und erst zuletzt um die Ausgleichszahlung.

02

Familienunternehmen, zwei Kinder

Ein Familienunternehmen, zwei Kinder, eines arbeitet mit, das andere hat einen anderen Beruf. Der Betrieb soll ungeteilt weiterlaufen, beide Kinder sollen gerecht behandelt werden, und der überlebende Ehegatte soll versorgt sein. Hier rechne ich zuerst die Pflichtteilslast durch und entwerfe dann den Testamentsentwurf oder Erbvertrag.

03

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit

Gründung, Finanzierungsrunde und Hochzeit fallen in dasselbe Jahr. Investoren fragen nach dem Güterstand, weil ein Zugewinnausgleich die Anteilsstruktur berühren kann. Das ist der Moment, in dem ein Ehevertrag ohne Misstrauen verhandelbar ist, weil beide Seiten wissen, warum er auf dem Tisch liegt.

So läuft die Zusammenarbeit ab

01

Erstgespräch

Telefonisch, per Video oder in meiner Kanzlei in der Jakordenstraße 8 in Köln. Ich höre zu, sortiere den Sachverhalt und sage Ihnen, welches die relevanten Themen sind.

02

Bestandsaufnahme

Jetzt kommen Unterlagen: Gesellschaftsvertrag samt Änderungen, Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Anteilsübertragungen, bestehende Eheverträge, Testamente und Erbverträge, die Sie mir digital übermitteln können. Was Sie nicht haben, fordere ich an.

03

Abgleich und Strategie

Ich lege die Dokumente nebeneinander und markiere die Stellen, an denen sie sich widersprechen. Daraus wird eine Reihenfolge: Was ist sofort zu regeln, was hat Zeit, was ist bereits festgeschrieben.

04

Umsetzung

Verträge werden entworfen, verhandelt und beim Notar beurkundet, wo das Gesetz es verlangt. Kommt es zum Verfahren, vertrete ich Sie bundesweit vor den Familien-, Land- und Oberlandesgerichten.

Wussten Sie schon?

01

Ohne Ehevertrag gilt automatisch Zugewinngemeinschaft

Getrennte Konten, getrennte Steuererklärungen und getrennte Depots ändern daran nichts. Gütertrennung entsteht nur durch notariellen Vertrag. Gleichzeitig bedeutet Zugewinngemeinschaft aber nicht, dass die Vermögensmassen der Ehegatten verschmelzen. Im Gegenteil, beide Vermögensmassen bleiben während der Ehe getrennt.

02

Für den Ehevertrag müssen beide gleichzeitig beim Notar sitzen

Die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1410 BGB). Eine Absprache per E-Mail oder ein selbst geschriebener Vertrag ist wirkungslos.

03

Für die Ausschlagung einer Erbschaft bleiben sechs Wochen

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Wer einen überschuldeten Betrieb erbt, muss sich in dieser Zeit entschieden haben.

04

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist zwei Jahre lang gebührenfrei

Wird der Antrag auf Eintragung der Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht, wird dafür keine Gebühr erhoben (Nr. 14110 KV GNotKG). Bei einer Betriebsimmobilie im Privatvermögen ist das ein Datum, das in die Nachlassmappe gehört.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin. Zwölf Jahre in großen nationalen und internationalen Wirtschaftskanzleien, eigene Kanzlei seit Januar 2026. Wer Jahre damit verbracht hat, komplexe Verträge zwischen Unternehmen zu entwerfen und zu verhandeln, sieht bei einem Ehevertrag zuerst die Beteiligung und nicht das Formular.

Beratung und Vertretung in Deutsch und Englisch, mündlich und schriftlich. Ihr Mandat bearbeite ich selbst, es wird nicht an einen Berufsträger weitergegeben, den Sie nicht kennen. Was Sie mir erzählen, bleibt zwischen uns, und das gilt auch für den Umstand, dass Sie sich beraten lassen.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Unternehmerfamilienrecht bezeichnet die Bearbeitung familien- und erbrechtlicher Fragen, bei denen ein Unternehmen, eine Beteiligung oder eine Praxis zum Vermögen gehört. Ein eigenes Rechtsgebiet ist das nicht, ein geschützter Begriff auch nicht. Gemeint ist eine Arbeitsweise: Ehevertrag, Scheidungsfolgen, Testament und die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen werden zusammen betrachtet statt einzeln.

Nein, Ihr Ehegatte erhält im Regelfall keine Anteile, sondern einen Zahlungsanspruch in Geld. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, und dann wird verglichen, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Der Wert der Beteiligung fließt in diese Rechnung ein, die Gesellschafterstellung bleibt bei Ihnen.

Ja, und ehrlich gesagt nur dann. Ein Ehevertrag braucht die notarielle Beurkundung mit beiden Ehegatten (§ 1410 BGB) und damit zwei verhandlungsfähige Seiten. In der Krise verhandelt niemand mehr entspannt über Bewertungsmethoden. Sinnvoll ist meist ein modifizierter Zugewinnausgleich, der das Betriebsvermögen ausnimmt und den anderen Ehegatten an anderer Stelle absichert.

Ich übernehme den familien- und erbrechtlichen Teil und die Abstimmung der Urkunden, das Gesellschafts- und Steuerrecht bleibt bei Ihren Beratern. Ich lese Gesellschaftsvertrag, bestehende Eheverträge und letztwillige Verfügungen, benenne die Widersprüche und formuliere den familienrechtlichen Rahmen. Wo eine Satzungsänderung, eine steuerliche Bewertung oder eine Umwandlung nötig wird, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie. Im Erstgespräch schätze ich den Aufwand für den nächsten Abschnitt ein.

Ja. Ich vertrete Sie bundesweit vor den Familien- und Nachlassgerichten sowie in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz und berate per Video oder Telefon, wenn Ihnen das lieber ist als eine Anreise. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach gesetzlichen Regeln und nicht nach dem Sitz Ihrer Anwältin oder Ihrem Firmensitz. Gerichtstermine nehme ich vor Ort wahr, auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen.

Ihre drei Dokumente einmal nebeneinanderlegen

Ehevertrag, Testament und Gesellschaftsvertrag lassen sich in einem Termin gegen den Ernstfall prüfen. Schildern Sie mir Ihre Situation, und ich sage Ihnen, welche Ebene bei Ihnen das Problem trägt. Ich vertrete Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und berate telefonisch, per Video oder vor Ort.

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

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