INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationaler Ehevertrag: Rechtswahl, Form, Anerkennung
Ein internationaler Ehevertrag muss zwei Dinge klären: welches Recht für Ihre Vereinbarung gilt und ob sie auch dort hält, wo Sie in zehn Jahren leben und wo Ihr Vermögen liegt. Ein Vertrag, der nach deutschem Recht einwandfrei ist, im anderen Staat aber nicht anerkannt wird, hilft Ihnen wenig. Eheverträge mit Auslandsbezug gestalte ich bei DR. SCHMIDT LEGAL selbst.
Ein Ehevertrag, mehrere Statute: jede Frage folgt ihrem eigenen Recht
Der verbreitete Irrtum lautet, ein Ehevertrag sei ein Paket, für das ein Recht gilt. Er ist eine Sammlung von Einzelfragen, und jede hat ihre eigene Anknüpfung. Der Güterstand folgt einer, der Unterhalt einer zweiten, das Scheidungsrecht einer dritten, der Versorgungsausgleich einer vierten.
Sobald zwei Staaten beteiligt sind, kann jede der vier Fragen in eine andere Richtung zeigen. Dazu kommt die zweite Frage, die viele Verträge nie beantworten: Wo soll der Vertrag später wirken. Ein Gericht im Ausland prüft an seinem eigenen Maßstab, und dieser Maßstab kann strenger sein als der deutsche.
Der Güterstand lässt sich regeln, bevor das Kollisionsrecht ihn regelt
Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand des deutschen Rechts, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das ist die Vorschrift, die Unternehmer mit einem Ehevertrag üblicherweise ändern, weil sonst der Wertzuwachs des Unternehmens in den Ausgleich fällt. Bei Auslandsbezug steht davor eine Frage: Gilt für Ihren Güterstand überhaupt deutsches Recht.
Ohne eine Vereinbarung bestimmt das Kollisionsrecht das Güterrechtsstatut, und das Ergebnis hängt an Umständen, die Jahre zurückliegen können. Genau deshalb steht die Rechtswahl am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug. Sie legt fest, welches Recht für den Güterstand gilt, und macht die Anknüpfung unabhängig von einem späteren Umzug. Der Rahmen ist allerdings nicht beliebig.
Form: § 1410 BGB ist nur die erste Hürde
Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Kein Austausch per E-Mail, keine getrennt unterschriebene Privaturkunde, keine Unterschrift des einen im Januar und des anderen im März. Das gilt auch für den modifizierten Zugewinnausgleich, also für die Standardgestaltung bei Unternehmern.
Eine deutsche notarielle Urkunde genügt im Ausland nicht automatisch. Manche Rechtsordnungen verlangen zusätzliche Voraussetzungen, etwa eine eigene rechtliche Beratung jeder Seite mit eigenem Anwalt, Zeugen, eine Registrierung oder eine Bestätigung durch ein Gericht. Welche Vorgaben im Einzelfall gelten, muss im betroffenen Staat abgefragt werden, und zwar vor dem Beurkundungstermin.
Anerkennung: es gibt keinen Automatismus
Ein Ehevertrag wird nicht anerkannt, weil er wirksam zustande gekommen ist. Ein Gericht im Ausland prüft, ob die Rechtswahl nach seinem Kollisionsrecht zulässig war, ob die Form gewahrt ist, ob zwingende Vorschriften entgegenstehen und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht.
Nach deutschem Recht wird ein Ehevertrag daran gemessen, ob er eine Seite einseitig belastet. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze anders, teils enger, insbesondere zulasten von Verzichten auf Unterhalt und Versorgung. Deshalb gehört eine Rückfrage im Zielstaat vor die Unterschrift, nicht in die Zeit nach der Trennung.
Warum internationale Eheverträge im Ausland nicht greifen
01
Die Rechtswahl fehlt oder bleibt unklar
Der Vertrag regelt Zahlen, sagt aber nicht, welches Recht gilt. Im Streitfall geht es zuerst um das anwendbare Recht, und dieser Streit kostet mehr als die Gestaltung gekostet hätte.
02
Es gibt nur eine Sprachfassung
Der Vertrag ist auf Deutsch beurkundet, eine Seite spricht kaum Deutsch. Dann steht der Vorwurf im Raum, sie habe nicht verstanden, was sie unterschreibt. Bei zwei Fassungen ohne Sprachklausel entsteht das umgekehrte Problem: zwei Texte, zwei Auslegungen.
03
Die Formvorgaben zweier Staaten kollidieren
Beurkundet wird nach § 1410 BGB, der andere Staat verlangt eine eigene anwaltliche Beratung beider Seiten oder eine Registrierung. Der Vertrag ist in Deutschland wirksam und im anderen Staat angreifbar, also genau dort, wo das Vermögen liegt.
04
Im Zielstaat prüft niemand
Der Vertrag wird für den geplanten Umzug gebaut, aber niemand fragt einen Kollegen im Zielstaat, ob die Gestaltung dort trägt.
05
Die Klauseln sind einseitig
Ein vollständiger Verzicht auf Unterhalt und Versorgung, ohne Ausgleich, unterschrieben kurz vor der Hochzeit. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle möglicherweise nicht stand, und im Ausland ist das Risiko oft größer.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge und Ziele aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer welche Staatsangehörigkeit hat, wo beide vor und nach der Hochzeit gelebt haben, welcher Wohnsitzwechsel geplant ist und welches Vermögen in welchem Staat liegt. Dazu Ihre Ziele.
02
Regelungsprogramm festlegen
Dann entscheiden wir, was der Vertrag regelt: Rechtswahl, Güterstand, Betriebsvermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, gegebenenfalls die Wahl des Scheidungsrechts. Jeder Punkt kommt mit einer Aussage dazu, in welchem Staat er wirken soll.
03
Form, Sprache und Prüfung im Zielstaat organisieren
Ich stimme mit dem Notariat ab und lasse eine zweite Sprachfassung erstellen, wenn eine Seite die Urkundensprache nicht sicher versteht. Parallel klärt ein Kollege im betroffenen Staat oder ich selbst, welche Formvorgaben dort gelten.
04
Beurkundung begleiten und Wiedervorlage festlegen
Ich begleite den Beurkundungstermin. Danach halten wir fest, wann der Vertrag wieder auf den Tisch kommt: vor einem Umzug, bei der Geburt eines Kindes, beim Erwerb weiterer Anteile.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Anteile, eine Immobilie hier und ein Depot dort
Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer eines deutschen Mittelständlers, sie hat eine andere Staatsangehörigkeit und arbeitet in einem Konzern, der sie in zwei Jahren ins Ausland versetzt. Dann geht es zuerst darum, die Anknüpfungen festzuhalten und eine Rechtswahl zu treffen, die den Umzug übersteht.
Kanzlei in Köln, Verträge für mehrere Rechtsordnungen
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Mandanten aus Köln und dem Umland, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, nehmen den Termin meist vor Ort wahr. Wer weiter weg wohnt oder im Ausland arbeitet, bespricht den Entwurf per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Ein Ehevertrag braucht kein Gericht, sondern einen Notar. Kommt es Jahre später doch zum Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Fall und nicht nach meinem Kanzleisitz. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Familienrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Das entscheidet nicht ein Recht für den ganzen Vertrag, sondern jede Frage für sich. Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Scheidungsrecht haben eigene Anknüpfungen. Deshalb steht am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug die Rechtswahl. Sie legt fest, welches Recht gilt, und löst den Vertrag von einem Umzug. In welchem Umfang eine Wahl zulässig ist, richtet sich nach dem Kollisionsrecht der beteiligten Staaten.
Nach deutschem Recht ja: Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Getrennte Unterschriften, eine Privaturkunde oder ein Austausch per E-Mail genügen nicht. Andere Staaten haben eigene Vorgaben, und eine deutsche notarielle Urkunde genügt dort nicht automatisch. Was gilt, wird für jeden betroffenen Staat vor dem Beurkundungstermin abgefragt.
Beurkundet wird in der Sprache der Urkunde, in Deutschland also regelmäßig auf Deutsch. Versteht eine Seite diese Sprache nicht sicher, gehört ein Übersetzer in den Termin, und eine schriftliche Übersetzung wird der Urkunde üblicherweise beigefügt. Bei einer zweisprachigen Fassung muss der Vertrag selbst sagen, welche Sprachfassung im Streitfall maßgeblich ist. Sinnvoll ist die Fassung, deren Recht gewählt wurde.
Nicht automatisch. Ein Gericht im Ausland prüft nach seinen eigenen Regeln, ob die Rechtswahl zulässig war, ob die Form gewahrt ist und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze teils enger. Deshalb hole ich bei Verträgen mit klarem Bezug zu einem anderen Staat vor der Unterschrift eine Rückmeldung von einem Kollegen dort ein.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vor Beginn. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung einer bestehenden Urkunde vor einem Umzug ist überschaubar. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Ehevertrag mit Auslandsbezug gestalten oder prüfen lassen
Wenn ein Umzug ansteht, eine Hochzeit geplant ist oder Ihr bestehender Vertrag älter ist als Ihre heutige Vermögenslage, sehen wir uns die Anknüpfungen gemeinsam an. Termine sind auch per Video oder telefonisch möglich, auf Deutsch und auf Englisch.
INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationaler Ehevertrag: Rechtswahl, Form, Anerkennung
Ein internationaler Ehevertrag muss zwei Dinge klären: welches Recht für Ihre Vereinbarung gilt und ob sie auch dort hält, wo Sie in zehn Jahren leben und wo Ihr Vermögen liegt. Ein Vertrag, der nach deutschem Recht einwandfrei ist, im anderen Staat aber nicht anerkannt wird, hilft Ihnen wenig. Eheverträge mit Auslandsbezug gestalte ich bei DR. SCHMIDT LEGAL selbst.
Ein Ehevertrag, mehrere Statute: jede Frage folgt ihrem eigenen Recht
Der verbreitete Irrtum lautet, ein Ehevertrag sei ein Paket, für das ein Recht gilt. Er ist eine Sammlung von Einzelfragen, und jede hat ihre eigene Anknüpfung. Der Güterstand folgt einer, der Unterhalt einer zweiten, das Scheidungsrecht einer dritten, der Versorgungsausgleich einer vierten.
Sobald zwei Staaten beteiligt sind, kann jede der vier Fragen in eine andere Richtung zeigen. Dazu kommt die zweite Frage, die viele Verträge nie beantworten: Wo soll der Vertrag später wirken. Ein Gericht im Ausland prüft an seinem eigenen Maßstab, und dieser Maßstab kann strenger sein als der deutsche.
Der Güterstand lässt sich regeln, bevor das Kollisionsrecht ihn regelt
Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand des deutschen Rechts, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das ist die Vorschrift, die Unternehmer mit einem Ehevertrag üblicherweise ändern, weil sonst der Wertzuwachs des Unternehmens in den Ausgleich fällt. Bei Auslandsbezug steht davor eine Frage: Gilt für Ihren Güterstand überhaupt deutsches Recht.
Ohne eine Vereinbarung bestimmt das Kollisionsrecht das Güterrechtsstatut, und das Ergebnis hängt an Umständen, die Jahre zurückliegen können. Genau deshalb steht die Rechtswahl am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug. Sie legt fest, welches Recht für den Güterstand gilt, und macht die Anknüpfung unabhängig von einem späteren Umzug. Der Rahmen ist allerdings nicht beliebig.
Form: § 1410 BGB ist nur die erste Hürde
Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Kein Austausch per E-Mail, keine getrennt unterschriebene Privaturkunde, keine Unterschrift des einen im Januar und des anderen im März. Das gilt auch für den modifizierten Zugewinnausgleich, also für die Standardgestaltung bei Unternehmern.
Eine deutsche notarielle Urkunde genügt im Ausland nicht automatisch. Manche Rechtsordnungen verlangen zusätzliche Voraussetzungen, etwa eine eigene rechtliche Beratung jeder Seite mit eigenem Anwalt, Zeugen, eine Registrierung oder eine Bestätigung durch ein Gericht. Welche Vorgaben im Einzelfall gelten, muss im betroffenen Staat abgefragt werden, und zwar vor dem Beurkundungstermin.
Anerkennung: es gibt keinen Automatismus
Ein Ehevertrag wird nicht anerkannt, weil er wirksam zustande gekommen ist. Ein Gericht im Ausland prüft, ob die Rechtswahl nach seinem Kollisionsrecht zulässig war, ob die Form gewahrt ist, ob zwingende Vorschriften entgegenstehen und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht.
Nach deutschem Recht wird ein Ehevertrag daran gemessen, ob er eine Seite einseitig belastet. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze anders, teils enger, insbesondere zulasten von Verzichten auf Unterhalt und Versorgung. Deshalb gehört eine Rückfrage im Zielstaat vor die Unterschrift, nicht in die Zeit nach der Trennung.
Warum internationale Eheverträge im Ausland nicht greifen
01
Die Rechtswahl fehlt oder bleibt unklar
Der Vertrag regelt Zahlen, sagt aber nicht, welches Recht gilt. Im Streitfall geht es zuerst um das anwendbare Recht, und dieser Streit kostet mehr als die Gestaltung gekostet hätte.
02
Es gibt nur eine Sprachfassung
Der Vertrag ist auf Deutsch beurkundet, eine Seite spricht kaum Deutsch. Dann steht der Vorwurf im Raum, sie habe nicht verstanden, was sie unterschreibt. Bei zwei Fassungen ohne Sprachklausel entsteht das umgekehrte Problem: zwei Texte, zwei Auslegungen.
03
Die Formvorgaben zweier Staaten kollidieren
Beurkundet wird nach § 1410 BGB, der andere Staat verlangt eine eigene anwaltliche Beratung beider Seiten oder eine Registrierung. Der Vertrag ist in Deutschland wirksam und im anderen Staat angreifbar, also genau dort, wo das Vermögen liegt.
04
Im Zielstaat prüft niemand
Der Vertrag wird für den geplanten Umzug gebaut, aber niemand fragt einen Kollegen im Zielstaat, ob die Gestaltung dort trägt.
05
Die Klauseln sind einseitig
Ein vollständiger Verzicht auf Unterhalt und Versorgung, ohne Ausgleich, unterschrieben kurz vor der Hochzeit. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle möglicherweise nicht stand, und im Ausland ist das Risiko oft größer.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge und Ziele aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer welche Staatsangehörigkeit hat, wo beide vor und nach der Hochzeit gelebt haben, welcher Wohnsitzwechsel geplant ist und welches Vermögen in welchem Staat liegt. Dazu Ihre Ziele.
02
Regelungsprogramm festlegen
Dann entscheiden wir, was der Vertrag regelt: Rechtswahl, Güterstand, Betriebsvermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, gegebenenfalls die Wahl des Scheidungsrechts. Jeder Punkt kommt mit einer Aussage dazu, in welchem Staat er wirken soll.
03
Form, Sprache und Prüfung im Zielstaat organisieren
Ich stimme mit dem Notariat ab und lasse eine zweite Sprachfassung erstellen, wenn eine Seite die Urkundensprache nicht sicher versteht. Parallel klärt ein Kollege im betroffenen Staat oder ich selbst, welche Formvorgaben dort gelten.
04
Beurkundung begleiten und Wiedervorlage festlegen
Ich begleite den Beurkundungstermin. Danach halten wir fest, wann der Vertrag wieder auf den Tisch kommt: vor einem Umzug, bei der Geburt eines Kindes, beim Erwerb weiterer Anteile.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Anteile, eine Immobilie hier und ein Depot dort
Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer eines deutschen Mittelständlers, sie hat eine andere Staatsangehörigkeit und arbeitet in einem Konzern, der sie in zwei Jahren ins Ausland versetzt. Dann geht es zuerst darum, die Anknüpfungen festzuhalten und eine Rechtswahl zu treffen, die den Umzug übersteht.
Kanzlei in Köln, Verträge für mehrere Rechtsordnungen
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Mandanten aus Köln und dem Umland, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, nehmen den Termin meist vor Ort wahr. Wer weiter weg wohnt oder im Ausland arbeitet, bespricht den Entwurf per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Ein Ehevertrag braucht kein Gericht, sondern einen Notar. Kommt es Jahre später doch zum Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Fall und nicht nach meinem Kanzleisitz. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
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Mehr aus dem Internationales Familienrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Das entscheidet nicht ein Recht für den ganzen Vertrag, sondern jede Frage für sich. Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Scheidungsrecht haben eigene Anknüpfungen. Deshalb steht am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug die Rechtswahl. Sie legt fest, welches Recht gilt, und löst den Vertrag von einem Umzug. In welchem Umfang eine Wahl zulässig ist, richtet sich nach dem Kollisionsrecht der beteiligten Staaten.
Nach deutschem Recht ja: Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Getrennte Unterschriften, eine Privaturkunde oder ein Austausch per E-Mail genügen nicht. Andere Staaten haben eigene Vorgaben, und eine deutsche notarielle Urkunde genügt dort nicht automatisch. Was gilt, wird für jeden betroffenen Staat vor dem Beurkundungstermin abgefragt.
Beurkundet wird in der Sprache der Urkunde, in Deutschland also regelmäßig auf Deutsch. Versteht eine Seite diese Sprache nicht sicher, gehört ein Übersetzer in den Termin, und eine schriftliche Übersetzung wird der Urkunde üblicherweise beigefügt. Bei einer zweisprachigen Fassung muss der Vertrag selbst sagen, welche Sprachfassung im Streitfall maßgeblich ist. Sinnvoll ist die Fassung, deren Recht gewählt wurde.
Nicht automatisch. Ein Gericht im Ausland prüft nach seinen eigenen Regeln, ob die Rechtswahl zulässig war, ob die Form gewahrt ist und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze teils enger. Deshalb hole ich bei Verträgen mit klarem Bezug zu einem anderen Staat vor der Unterschrift eine Rückmeldung von einem Kollegen dort ein.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vor Beginn. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung einer bestehenden Urkunde vor einem Umzug ist überschaubar. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Ehevertrag mit Auslandsbezug gestalten oder prüfen lassen
Wenn ein Umzug ansteht, eine Hochzeit geplant ist oder Ihr bestehender Vertrag älter ist als Ihre heutige Vermögenslage, sehen wir uns die Anknüpfungen gemeinsam an. Termine sind auch per Video oder telefonisch möglich, auf Deutsch und auf Englisch.
INTERNATIONALES FAMILIENRECHT
Internationaler Ehevertrag: Rechtswahl, Form, Anerkennung
Ein internationaler Ehevertrag muss zwei Dinge klären: welches Recht für Ihre Vereinbarung gilt und ob sie auch dort hält, wo Sie in zehn Jahren leben und wo Ihr Vermögen liegt. Ein Vertrag, der nach deutschem Recht einwandfrei ist, im anderen Staat aber nicht anerkannt wird, hilft Ihnen wenig. Eheverträge mit Auslandsbezug gestalte ich bei DR. SCHMIDT LEGAL selbst.
Ein Ehevertrag, mehrere Statute: jede Frage folgt ihrem eigenen Recht
Der verbreitete Irrtum lautet, ein Ehevertrag sei ein Paket, für das ein Recht gilt. Er ist eine Sammlung von Einzelfragen, und jede hat ihre eigene Anknüpfung. Der Güterstand folgt einer, der Unterhalt einer zweiten, das Scheidungsrecht einer dritten, der Versorgungsausgleich einer vierten.
Sobald zwei Staaten beteiligt sind, kann jede der vier Fragen in eine andere Richtung zeigen. Dazu kommt die zweite Frage, die viele Verträge nie beantworten: Wo soll der Vertrag später wirken. Ein Gericht im Ausland prüft an seinem eigenen Maßstab, und dieser Maßstab kann strenger sein als der deutsche.
Der Güterstand lässt sich regeln, bevor das Kollisionsrecht ihn regelt
Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand des deutschen Rechts, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das ist die Vorschrift, die Unternehmer mit einem Ehevertrag üblicherweise ändern, weil sonst der Wertzuwachs des Unternehmens in den Ausgleich fällt. Bei Auslandsbezug steht davor eine Frage: Gilt für Ihren Güterstand überhaupt deutsches Recht.
Ohne eine Vereinbarung bestimmt das Kollisionsrecht das Güterrechtsstatut, und das Ergebnis hängt an Umständen, die Jahre zurückliegen können. Genau deshalb steht die Rechtswahl am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug. Sie legt fest, welches Recht für den Güterstand gilt, und macht die Anknüpfung unabhängig von einem späteren Umzug. Der Rahmen ist allerdings nicht beliebig.
Form: § 1410 BGB ist nur die erste Hürde
Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Kein Austausch per E-Mail, keine getrennt unterschriebene Privaturkunde, keine Unterschrift des einen im Januar und des anderen im März. Das gilt auch für den modifizierten Zugewinnausgleich, also für die Standardgestaltung bei Unternehmern.
Eine deutsche notarielle Urkunde genügt im Ausland nicht automatisch. Manche Rechtsordnungen verlangen zusätzliche Voraussetzungen, etwa eine eigene rechtliche Beratung jeder Seite mit eigenem Anwalt, Zeugen, eine Registrierung oder eine Bestätigung durch ein Gericht. Welche Vorgaben im Einzelfall gelten, muss im betroffenen Staat abgefragt werden, und zwar vor dem Beurkundungstermin.
Anerkennung: es gibt keinen Automatismus
Ein Ehevertrag wird nicht anerkannt, weil er wirksam zustande gekommen ist. Ein Gericht im Ausland prüft, ob die Rechtswahl nach seinem Kollisionsrecht zulässig war, ob die Form gewahrt ist, ob zwingende Vorschriften entgegenstehen und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht.
Nach deutschem Recht wird ein Ehevertrag daran gemessen, ob er eine Seite einseitig belastet. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze anders, teils enger, insbesondere zulasten von Verzichten auf Unterhalt und Versorgung. Deshalb gehört eine Rückfrage im Zielstaat vor die Unterschrift, nicht in die Zeit nach der Trennung.
Warum internationale Eheverträge im Ausland nicht greifen
01
Die Rechtswahl fehlt oder bleibt unklar
Der Vertrag regelt Zahlen, sagt aber nicht, welches Recht gilt. Im Streitfall geht es zuerst um das anwendbare Recht, und dieser Streit kostet mehr als die Gestaltung gekostet hätte.
02
Es gibt nur eine Sprachfassung
Der Vertrag ist auf Deutsch beurkundet, eine Seite spricht kaum Deutsch. Dann steht der Vorwurf im Raum, sie habe nicht verstanden, was sie unterschreibt. Bei zwei Fassungen ohne Sprachklausel entsteht das umgekehrte Problem: zwei Texte, zwei Auslegungen.
03
Die Formvorgaben zweier Staaten kollidieren
Beurkundet wird nach § 1410 BGB, der andere Staat verlangt eine eigene anwaltliche Beratung beider Seiten oder eine Registrierung. Der Vertrag ist in Deutschland wirksam und im anderen Staat angreifbar, also genau dort, wo das Vermögen liegt.
04
Im Zielstaat prüft niemand
Der Vertrag wird für den geplanten Umzug gebaut, aber niemand fragt einen Kollegen im Zielstaat, ob die Gestaltung dort trägt.
05
Die Klauseln sind einseitig
Ein vollständiger Verzicht auf Unterhalt und Versorgung, ohne Ausgleich, unterschrieben kurz vor der Hochzeit. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle möglicherweise nicht stand, und im Ausland ist das Risiko oft größer.
So gehe ich vor
01
Länderbezüge und Ziele aufnehmen, mit Daten
Ich nehme auf, wer welche Staatsangehörigkeit hat, wo beide vor und nach der Hochzeit gelebt haben, welcher Wohnsitzwechsel geplant ist und welches Vermögen in welchem Staat liegt. Dazu Ihre Ziele.
02
Regelungsprogramm festlegen
Dann entscheiden wir, was der Vertrag regelt: Rechtswahl, Güterstand, Betriebsvermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, gegebenenfalls die Wahl des Scheidungsrechts. Jeder Punkt kommt mit einer Aussage dazu, in welchem Staat er wirken soll.
03
Form, Sprache und Prüfung im Zielstaat organisieren
Ich stimme mit dem Notariat ab und lasse eine zweite Sprachfassung erstellen, wenn eine Seite die Urkundensprache nicht sicher versteht. Parallel klärt ein Kollege im betroffenen Staat oder ich selbst, welche Formvorgaben dort gelten.
04
Beurkundung begleiten und Wiedervorlage festlegen
Ich begleite den Beurkundungstermin. Danach halten wir fest, wann der Vertrag wieder auf den Tisch kommt: vor einem Umzug, bei der Geburt eines Kindes, beim Erwerb weiterer Anteile.
Eine Konstellation, die regelmäßig auftritt
01
Anteile, eine Immobilie hier und ein Depot dort
Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer eines deutschen Mittelständlers, sie hat eine andere Staatsangehörigkeit und arbeitet in einem Konzern, der sie in zwei Jahren ins Ausland versetzt. Dann geht es zuerst darum, die Anknüpfungen festzuhalten und eine Rechtswahl zu treffen, die den Umzug übersteht.
Kanzlei in Köln, Verträge für mehrere Rechtsordnungen
Meine Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Mandanten aus Köln und dem Umland, aus Leverkusen, Bergisch Gladbach, Brühl, Hürth, Kerpen oder Frechen, nehmen den Termin meist vor Ort wahr. Wer weiter weg wohnt oder im Ausland arbeitet, bespricht den Entwurf per Video oder Telefon, auf Deutsch und auf Englisch.
Ein Ehevertrag braucht kein Gericht, sondern einen Notar. Kommt es Jahre später doch zum Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Fall und nicht nach meinem Kanzleisitz. Was ich sonst mit Auslandsbezug bearbeite, steht auf der Übersichtsseite der Rechtsanwältin für internationales Familienrecht in Köln.
WEITERE THEMEN
Mehr aus dem Internationales Familienrecht
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Das entscheidet nicht ein Recht für den ganzen Vertrag, sondern jede Frage für sich. Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Scheidungsrecht haben eigene Anknüpfungen. Deshalb steht am Anfang jeder Gestaltung mit Auslandsbezug die Rechtswahl. Sie legt fest, welches Recht gilt, und löst den Vertrag von einem Umzug. In welchem Umfang eine Wahl zulässig ist, richtet sich nach dem Kollisionsrecht der beteiligten Staaten.
Nach deutschem Recht ja: Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Getrennte Unterschriften, eine Privaturkunde oder ein Austausch per E-Mail genügen nicht. Andere Staaten haben eigene Vorgaben, und eine deutsche notarielle Urkunde genügt dort nicht automatisch. Was gilt, wird für jeden betroffenen Staat vor dem Beurkundungstermin abgefragt.
Beurkundet wird in der Sprache der Urkunde, in Deutschland also regelmäßig auf Deutsch. Versteht eine Seite diese Sprache nicht sicher, gehört ein Übersetzer in den Termin, und eine schriftliche Übersetzung wird der Urkunde üblicherweise beigefügt. Bei einer zweisprachigen Fassung muss der Vertrag selbst sagen, welche Sprachfassung im Streitfall maßgeblich ist. Sinnvoll ist die Fassung, deren Recht gewählt wurde.
Nicht automatisch. Ein Gericht im Ausland prüft nach seinen eigenen Regeln, ob die Rechtswahl zulässig war, ob die Form gewahrt ist und wo es die Grenze der Vertragsfreiheit zieht. Andere Rechtsordnungen ziehen diese Grenze teils enger. Deshalb hole ich bei Verträgen mit klarem Bezug zu einem anderen Staat vor der Unterschrift eine Rückmeldung von einem Kollegen dort ein.
Ich rechne nach Zeit ab, mein Stundensatz beträgt 280 € zzgl. 19 % USt. Die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vor Beginn. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Auch das Erstgespräch wird nach Zeit abgerechnet. Die Prüfung einer bestehenden Urkunde vor einem Umzug ist überschaubar. Notarkosten und Kosten ausländischer Berater kommen gesondert hinzu.
Ehevertrag mit Auslandsbezug gestalten oder prüfen lassen
Wenn ein Umzug ansteht, eine Hochzeit geplant ist oder Ihr bestehender Vertrag älter ist als Ihre heutige Vermögenslage, sehen wir uns die Anknüpfungen gemeinsam an. Termine sind auch per Video oder telefonisch möglich, auf Deutsch und auf Englisch.
