FAMILIENRECHT
Unterhalt: Anspruch prüfen und durchsetzen
Nach einer Trennung steht die Unterhaltsfrage schnell im Raum: wer wem wie viel schuldet, ab wann und wie lange. Dafür braucht es zweierlei, eine Berechnung, die belastbar ist, und einen Weg, sie durchzusetzen. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin in Köln, und bearbeite Unterhaltsmandate selbst, von der Auskunft bis zum vollstreckbaren Titel.
Nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt: drei Ansprüche
Der Begriff Unterhalt fasst drei verschiedene Ansprüche zusammen, die eigene Voraussetzungen, eigene Maßstäbe und eigene Fristlogik haben. Wer sie vermischt, verhandelt über das falsche Thema.
Kindesunterhalt
Das Kind hat einen eigenen Anspruch gegen den barunterhaltenden Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet seinen Teil in Natur, durch Pflege und Erziehung. Grundlage ist die Verpflichtung der Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB).
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils. Orientierung sind die Tabellen der Düsseldorfer Tabelle, die die Gerichte als Leitlinie nutzen. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), auch nicht durch eine Vereinbarung der Eltern.
Daneben gibt es noch den sogenannten „Mehrbedarf“ und „Sonderbedarf“. Hierfür sind beide Elternteile in Abhängigkeit von ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig.
Trennungsunterhalt
Ab der Trennung schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehegatte dem anderen Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auch hier gilt das Verzichtsverbot für die Zukunft. Es folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.
Eine Klausel im Trennungsschreiben, mit der auf jeden Unterhalt verzichtet wird, ist insoweit unwirksam. Beziffern und in Raten legen lässt sich Trennungsunterhalt durchaus, darauf verzichten kann man nicht.
Nachehelicher Unterhalt
Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes, Alter oder Krankheit. Hier haben Ehegatten den weitesten Gestaltungsraum.
Vereinbarungen sind zulässig. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB), und die Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen steht ihr gleich (§ 127a BGB).
Betreuungsunterhalt: Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
Mit welchem Namen ein Anspruch läuft, entscheidet über Dauer und Höhe. Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 Abs. 1 BGB). Danach endet der Anspruch nicht automatisch: Er verlängert sich, solange und soweit das der Billigkeit entspricht.
Dieser Anspruch setzt eine Ehe voraus. Waren die Eltern nie verheiratet, gilt § 1615l BGB mit eigenen Voraussetzungen und einer anderen Dauer. Gestritten wird selten über die ersten drei Jahre, sondern über den Übergang danach. Was u.a. relevant ist: Öffnungszeiten der Betreuung, Fahrzeiten, Schichtpläne, der konkrete Bedarf des Kindes.
Aufstockungsunterhalt: wenn das eigene Einkommen nicht reicht
Aufstockungsunterhalt ist der Fall, in dem jemand arbeitet und trotzdem einen Anspruch hat. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der volle Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Zwei Punkte sind besonders bedeutsam: welche Erwerbstätigkeit angemessen ist und die Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn jemand weniger arbeitet, als er könnte. Dazu kommt die Begrenzung: Der Anspruch kann zeitlich befristet oder der Höhe nach herabgesetzt werden, wenn ein unbefristeter Unterhalt unbillig wäre. Wer eine Vereinbarung schließt, regelt diese Grenze besser gleich mit.
Altersvorsorgeunterhalt: der Posten, der am häufigsten vergessen wird
Wer Unterhalt bezieht und deshalb weniger arbeitet, erwirbt in dieser Zeit auch weniger Rentenanwartschaften. Dafür gibt es den Altersvorsorgeunterhalt: Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 Abs. 3 BGB). Er wird neben dem Elementarunterhalt gerechnet und ist zweckgebunden.
In der Trennungsphase gilt er nicht von Anfang an. Ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, gehören die Kosten einer solchen Versicherung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zum Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist einer der Gründe, warum der Zeitpunkt des Scheidungsantrags eine Geldfrage ist und nicht nur eine Terminfrage.
Bedarf, Leistungsfähigkeit und das bereinigte Einkommen
Jede Unterhaltsrechnung beginnt mit zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Von welchem Einkommen ausgerechnet wird, entscheidet die Bereinigung: Nicht jede steuerlich zulässige Position ist unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Dem Verpflichteten bleibt ein eigener Lebensbedarf, der Selbstbehalt. Er unterscheidet sich je nachdem, ob es um Kindesunterhalt geht oder um Unterhalt zwischen Ehegatten.
Beide Seiten haben gegenseitige Auskunftsansprüche. Verwandte in gerader Linie müssen auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft erteilen und Belege vorlegen, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers (§ 1605 BGB). Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Ohne Belege ist jede Rechnung eine Behauptung.
Titulierung: aus der Rechnung wird ein Titel
Eine berechnete Zahl ist so lange Papier, bis sie vollstreckbar ist. Wege dorthin sind die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, die gerichtliche Protokollierung einer Einigung oder der Beschluss im Verfahren. Bei schwankenden Einkünften gehört in den Titel eine Abänderungsvorkehrung, sonst steht bei jeder Gehaltsänderung ein neues Verfahren an. Rückstände lassen sich nur aus einem Titel ziehen.
Wo beim Unterhalt Geld liegen bleibt
01
Zahlen akzeptieren, ohne Belege gesehen zu haben
Die Gegenseite nennt eine Summe, beide sind erleichtert, dass überhaupt gerechnet wurde. Der Betrag passt seit Jahren nicht mehr, und ohne Titel fehlt jeder Angriffspunkt. Erst Belege, dann Zustimmung.
02
Auf Unterhalt verzichten, um Frieden zu haben
Bei Kindes- und Trennungsunterhalt ist der Verzicht für die Zukunft unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel schützt nicht, und die Forderung kommt trotzdem.
03
Den Auskunftsanspruch ungenutzt lassen
Ohne Belege wird über Schätzungen verhandelt. Wer als Berechtigter zu bescheiden fragt und wer als Verpflichteter zu viel offenlegt, zahlt beide Male Lehrgeld. Die Auskunft nach § 1605 BGB ist der erste formale Schritt jeder Sache.
04
Nationale und internationale Fälle in einer Rechnung vermischen
Liegt der Verpflichtete oder das Kind im Ausland, kommen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung als eigene Fragen dazu. Auch sind die Lebenshaltungskosten im Ausland zu berücksichtigen.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im Erstgespräch sortieren wir zuerst die Lage: Welche der drei Unterhaltsarten ist gemeint, seit wann läuft welche Frist, was ist bereits gezahlt oder vereinbart.
02
Unterlagenliste
Danach stelle ich die Unterlagenliste auf: u.a. Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Miet- und Darlehensbelastung, kranken- und altersbedingte Aufwendungen.
03
Berechnung und Auskunft
Mit den Belegen rechne ich den Anspruch durch, fordere fehlende Auskunft formal ein oder prüfe die Rechnung der Gegenseite gegen.
04
Titulierung
Das Ergebnis wird tituliert, damit es vollstreckbar ist, bei schwankenden Einkünften mit Abänderungsvorkehrung. Wo ein Unternehmen das Einkommen trägt, arbeite ich mit den Bewertungsthemen der Unternehmerscheidung zusammen.
Typische Konstellationen
01
Selbstständiger Vater mit unterschiedlichen Gewinnen
Ein selbstständiger Vater weist für die letzten Jahre sehr unterschiedliche Gewinne aus. Hier entscheidet die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich ist und ob ein Durchschnittswert gebildet wird. Beide Seiten brauchen dieselben Unterlagen: Gewinnermittlungen, Entnahmen, private Kontobewegungen. Der Titel bekommt eine Klausel, die schwankende Jahre auffängt.
02
Auszug mit zwei Kindern und ein Autodarlehen
Die Mutter zieht mit zwei Kindern aus und fragt nach Trennungsunterhalt für sich und Barunterhalt für die Kinder. Der Vater hat eine feste Anstellung, verlangt aber Abzug für ein Autodarlehen. Ob die Raten abgezogen werden können, entscheidet die Bereinigung, nicht der Darlehensvertrag.
Unterhalt in Köln: Kanzlei und zuständiges Gericht
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Termine dort, per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, zum Teil aber auch bundesweit und sogar aus dem Ausland. Wer weiter weg wohnt, arbeitet aus der Distanz mit mir, denn Unterhalt steckt in Belegen und Rechnungen und nicht im Sitzungssaal.
Streitig wird Unterhalt vor dem Familiengericht. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln, Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht Köln. Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, kann der Unterhalt als Folgesache dort mitentschieden werden. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Aus zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und dem leistungsfähigen Einkommen des Verpflichteten. Beim Kindesunterhalt liefern Alter des Kindes und Einkommensgruppe die Leitlinie, orientiert an der Düsseldorfer Tabelle. Beim Ehegattenunterhalt kommen die ehelichen Lebensverhältnisse dazu. Dem Verpflichteten bleibt der Selbstbehalt. Wer rechnet, braucht die Belege beider Seiten. Ohne Auskunft ist jede Zahl eine Behauptung.
Der Betrag, den der Unterhaltspflichtige für seinen eigenen Lebensunterhalt braucht, bevor etwas weitergegeben wird. Er begrenzt die Höhe des Unterhalts und fällt je nach Unterhaltsart unterschiedlich aus: Beim Kindesunterhalt ist die Grenze niedriger als beim Ehegattenunterhalt, weil das Kind Vorrang hat. Konkrete Beträge ändern sich regelmäßig und gehören in die konkrete Rechnung, nicht in einen Text.
Nicht wirksam, soweit Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zukunft gemeint sind. Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Derselbe Grundsatz gilt für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Anders liegt es beim nachehelichen Unterhalt: Dort dürfen Ehegatten verzichten, und eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung braucht notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB).
Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach endet er, und für weiteren Unterhalt braucht es einen der gesetzlichen Gründe des nachehelichen Unterhalts, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes. Praktisch wichtig ist der Zeitpunkt der Trennung selbst: Ab ihr laufen die Ansprüche, und Rückstände entstehen, wenn nichts gezahlt wird, obwohl eine Pflicht besteht.
Ja, auf Verlangen. Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit das zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und Belege vorzulegen (§ 1605 BGB). Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird ebenfalls auf diese Norm verwiesen. Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Kommt die Auskunft nicht, ist der nächste Schritt gerichtlich.
Bei Selbstständigen liest sich das Einkommen nicht von der Lohnabrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn, bereinigt um Positionen, die unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind, und bei stark schwankenden Jahren häufig ein Durchschnitt mehrerer Jahre. Entnahmen, private Ausgaben über die Firma und Beteiligungen gehören auf den Tisch. Steckt ein Unternehmen dahinter, kommt die Bewertung als eigene Frage dazu.
Rückstände setzen voraus, dass eine Pflicht bestand und nicht gezahlt wurde. Durchsetzbar werden sie über einen Titel: notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, gerichtlicher Vergleich oder Beschluss. Ohne Titel fehlt der Hebel, weshalb frühes Handeln mehr bringt als jedes Nachverhandeln. Wie weit Rückstände zurückreichen und welche Einwendungen die Gegenseite erheben kann, hängt vom Einzelfall ab.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Unterhalt klären, bevor Rückstände entstehen
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Einkommensnachweise, bisherige Zahlungsvereinbarungen, das Trennungsdatum. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Unterhaltsarten und legen fest, was zuerst zu rechnen und zu titulieren ist.
FAMILIENRECHT
Unterhalt: Anspruch prüfen und durchsetzen
Nach einer Trennung steht die Unterhaltsfrage schnell im Raum: wer wem wie viel schuldet, ab wann und wie lange. Dafür braucht es zweierlei, eine Berechnung, die belastbar ist, und einen Weg, sie durchzusetzen. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin in Köln, und bearbeite Unterhaltsmandate selbst, von der Auskunft bis zum vollstreckbaren Titel.
Nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt: drei Ansprüche
Der Begriff Unterhalt fasst drei verschiedene Ansprüche zusammen, die eigene Voraussetzungen, eigene Maßstäbe und eigene Fristlogik haben. Wer sie vermischt, verhandelt über das falsche Thema.
Kindesunterhalt
Das Kind hat einen eigenen Anspruch gegen den barunterhaltenden Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet seinen Teil in Natur, durch Pflege und Erziehung. Grundlage ist die Verpflichtung der Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB).
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils. Orientierung sind die Tabellen der Düsseldorfer Tabelle, die die Gerichte als Leitlinie nutzen. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), auch nicht durch eine Vereinbarung der Eltern.
Daneben gibt es noch den sogenannten „Mehrbedarf“ und „Sonderbedarf“. Hierfür sind beide Elternteile in Abhängigkeit von ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig.
Trennungsunterhalt
Ab der Trennung schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehegatte dem anderen Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auch hier gilt das Verzichtsverbot für die Zukunft. Es folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.
Eine Klausel im Trennungsschreiben, mit der auf jeden Unterhalt verzichtet wird, ist insoweit unwirksam. Beziffern und in Raten legen lässt sich Trennungsunterhalt durchaus, darauf verzichten kann man nicht.
Nachehelicher Unterhalt
Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes, Alter oder Krankheit. Hier haben Ehegatten den weitesten Gestaltungsraum.
Vereinbarungen sind zulässig. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB), und die Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen steht ihr gleich (§ 127a BGB).
Betreuungsunterhalt: Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
Mit welchem Namen ein Anspruch läuft, entscheidet über Dauer und Höhe. Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 Abs. 1 BGB). Danach endet der Anspruch nicht automatisch: Er verlängert sich, solange und soweit das der Billigkeit entspricht.
Dieser Anspruch setzt eine Ehe voraus. Waren die Eltern nie verheiratet, gilt § 1615l BGB mit eigenen Voraussetzungen und einer anderen Dauer. Gestritten wird selten über die ersten drei Jahre, sondern über den Übergang danach. Was u.a. relevant ist: Öffnungszeiten der Betreuung, Fahrzeiten, Schichtpläne, der konkrete Bedarf des Kindes.
Aufstockungsunterhalt: wenn das eigene Einkommen nicht reicht
Aufstockungsunterhalt ist der Fall, in dem jemand arbeitet und trotzdem einen Anspruch hat. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der volle Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Zwei Punkte sind besonders bedeutsam: welche Erwerbstätigkeit angemessen ist und die Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn jemand weniger arbeitet, als er könnte. Dazu kommt die Begrenzung: Der Anspruch kann zeitlich befristet oder der Höhe nach herabgesetzt werden, wenn ein unbefristeter Unterhalt unbillig wäre. Wer eine Vereinbarung schließt, regelt diese Grenze besser gleich mit.
Altersvorsorgeunterhalt: der Posten, der am häufigsten vergessen wird
Wer Unterhalt bezieht und deshalb weniger arbeitet, erwirbt in dieser Zeit auch weniger Rentenanwartschaften. Dafür gibt es den Altersvorsorgeunterhalt: Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 Abs. 3 BGB). Er wird neben dem Elementarunterhalt gerechnet und ist zweckgebunden.
In der Trennungsphase gilt er nicht von Anfang an. Ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, gehören die Kosten einer solchen Versicherung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zum Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist einer der Gründe, warum der Zeitpunkt des Scheidungsantrags eine Geldfrage ist und nicht nur eine Terminfrage.
Bedarf, Leistungsfähigkeit und das bereinigte Einkommen
Jede Unterhaltsrechnung beginnt mit zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Von welchem Einkommen ausgerechnet wird, entscheidet die Bereinigung: Nicht jede steuerlich zulässige Position ist unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Dem Verpflichteten bleibt ein eigener Lebensbedarf, der Selbstbehalt. Er unterscheidet sich je nachdem, ob es um Kindesunterhalt geht oder um Unterhalt zwischen Ehegatten.
Beide Seiten haben gegenseitige Auskunftsansprüche. Verwandte in gerader Linie müssen auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft erteilen und Belege vorlegen, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers (§ 1605 BGB). Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Ohne Belege ist jede Rechnung eine Behauptung.
Titulierung: aus der Rechnung wird ein Titel
Eine berechnete Zahl ist so lange Papier, bis sie vollstreckbar ist. Wege dorthin sind die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, die gerichtliche Protokollierung einer Einigung oder der Beschluss im Verfahren. Bei schwankenden Einkünften gehört in den Titel eine Abänderungsvorkehrung, sonst steht bei jeder Gehaltsänderung ein neues Verfahren an. Rückstände lassen sich nur aus einem Titel ziehen.
Wo beim Unterhalt Geld liegen bleibt
01
Zahlen akzeptieren, ohne Belege gesehen zu haben
Die Gegenseite nennt eine Summe, beide sind erleichtert, dass überhaupt gerechnet wurde. Der Betrag passt seit Jahren nicht mehr, und ohne Titel fehlt jeder Angriffspunkt. Erst Belege, dann Zustimmung.
02
Auf Unterhalt verzichten, um Frieden zu haben
Bei Kindes- und Trennungsunterhalt ist der Verzicht für die Zukunft unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel schützt nicht, und die Forderung kommt trotzdem.
03
Den Auskunftsanspruch ungenutzt lassen
Ohne Belege wird über Schätzungen verhandelt. Wer als Berechtigter zu bescheiden fragt und wer als Verpflichteter zu viel offenlegt, zahlt beide Male Lehrgeld. Die Auskunft nach § 1605 BGB ist der erste formale Schritt jeder Sache.
04
Nationale und internationale Fälle in einer Rechnung vermischen
Liegt der Verpflichtete oder das Kind im Ausland, kommen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung als eigene Fragen dazu. Auch sind die Lebenshaltungskosten im Ausland zu berücksichtigen.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im Erstgespräch sortieren wir zuerst die Lage: Welche der drei Unterhaltsarten ist gemeint, seit wann läuft welche Frist, was ist bereits gezahlt oder vereinbart.
02
Unterlagenliste
Danach stelle ich die Unterlagenliste auf: u.a. Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Miet- und Darlehensbelastung, kranken- und altersbedingte Aufwendungen.
03
Berechnung und Auskunft
Mit den Belegen rechne ich den Anspruch durch, fordere fehlende Auskunft formal ein oder prüfe die Rechnung der Gegenseite gegen.
04
Titulierung
Das Ergebnis wird tituliert, damit es vollstreckbar ist, bei schwankenden Einkünften mit Abänderungsvorkehrung. Wo ein Unternehmen das Einkommen trägt, arbeite ich mit den Bewertungsthemen der Unternehmerscheidung zusammen.
Typische Konstellationen
01
Selbstständiger Vater mit unterschiedlichen Gewinnen
Ein selbstständiger Vater weist für die letzten Jahre sehr unterschiedliche Gewinne aus. Hier entscheidet die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich ist und ob ein Durchschnittswert gebildet wird. Beide Seiten brauchen dieselben Unterlagen: Gewinnermittlungen, Entnahmen, private Kontobewegungen. Der Titel bekommt eine Klausel, die schwankende Jahre auffängt.
02
Auszug mit zwei Kindern und ein Autodarlehen
Die Mutter zieht mit zwei Kindern aus und fragt nach Trennungsunterhalt für sich und Barunterhalt für die Kinder. Der Vater hat eine feste Anstellung, verlangt aber Abzug für ein Autodarlehen. Ob die Raten abgezogen werden können, entscheidet die Bereinigung, nicht der Darlehensvertrag.
Unterhalt in Köln: Kanzlei und zuständiges Gericht
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Termine dort, per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, zum Teil aber auch bundesweit und sogar aus dem Ausland. Wer weiter weg wohnt, arbeitet aus der Distanz mit mir, denn Unterhalt steckt in Belegen und Rechnungen und nicht im Sitzungssaal.
Streitig wird Unterhalt vor dem Familiengericht. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln, Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht Köln. Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, kann der Unterhalt als Folgesache dort mitentschieden werden. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Aus zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und dem leistungsfähigen Einkommen des Verpflichteten. Beim Kindesunterhalt liefern Alter des Kindes und Einkommensgruppe die Leitlinie, orientiert an der Düsseldorfer Tabelle. Beim Ehegattenunterhalt kommen die ehelichen Lebensverhältnisse dazu. Dem Verpflichteten bleibt der Selbstbehalt. Wer rechnet, braucht die Belege beider Seiten. Ohne Auskunft ist jede Zahl eine Behauptung.
Der Betrag, den der Unterhaltspflichtige für seinen eigenen Lebensunterhalt braucht, bevor etwas weitergegeben wird. Er begrenzt die Höhe des Unterhalts und fällt je nach Unterhaltsart unterschiedlich aus: Beim Kindesunterhalt ist die Grenze niedriger als beim Ehegattenunterhalt, weil das Kind Vorrang hat. Konkrete Beträge ändern sich regelmäßig und gehören in die konkrete Rechnung, nicht in einen Text.
Nicht wirksam, soweit Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zukunft gemeint sind. Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Derselbe Grundsatz gilt für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Anders liegt es beim nachehelichen Unterhalt: Dort dürfen Ehegatten verzichten, und eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung braucht notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB).
Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach endet er, und für weiteren Unterhalt braucht es einen der gesetzlichen Gründe des nachehelichen Unterhalts, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes. Praktisch wichtig ist der Zeitpunkt der Trennung selbst: Ab ihr laufen die Ansprüche, und Rückstände entstehen, wenn nichts gezahlt wird, obwohl eine Pflicht besteht.
Ja, auf Verlangen. Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit das zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und Belege vorzulegen (§ 1605 BGB). Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird ebenfalls auf diese Norm verwiesen. Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Kommt die Auskunft nicht, ist der nächste Schritt gerichtlich.
Bei Selbstständigen liest sich das Einkommen nicht von der Lohnabrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn, bereinigt um Positionen, die unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind, und bei stark schwankenden Jahren häufig ein Durchschnitt mehrerer Jahre. Entnahmen, private Ausgaben über die Firma und Beteiligungen gehören auf den Tisch. Steckt ein Unternehmen dahinter, kommt die Bewertung als eigene Frage dazu.
Rückstände setzen voraus, dass eine Pflicht bestand und nicht gezahlt wurde. Durchsetzbar werden sie über einen Titel: notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, gerichtlicher Vergleich oder Beschluss. Ohne Titel fehlt der Hebel, weshalb frühes Handeln mehr bringt als jedes Nachverhandeln. Wie weit Rückstände zurückreichen und welche Einwendungen die Gegenseite erheben kann, hängt vom Einzelfall ab.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Unterhalt klären, bevor Rückstände entstehen
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Einkommensnachweise, bisherige Zahlungsvereinbarungen, das Trennungsdatum. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Unterhaltsarten und legen fest, was zuerst zu rechnen und zu titulieren ist.
FAMILIENRECHT
Unterhalt: Anspruch prüfen und durchsetzen
Nach einer Trennung steht die Unterhaltsfrage schnell im Raum: wer wem wie viel schuldet, ab wann und wie lange. Dafür braucht es zweierlei, eine Berechnung, die belastbar ist, und einen Weg, sie durchzusetzen. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin in Köln, und bearbeite Unterhaltsmandate selbst, von der Auskunft bis zum vollstreckbaren Titel.
Nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt: drei Ansprüche
Der Begriff Unterhalt fasst drei verschiedene Ansprüche zusammen, die eigene Voraussetzungen, eigene Maßstäbe und eigene Fristlogik haben. Wer sie vermischt, verhandelt über das falsche Thema.
Kindesunterhalt
Das Kind hat einen eigenen Anspruch gegen den barunterhaltenden Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet seinen Teil in Natur, durch Pflege und Erziehung. Grundlage ist die Verpflichtung der Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB).
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils. Orientierung sind die Tabellen der Düsseldorfer Tabelle, die die Gerichte als Leitlinie nutzen. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), auch nicht durch eine Vereinbarung der Eltern.
Daneben gibt es noch den sogenannten „Mehrbedarf“ und „Sonderbedarf“. Hierfür sind beide Elternteile in Abhängigkeit von ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig.
Trennungsunterhalt
Ab der Trennung schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehegatte dem anderen Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auch hier gilt das Verzichtsverbot für die Zukunft. Es folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.
Eine Klausel im Trennungsschreiben, mit der auf jeden Unterhalt verzichtet wird, ist insoweit unwirksam. Beziffern und in Raten legen lässt sich Trennungsunterhalt durchaus, darauf verzichten kann man nicht.
Nachehelicher Unterhalt
Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes, Alter oder Krankheit. Hier haben Ehegatten den weitesten Gestaltungsraum.
Vereinbarungen sind zulässig. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB), und die Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen steht ihr gleich (§ 127a BGB).
Betreuungsunterhalt: Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
Mit welchem Namen ein Anspruch läuft, entscheidet über Dauer und Höhe. Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 Abs. 1 BGB). Danach endet der Anspruch nicht automatisch: Er verlängert sich, solange und soweit das der Billigkeit entspricht.
Dieser Anspruch setzt eine Ehe voraus. Waren die Eltern nie verheiratet, gilt § 1615l BGB mit eigenen Voraussetzungen und einer anderen Dauer. Gestritten wird selten über die ersten drei Jahre, sondern über den Übergang danach. Was u.a. relevant ist: Öffnungszeiten der Betreuung, Fahrzeiten, Schichtpläne, der konkrete Bedarf des Kindes.
Aufstockungsunterhalt: wenn das eigene Einkommen nicht reicht
Aufstockungsunterhalt ist der Fall, in dem jemand arbeitet und trotzdem einen Anspruch hat. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der volle Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Zwei Punkte sind besonders bedeutsam: welche Erwerbstätigkeit angemessen ist und die Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn jemand weniger arbeitet, als er könnte. Dazu kommt die Begrenzung: Der Anspruch kann zeitlich befristet oder der Höhe nach herabgesetzt werden, wenn ein unbefristeter Unterhalt unbillig wäre. Wer eine Vereinbarung schließt, regelt diese Grenze besser gleich mit.
Altersvorsorgeunterhalt: der Posten, der am häufigsten vergessen wird
Wer Unterhalt bezieht und deshalb weniger arbeitet, erwirbt in dieser Zeit auch weniger Rentenanwartschaften. Dafür gibt es den Altersvorsorgeunterhalt: Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 Abs. 3 BGB). Er wird neben dem Elementarunterhalt gerechnet und ist zweckgebunden.
In der Trennungsphase gilt er nicht von Anfang an. Ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, gehören die Kosten einer solchen Versicherung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zum Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist einer der Gründe, warum der Zeitpunkt des Scheidungsantrags eine Geldfrage ist und nicht nur eine Terminfrage.
Bedarf, Leistungsfähigkeit und das bereinigte Einkommen
Jede Unterhaltsrechnung beginnt mit zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Von welchem Einkommen ausgerechnet wird, entscheidet die Bereinigung: Nicht jede steuerlich zulässige Position ist unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Dem Verpflichteten bleibt ein eigener Lebensbedarf, der Selbstbehalt. Er unterscheidet sich je nachdem, ob es um Kindesunterhalt geht oder um Unterhalt zwischen Ehegatten.
Beide Seiten haben gegenseitige Auskunftsansprüche. Verwandte in gerader Linie müssen auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft erteilen und Belege vorlegen, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers (§ 1605 BGB). Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Ohne Belege ist jede Rechnung eine Behauptung.
Titulierung: aus der Rechnung wird ein Titel
Eine berechnete Zahl ist so lange Papier, bis sie vollstreckbar ist. Wege dorthin sind die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, die gerichtliche Protokollierung einer Einigung oder der Beschluss im Verfahren. Bei schwankenden Einkünften gehört in den Titel eine Abänderungsvorkehrung, sonst steht bei jeder Gehaltsänderung ein neues Verfahren an. Rückstände lassen sich nur aus einem Titel ziehen.
Wo beim Unterhalt Geld liegen bleibt
01
Zahlen akzeptieren, ohne Belege gesehen zu haben
Die Gegenseite nennt eine Summe, beide sind erleichtert, dass überhaupt gerechnet wurde. Der Betrag passt seit Jahren nicht mehr, und ohne Titel fehlt jeder Angriffspunkt. Erst Belege, dann Zustimmung.
02
Auf Unterhalt verzichten, um Frieden zu haben
Bei Kindes- und Trennungsunterhalt ist der Verzicht für die Zukunft unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel schützt nicht, und die Forderung kommt trotzdem.
03
Den Auskunftsanspruch ungenutzt lassen
Ohne Belege wird über Schätzungen verhandelt. Wer als Berechtigter zu bescheiden fragt und wer als Verpflichteter zu viel offenlegt, zahlt beide Male Lehrgeld. Die Auskunft nach § 1605 BGB ist der erste formale Schritt jeder Sache.
04
Nationale und internationale Fälle in einer Rechnung vermischen
Liegt der Verpflichtete oder das Kind im Ausland, kommen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung als eigene Fragen dazu. Auch sind die Lebenshaltungskosten im Ausland zu berücksichtigen.
So gehe ich vor
01
Erstgespräch
Im Erstgespräch sortieren wir zuerst die Lage: Welche der drei Unterhaltsarten ist gemeint, seit wann läuft welche Frist, was ist bereits gezahlt oder vereinbart.
02
Unterlagenliste
Danach stelle ich die Unterlagenliste auf: u.a. Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen Gewinnermittlungen mehrerer Jahre, Miet- und Darlehensbelastung, kranken- und altersbedingte Aufwendungen.
03
Berechnung und Auskunft
Mit den Belegen rechne ich den Anspruch durch, fordere fehlende Auskunft formal ein oder prüfe die Rechnung der Gegenseite gegen.
04
Titulierung
Das Ergebnis wird tituliert, damit es vollstreckbar ist, bei schwankenden Einkünften mit Abänderungsvorkehrung. Wo ein Unternehmen das Einkommen trägt, arbeite ich mit den Bewertungsthemen der Unternehmerscheidung zusammen.
Typische Konstellationen
01
Selbstständiger Vater mit unterschiedlichen Gewinnen
Ein selbstständiger Vater weist für die letzten Jahre sehr unterschiedliche Gewinne aus. Hier entscheidet die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich ist und ob ein Durchschnittswert gebildet wird. Beide Seiten brauchen dieselben Unterlagen: Gewinnermittlungen, Entnahmen, private Kontobewegungen. Der Titel bekommt eine Klausel, die schwankende Jahre auffängt.
02
Auszug mit zwei Kindern und ein Autodarlehen
Die Mutter zieht mit zwei Kindern aus und fragt nach Trennungsunterhalt für sich und Barunterhalt für die Kinder. Der Vater hat eine feste Anstellung, verlangt aber Abzug für ein Autodarlehen. Ob die Raten abgezogen werden können, entscheidet die Bereinigung, nicht der Darlehensvertrag.
Unterhalt in Köln: Kanzlei und zuständiges Gericht
Die Kanzlei liegt in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln. Termine dort, per Video oder telefonisch. Mandanten kommen aus Köln und dem Umland, zum Teil aber auch bundesweit und sogar aus dem Ausland. Wer weiter weg wohnt, arbeitet aus der Distanz mit mir, denn Unterhalt steckt in Belegen und Rechnungen und nicht im Sitzungssaal.
Streitig wird Unterhalt vor dem Familiengericht. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln, Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht Köln. Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, kann der Unterhalt als Folgesache dort mitentschieden werden. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Aus zwei Größen: dem Bedarf des Berechtigten und dem leistungsfähigen Einkommen des Verpflichteten. Beim Kindesunterhalt liefern Alter des Kindes und Einkommensgruppe die Leitlinie, orientiert an der Düsseldorfer Tabelle. Beim Ehegattenunterhalt kommen die ehelichen Lebensverhältnisse dazu. Dem Verpflichteten bleibt der Selbstbehalt. Wer rechnet, braucht die Belege beider Seiten. Ohne Auskunft ist jede Zahl eine Behauptung.
Der Betrag, den der Unterhaltspflichtige für seinen eigenen Lebensunterhalt braucht, bevor etwas weitergegeben wird. Er begrenzt die Höhe des Unterhalts und fällt je nach Unterhaltsart unterschiedlich aus: Beim Kindesunterhalt ist die Grenze niedriger als beim Ehegattenunterhalt, weil das Kind Vorrang hat. Konkrete Beträge ändern sich regelmäßig und gehören in die konkrete Rechnung, nicht in einen Text.
Nicht wirksam, soweit Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zukunft gemeint sind. Auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Derselbe Grundsatz gilt für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Anders liegt es beim nachehelichen Unterhalt: Dort dürfen Ehegatten verzichten, und eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung braucht notarielle Beurkundung (§ 1585c BGB).
Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach endet er, und für weiteren Unterhalt braucht es einen der gesetzlichen Gründe des nachehelichen Unterhalts, etwa die Betreuung eines kleinen Kindes. Praktisch wichtig ist der Zeitpunkt der Trennung selbst: Ab ihr laufen die Ansprüche, und Rückstände entstehen, wenn nichts gezahlt wird, obwohl eine Pflicht besteht.
Ja, auf Verlangen. Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit das zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und Belege vorzulegen (§ 1605 BGB). Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird ebenfalls auf diese Norm verwiesen. Eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren gibt es nur bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte. Kommt die Auskunft nicht, ist der nächste Schritt gerichtlich.
Bei Selbstständigen liest sich das Einkommen nicht von der Lohnabrechnung ab. Maßgeblich ist der Gewinn, bereinigt um Positionen, die unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind, und bei stark schwankenden Jahren häufig ein Durchschnitt mehrerer Jahre. Entnahmen, private Ausgaben über die Firma und Beteiligungen gehören auf den Tisch. Steckt ein Unternehmen dahinter, kommt die Bewertung als eigene Frage dazu.
Rückstände setzen voraus, dass eine Pflicht bestand und nicht gezahlt wurde. Durchsetzbar werden sie über einen Titel: notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung, gerichtlicher Vergleich oder Beschluss. Ohne Titel fehlt der Hebel, weshalb frühes Handeln mehr bringt als jedes Nachverhandeln. Wie weit Rückstände zurückreichen und welche Einwendungen die Gegenseite erheben kann, hängt vom Einzelfall ab.
Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt., mindestens jedoch nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Sie erhalten eine Rechnung mit detailliertem Tätigkeitsnachweis. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.
Unterhalt klären, bevor Rückstände entstehen
Bringen Sie mit, was vorhanden ist: Einkommensnachweise, bisherige Zahlungsvereinbarungen, das Trennungsdatum. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Unterhaltsarten und legen fest, was zuerst zu rechnen und zu titulieren ist.
