FAMILIENRECHT

Scheidung: der Ablauf vom Trennungsjahr bis zum Beschluss

Die Entscheidung ist meistens vor dem ersten Termin gefallen. Was fehlt, ist die Reihenfolge. Wer in Köln einen Anwalt für Scheidung sucht, hat selten eine Rechtsfrage im Kopf, sondern vier praktische: Wie lange dauert das, was passiert mit dem Geld, was passiert mit den Kindern, und was kostet es. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei DR. SCHMIDT LEGAL.

Der Ablauf einer Scheidung in vier Phasen

01

Trennungsjahr

Zuerst das Trennungsjahr, das die Voraussetzung schafft.

02

Antrag

Dann der Antrag über eine Anwältin, mit dem das Verfahren beim zuständigen Familiengericht anhängig wird.

03

Verfahren

Anschließend das Verfahren selbst, mit dem Versorgungsausgleich und den Folgesachen, die beantragt worden sind. Wie lange das alles dauert, entscheidet sich fast immer in der dritten Phase.

04

Termin, Beschluss, Rechtskraft

Zuletzt der Termin, der Beschluss und der Zeitpunkt, zu dem er rechtskräftig wird.

Phase 1: das Trennungsjahr

Geschieden wird eine Ehe, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach einem Jahr Trennung gilt das Scheitern als unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Getrennt leben heißt nicht zwingend getrennt wohnen. Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und einer sie nicht wiederherstellen will. In einer Kölner Wohnung mit angespanntem Mietmarkt bedeutet das: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander. Wer das plant, sollte den Beginn festhalten, damit beide später dasselbe Datum nennen.

Phase 2: Antrag, Anwaltszwang und zuständiges Gericht

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt nur ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt zu. Wer zustimmt, ohne beraten zu sein, verzichtet unter Umständen auf Ansprüche, die er nicht kennt.

Örtlich zuständig ist in Ehesachen das Familiengericht, das sich nach der Rangfolge des § 122 FamFG ergibt. An erster Stelle steht der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln als Familiengericht. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.

Phase 3: das Verfahren und der Verbund

Eine Scheidung ist selten ein Verfahren, sondern ein Bündel. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit. Dafür müssen beide Ehegatten Fragebögen der Rentenversicherungsträger ausfüllen, und das ist regelmäßig der Posten, der die Dauer bestimmt. Andere Folgesachen kommen nur in den Verbund, wenn sie beantragt werden: Zugewinnausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Sorge und Umgang.

Wollen Sie eine schnelle Scheidung und die Folgen separat, oder wollen Sie alles in einem Verfahren geklärt haben? Der Verbund verzögert die Scheidung, klärt aber alles zugleich. Der dritte Weg ist meist der beste: Die Folgen werden vorab verhandelt und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten, dann wird geschieden. Das Verfahren bleibt kurz, und nichts bleibt offen.

Phase 4: Termin, Beschluss, Rechtskraft

Der Termin dauert meist kürzer, als die Vorbereitung vermuten lässt. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an, prüft die Voraussetzungen der Scheidung und entscheidet über die Folgesachen, die im Verbund stehen, und erlässt anschließend den Beschluss. Rechtskräftig wird er, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder wenn die Beschwerdefrist ohne Beschwerde abläuft.

Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe geschieden. Erst ab diesem Zeitpunkt endet der Trennungsunterhalt, beginnt der nacheheliche Unterhalt und wird der Versorgungsausgleich umgesetzt. Was danach noch zu tun ist, geht in der Erleichterung regelmäßig unter: Testament und Erbvertrag gehören auf den Prüfstand, ebenso Bezugsrechte in Lebensversicherungen und Vollmachten aus der Ehezeit.

Zugewinnausgleich: die Hälfte des Überschusses, in Geld

Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erstens ist das ein Geldanspruch, kein Anspruch auf Gegenstände. Zweitens wird nur der Zuwachs während der Ehe geteilt, nicht das Vermögen selbst.

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Das ist der Grund, warum der Zeitpunkt der Antragstellung eine Vermögensfrage ist und nicht nur eine Terminfrage. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Versorgungsausgleich: läuft mit, auch wenn niemand ihn beantragt

Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden geteilt, und zwar von Amts wegen. Betroffen sind gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherungen und Beamtenversorgung. Vereinbarungen darüber sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG), brauchen aber Form: eine Vereinbarung außerhalb eines Verfahrens bedarf der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der praktische Punkt: Wer eine Anwartschaft hat, die deutlich größer ist als die des Partners, gibt hier still Vermögen ab, ohne dass ein Antrag nötig war. Wer lange in Teilzeit war oder Kinder betreut hat, bekommt hier still Vermögen. Beide sollten wissen, in welcher Rolle sie sind, bevor der Antrag eingereicht wird.

Unterhalt in drei Formen, die nicht dasselbe sind

01

Trennungsunterhalt

Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Das folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.

02

Nachehelicher Unterhalt

Ab Rechtskraft, und hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Er ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB).

03

Kindesunterhalt

Steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Auch darauf kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Wer einen Verzicht in eine Vereinbarung schreibt, produziert eine unwirksame Klausel und ein falsches Sicherheitsgefühl.

Ehewohnung, Hausrat und Kinder

Für die Zeit des Getrenntlebens kann die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden, und der Hausrat wird nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB). Nach der Scheidung greift eine eigene Regelung für Wohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB). Wer im Mietvertrag steht, ist damit nicht automatisch derjenige, der bleibt.

Sorge und Umgang laufen der Scheidung nicht nach, sondern parallel, und entscheiden sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB). Die gemeinsame Sorge bleibt der Regelfall. Die Scheidung ändert daran nichts. Wie Alltag, Aufenthalt und Kontakt geregelt werden, steht auf der Seite zu Sorgerecht und Umgangsrecht in Köln.

Der gemeinsame Mietvertrag bei Trennung und Scheidung

Der häufigste Irrtum beim Auszug lautet: Wer geht, ist raus. Haben beide unterschrieben, schulden beide weiter die Miete. Zieht ein Ehegatte aus und bekundet er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Mit der Scheidung ändert sich die Lage. Wer auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist, kann ihre Überlassung verlangen (§ 1568a Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist (§ 1568a Abs. 6 BGB).

Was eine Scheidung in die Länge zieht

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Wer einreicht, ohne Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilienwerte und Verbindlichkeiten beider Seiten zum Stichtag zu kennen, verhandelt anschließend über Zahlen, die er nicht prüfen kann.

02

Die Immobilie zuerst emotional und dann rechnerisch behandeln

Das gemeinsame Haus ist meist der größte Posten und der einzige, der nicht teilbar ist. Wer sich früh auf „ich bleibe drin“ festlegt, ohne Finanzierung, Bewertung und Übernahme der Darlehen durchgerechnet zu haben, verhandelt ohne Boden. Am Ende platzt die Einigung an der Bank, nicht am Familiengericht.

03

Auf Trennungs- oder Kindesunterhalt verzichten

Beides ist für die Zukunft nicht verzichtbar (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel ist unwirksam, und die Forderung kommt später trotzdem.

04

Vereinbarungen ohne Form treffen

Zugewinn, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich brauchen notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung. Was ohne Form vereinbart wurde, ist am Ende kein Titel. Im Streitfall beginnt die Verhandlung von vorn.

05

Über Kinder verhandeln, um Geld zu bewegen

Umgangszeiten gegen Unterhaltshöhe zu tauschen ist der verlässlichste Weg, ein Verfahren zu verlängern und die Elternebene dauerhaft zu beschädigen. Daraus werden zwei Verfahren, in denen es nicht mehr um die Sache geht.

So gehe ich vor

01

Erstgespräch

In der Jakordenstraße 8 oder per Video klären wir drei Dinge: seit wann Sie getrennt leben, was an Vermögen und Verbindlichkeiten vorhanden ist, und ob es eine einvernehmliche Perspektive gibt.

02

Reihenfolge

Dann entscheiden wir die Reihenfolge: erst verhandeln und dann scheiden, oder einreichen und die Folgen im Verbund klären. Ich sage Ihnen, welche Position stark ist und welche nicht.

03

Vereinbarung oder Antrag

Gibt es eine einvernehmliche Perspektive, entwerfe ich die Scheidungsfolgenvereinbarung und koordiniere die Beurkundung mit einem Notariat. Gibt es keine, wird der Antrag gestellt und die Folgesachen werden beantragt.

04

Verfahren

Im Verfahren führe ich die Korrespondenz, prüfe die Auskünfte der Gegenseite und die Berechnungen der Rentenversicherungsträger und vertrete Sie im Termin. Wo Bewertungen nötig sind, koordiniere ich Sachverständige.

Eine Konstellation, die in Trennungen regelmäßig auftritt

01

Zwei Berufstätige, zwei schulpflichtige Kinder, eine finanzierte Wohnung in Köln

Eine Ehe von vierzehn Jahren, in der einer in Teilzeit gearbeitet hat. Getrennt leben beide seit sieben Monaten in derselben Wohnung. Hier geht es zuerst um drei Rechnungen und noch nicht um den Antrag: Versorgungsausgleich, Wohnung nach Abzug des Darlehens und Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Nach Ablauf des Trennungsjahres bestimmt der Versorgungsausgleich die Dauer, weil beide Rentenkonten geklärt werden müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne weitere Folgesachen liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Kommen Zugewinn, Unterhalt oder Sorgerechtsfragen hinzu, wird daraus deutlich mehr. Vollständige Unterlagen und zügig ausgefüllte Fragebögen sparen mehr Zeit als jeder Antrag auf Beschleunigung.

In der Regel ja. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen in der Person Ihres Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung legt das eng aus. Das Trennungsjahr können Sie in derselben Wohnung verbringen, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist.

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt dem Antrag zu. Das ist zulässig und üblich, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ich vertrete in einem Verfahren nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Wer zustimmt, ohne eigene Beratung, sollte wissen, welche Ansprüche er damit unangetastet lässt.

Es wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB), nicht ein Anspruch auf einen Gegenstand. Praktisch gibt es drei Wege: einer übernimmt und zahlt aus, beide verkaufen und teilen den Überschuss, oder die Immobilie bleibt vorübergehend gemeinsam. Der Engpass ist fast immer die Finanzierung, nicht das Recht.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Dazu kommen die Gerichtskosten, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Sie zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Trennung in Köln: Sprechen wir über die Reihenfolge

Ob zuerst verhandelt oder eingereicht wird, entscheidet über Dauer und Ergebnis. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation und legen die Schritte fest. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video, montags bis donnerstags bis 19 Uhr, freitags bis 17 Uhr.

FAMILIENRECHT

Scheidung: der Ablauf vom Trennungsjahr bis zum Beschluss

Die Entscheidung ist meistens vor dem ersten Termin gefallen. Was fehlt, ist die Reihenfolge. Wer in Köln einen Anwalt für Scheidung sucht, hat selten eine Rechtsfrage im Kopf, sondern vier praktische: Wie lange dauert das, was passiert mit dem Geld, was passiert mit den Kindern, und was kostet es. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei DR. SCHMIDT LEGAL.

Der Ablauf einer Scheidung in vier Phasen

01

Trennungsjahr

Zuerst das Trennungsjahr, das die Voraussetzung schafft.

02

Antrag

Dann der Antrag über eine Anwältin, mit dem das Verfahren beim zuständigen Familiengericht anhängig wird.

03

Verfahren

Anschließend das Verfahren selbst, mit dem Versorgungsausgleich und den Folgesachen, die beantragt worden sind. Wie lange das alles dauert, entscheidet sich fast immer in der dritten Phase.

04

Termin, Beschluss, Rechtskraft

Zuletzt der Termin, der Beschluss und der Zeitpunkt, zu dem er rechtskräftig wird.

Phase 1: das Trennungsjahr

Geschieden wird eine Ehe, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach einem Jahr Trennung gilt das Scheitern als unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Getrennt leben heißt nicht zwingend getrennt wohnen. Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und einer sie nicht wiederherstellen will. In einer Kölner Wohnung mit angespanntem Mietmarkt bedeutet das: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander. Wer das plant, sollte den Beginn festhalten, damit beide später dasselbe Datum nennen.

Phase 2: Antrag, Anwaltszwang und zuständiges Gericht

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt nur ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt zu. Wer zustimmt, ohne beraten zu sein, verzichtet unter Umständen auf Ansprüche, die er nicht kennt.

Örtlich zuständig ist in Ehesachen das Familiengericht, das sich nach der Rangfolge des § 122 FamFG ergibt. An erster Stelle steht der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln als Familiengericht. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.

Phase 3: das Verfahren und der Verbund

Eine Scheidung ist selten ein Verfahren, sondern ein Bündel. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit. Dafür müssen beide Ehegatten Fragebögen der Rentenversicherungsträger ausfüllen, und das ist regelmäßig der Posten, der die Dauer bestimmt. Andere Folgesachen kommen nur in den Verbund, wenn sie beantragt werden: Zugewinnausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Sorge und Umgang.

Wollen Sie eine schnelle Scheidung und die Folgen separat, oder wollen Sie alles in einem Verfahren geklärt haben? Der Verbund verzögert die Scheidung, klärt aber alles zugleich. Der dritte Weg ist meist der beste: Die Folgen werden vorab verhandelt und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten, dann wird geschieden. Das Verfahren bleibt kurz, und nichts bleibt offen.

Phase 4: Termin, Beschluss, Rechtskraft

Der Termin dauert meist kürzer, als die Vorbereitung vermuten lässt. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an, prüft die Voraussetzungen der Scheidung und entscheidet über die Folgesachen, die im Verbund stehen, und erlässt anschließend den Beschluss. Rechtskräftig wird er, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder wenn die Beschwerdefrist ohne Beschwerde abläuft.

Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe geschieden. Erst ab diesem Zeitpunkt endet der Trennungsunterhalt, beginnt der nacheheliche Unterhalt und wird der Versorgungsausgleich umgesetzt. Was danach noch zu tun ist, geht in der Erleichterung regelmäßig unter: Testament und Erbvertrag gehören auf den Prüfstand, ebenso Bezugsrechte in Lebensversicherungen und Vollmachten aus der Ehezeit.

Zugewinnausgleich: die Hälfte des Überschusses, in Geld

Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erstens ist das ein Geldanspruch, kein Anspruch auf Gegenstände. Zweitens wird nur der Zuwachs während der Ehe geteilt, nicht das Vermögen selbst.

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Das ist der Grund, warum der Zeitpunkt der Antragstellung eine Vermögensfrage ist und nicht nur eine Terminfrage. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Versorgungsausgleich: läuft mit, auch wenn niemand ihn beantragt

Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden geteilt, und zwar von Amts wegen. Betroffen sind gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherungen und Beamtenversorgung. Vereinbarungen darüber sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG), brauchen aber Form: eine Vereinbarung außerhalb eines Verfahrens bedarf der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der praktische Punkt: Wer eine Anwartschaft hat, die deutlich größer ist als die des Partners, gibt hier still Vermögen ab, ohne dass ein Antrag nötig war. Wer lange in Teilzeit war oder Kinder betreut hat, bekommt hier still Vermögen. Beide sollten wissen, in welcher Rolle sie sind, bevor der Antrag eingereicht wird.

Unterhalt in drei Formen, die nicht dasselbe sind

01

Trennungsunterhalt

Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Das folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.

02

Nachehelicher Unterhalt

Ab Rechtskraft, und hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Er ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB).

03

Kindesunterhalt

Steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Auch darauf kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Wer einen Verzicht in eine Vereinbarung schreibt, produziert eine unwirksame Klausel und ein falsches Sicherheitsgefühl.

Ehewohnung, Hausrat und Kinder

Für die Zeit des Getrenntlebens kann die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden, und der Hausrat wird nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB). Nach der Scheidung greift eine eigene Regelung für Wohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB). Wer im Mietvertrag steht, ist damit nicht automatisch derjenige, der bleibt.

Sorge und Umgang laufen der Scheidung nicht nach, sondern parallel, und entscheiden sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB). Die gemeinsame Sorge bleibt der Regelfall. Die Scheidung ändert daran nichts. Wie Alltag, Aufenthalt und Kontakt geregelt werden, steht auf der Seite zu Sorgerecht und Umgangsrecht in Köln.

Der gemeinsame Mietvertrag bei Trennung und Scheidung

Der häufigste Irrtum beim Auszug lautet: Wer geht, ist raus. Haben beide unterschrieben, schulden beide weiter die Miete. Zieht ein Ehegatte aus und bekundet er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Mit der Scheidung ändert sich die Lage. Wer auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist, kann ihre Überlassung verlangen (§ 1568a Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist (§ 1568a Abs. 6 BGB).

Was eine Scheidung in die Länge zieht

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Wer einreicht, ohne Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilienwerte und Verbindlichkeiten beider Seiten zum Stichtag zu kennen, verhandelt anschließend über Zahlen, die er nicht prüfen kann.

02

Die Immobilie zuerst emotional und dann rechnerisch behandeln

Das gemeinsame Haus ist meist der größte Posten und der einzige, der nicht teilbar ist. Wer sich früh auf „ich bleibe drin“ festlegt, ohne Finanzierung, Bewertung und Übernahme der Darlehen durchgerechnet zu haben, verhandelt ohne Boden. Am Ende platzt die Einigung an der Bank, nicht am Familiengericht.

03

Auf Trennungs- oder Kindesunterhalt verzichten

Beides ist für die Zukunft nicht verzichtbar (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel ist unwirksam, und die Forderung kommt später trotzdem.

04

Vereinbarungen ohne Form treffen

Zugewinn, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich brauchen notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung. Was ohne Form vereinbart wurde, ist am Ende kein Titel. Im Streitfall beginnt die Verhandlung von vorn.

05

Über Kinder verhandeln, um Geld zu bewegen

Umgangszeiten gegen Unterhaltshöhe zu tauschen ist der verlässlichste Weg, ein Verfahren zu verlängern und die Elternebene dauerhaft zu beschädigen. Daraus werden zwei Verfahren, in denen es nicht mehr um die Sache geht.

So gehe ich vor

01

Erstgespräch

In der Jakordenstraße 8 oder per Video klären wir drei Dinge: seit wann Sie getrennt leben, was an Vermögen und Verbindlichkeiten vorhanden ist, und ob es eine einvernehmliche Perspektive gibt.

02

Reihenfolge

Dann entscheiden wir die Reihenfolge: erst verhandeln und dann scheiden, oder einreichen und die Folgen im Verbund klären. Ich sage Ihnen, welche Position stark ist und welche nicht.

03

Vereinbarung oder Antrag

Gibt es eine einvernehmliche Perspektive, entwerfe ich die Scheidungsfolgenvereinbarung und koordiniere die Beurkundung mit einem Notariat. Gibt es keine, wird der Antrag gestellt und die Folgesachen werden beantragt.

04

Verfahren

Im Verfahren führe ich die Korrespondenz, prüfe die Auskünfte der Gegenseite und die Berechnungen der Rentenversicherungsträger und vertrete Sie im Termin. Wo Bewertungen nötig sind, koordiniere ich Sachverständige.

Eine Konstellation, die in Trennungen regelmäßig auftritt

01

Zwei Berufstätige, zwei schulpflichtige Kinder, eine finanzierte Wohnung in Köln

Eine Ehe von vierzehn Jahren, in der einer in Teilzeit gearbeitet hat. Getrennt leben beide seit sieben Monaten in derselben Wohnung. Hier geht es zuerst um drei Rechnungen und noch nicht um den Antrag: Versorgungsausgleich, Wohnung nach Abzug des Darlehens und Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Nach Ablauf des Trennungsjahres bestimmt der Versorgungsausgleich die Dauer, weil beide Rentenkonten geklärt werden müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne weitere Folgesachen liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Kommen Zugewinn, Unterhalt oder Sorgerechtsfragen hinzu, wird daraus deutlich mehr. Vollständige Unterlagen und zügig ausgefüllte Fragebögen sparen mehr Zeit als jeder Antrag auf Beschleunigung.

In der Regel ja. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen in der Person Ihres Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung legt das eng aus. Das Trennungsjahr können Sie in derselben Wohnung verbringen, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist.

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt dem Antrag zu. Das ist zulässig und üblich, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ich vertrete in einem Verfahren nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Wer zustimmt, ohne eigene Beratung, sollte wissen, welche Ansprüche er damit unangetastet lässt.

Es wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB), nicht ein Anspruch auf einen Gegenstand. Praktisch gibt es drei Wege: einer übernimmt und zahlt aus, beide verkaufen und teilen den Überschuss, oder die Immobilie bleibt vorübergehend gemeinsam. Der Engpass ist fast immer die Finanzierung, nicht das Recht.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Dazu kommen die Gerichtskosten, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Sie zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Trennung in Köln: Sprechen wir über die Reihenfolge

Ob zuerst verhandelt oder eingereicht wird, entscheidet über Dauer und Ergebnis. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation und legen die Schritte fest. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video, montags bis donnerstags bis 19 Uhr, freitags bis 17 Uhr.

FAMILIENRECHT

Scheidung: der Ablauf vom Trennungsjahr bis zum Beschluss

Die Entscheidung ist meistens vor dem ersten Termin gefallen. Was fehlt, ist die Reihenfolge. Wer in Köln einen Anwalt für Scheidung sucht, hat selten eine Rechtsfrage im Kopf, sondern vier praktische: Wie lange dauert das, was passiert mit dem Geld, was passiert mit den Kindern, und was kostet es. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei DR. SCHMIDT LEGAL.

Der Ablauf einer Scheidung in vier Phasen

01

Trennungsjahr

Zuerst das Trennungsjahr, das die Voraussetzung schafft.

02

Antrag

Dann der Antrag über eine Anwältin, mit dem das Verfahren beim zuständigen Familiengericht anhängig wird.

03

Verfahren

Anschließend das Verfahren selbst, mit dem Versorgungsausgleich und den Folgesachen, die beantragt worden sind. Wie lange das alles dauert, entscheidet sich fast immer in der dritten Phase.

04

Termin, Beschluss, Rechtskraft

Zuletzt der Termin, der Beschluss und der Zeitpunkt, zu dem er rechtskräftig wird.

Phase 1: das Trennungsjahr

Geschieden wird eine Ehe, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach einem Jahr Trennung gilt das Scheitern als unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Getrennt leben heißt nicht zwingend getrennt wohnen. Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und einer sie nicht wiederherstellen will. In einer Kölner Wohnung mit angespanntem Mietmarkt bedeutet das: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander. Wer das plant, sollte den Beginn festhalten, damit beide später dasselbe Datum nennen.

Phase 2: Antrag, Anwaltszwang und zuständiges Gericht

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt nur ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt zu. Wer zustimmt, ohne beraten zu sein, verzichtet unter Umständen auf Ansprüche, die er nicht kennt.

Örtlich zuständig ist in Ehesachen das Familiengericht, das sich nach der Rangfolge des § 122 FamFG ergibt. An erster Stelle steht der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Für Kölner Familien ist das in der Regel das Amtsgericht Köln als Familiengericht. Vertreten kann ich Sie bundesweit vor den Familiengerichten und den Oberlandesgerichten.

Phase 3: das Verfahren und der Verbund

Eine Scheidung ist selten ein Verfahren, sondern ein Bündel. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit. Dafür müssen beide Ehegatten Fragebögen der Rentenversicherungsträger ausfüllen, und das ist regelmäßig der Posten, der die Dauer bestimmt. Andere Folgesachen kommen nur in den Verbund, wenn sie beantragt werden: Zugewinnausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Sorge und Umgang.

Wollen Sie eine schnelle Scheidung und die Folgen separat, oder wollen Sie alles in einem Verfahren geklärt haben? Der Verbund verzögert die Scheidung, klärt aber alles zugleich. Der dritte Weg ist meist der beste: Die Folgen werden vorab verhandelt und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten, dann wird geschieden. Das Verfahren bleibt kurz, und nichts bleibt offen.

Phase 4: Termin, Beschluss, Rechtskraft

Der Termin dauert meist kürzer, als die Vorbereitung vermuten lässt. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an, prüft die Voraussetzungen der Scheidung und entscheidet über die Folgesachen, die im Verbund stehen, und erlässt anschließend den Beschluss. Rechtskräftig wird er, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder wenn die Beschwerdefrist ohne Beschwerde abläuft.

Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe geschieden. Erst ab diesem Zeitpunkt endet der Trennungsunterhalt, beginnt der nacheheliche Unterhalt und wird der Versorgungsausgleich umgesetzt. Was danach noch zu tun ist, geht in der Erleichterung regelmäßig unter: Testament und Erbvertrag gehören auf den Prüfstand, ebenso Bezugsrechte in Lebensversicherungen und Vollmachten aus der Ehezeit.

Zugewinnausgleich: die Hälfte des Überschusses, in Geld

Wer nichts anderes vereinbart hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erstens ist das ein Geldanspruch, kein Anspruch auf Gegenstände. Zweitens wird nur der Zuwachs während der Ehe geteilt, nicht das Vermögen selbst.

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Das ist der Grund, warum der Zeitpunkt der Antragstellung eine Vermögensfrage ist und nicht nur eine Terminfrage. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Versorgungsausgleich: läuft mit, auch wenn niemand ihn beantragt

Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden geteilt, und zwar von Amts wegen. Betroffen sind gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherungen und Beamtenversorgung. Vereinbarungen darüber sind möglich (§§ 6, 7 VersAusglG), brauchen aber Form: eine Vereinbarung außerhalb eines Verfahrens bedarf der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG).

Der praktische Punkt: Wer eine Anwartschaft hat, die deutlich größer ist als die des Partners, gibt hier still Vermögen ab, ohne dass ein Antrag nötig war. Wer lange in Teilzeit war oder Kinder betreut hat, bekommt hier still Vermögen. Beide sollten wissen, in welcher Rolle sie sind, bevor der Antrag eingereicht wird.

Unterhalt in drei Formen, die nicht dasselbe sind

01

Trennungsunterhalt

Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Das folgt aus der Verweisungskette des § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB.

02

Nachehelicher Unterhalt

Ab Rechtskraft, und hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Er ist die Ausnahme und braucht einen Grund, etwa Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit. Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB).

03

Kindesunterhalt

Steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Auch darauf kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Wer einen Verzicht in eine Vereinbarung schreibt, produziert eine unwirksame Klausel und ein falsches Sicherheitsgefühl.

Ehewohnung, Hausrat und Kinder

Für die Zeit des Getrenntlebens kann die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden, und der Hausrat wird nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB). Nach der Scheidung greift eine eigene Regelung für Wohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB). Wer im Mietvertrag steht, ist damit nicht automatisch derjenige, der bleibt.

Sorge und Umgang laufen der Scheidung nicht nach, sondern parallel, und entscheiden sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB). Die gemeinsame Sorge bleibt der Regelfall. Die Scheidung ändert daran nichts. Wie Alltag, Aufenthalt und Kontakt geregelt werden, steht auf der Seite zu Sorgerecht und Umgangsrecht in Köln.

Der gemeinsame Mietvertrag bei Trennung und Scheidung

Der häufigste Irrtum beim Auszug lautet: Wer geht, ist raus. Haben beide unterschrieben, schulden beide weiter die Miete. Zieht ein Ehegatte aus und bekundet er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Mit der Scheidung ändert sich die Lage. Wer auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist, kann ihre Überlassung verlangen (§ 1568a Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist (§ 1568a Abs. 6 BGB).

Was eine Scheidung in die Länge zieht

01

Den Antrag stellen, bevor das Vermögen erfasst ist

Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Antrags (§ 1384 BGB). Wer einreicht, ohne Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilienwerte und Verbindlichkeiten beider Seiten zum Stichtag zu kennen, verhandelt anschließend über Zahlen, die er nicht prüfen kann.

02

Die Immobilie zuerst emotional und dann rechnerisch behandeln

Das gemeinsame Haus ist meist der größte Posten und der einzige, der nicht teilbar ist. Wer sich früh auf „ich bleibe drin“ festlegt, ohne Finanzierung, Bewertung und Übernahme der Darlehen durchgerechnet zu haben, verhandelt ohne Boden. Am Ende platzt die Einigung an der Bank, nicht am Familiengericht.

03

Auf Trennungs- oder Kindesunterhalt verzichten

Beides ist für die Zukunft nicht verzichtbar (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB). Die Klausel ist unwirksam, und die Forderung kommt später trotzdem.

04

Vereinbarungen ohne Form treffen

Zugewinn, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich brauchen notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung. Was ohne Form vereinbart wurde, ist am Ende kein Titel. Im Streitfall beginnt die Verhandlung von vorn.

05

Über Kinder verhandeln, um Geld zu bewegen

Umgangszeiten gegen Unterhaltshöhe zu tauschen ist der verlässlichste Weg, ein Verfahren zu verlängern und die Elternebene dauerhaft zu beschädigen. Daraus werden zwei Verfahren, in denen es nicht mehr um die Sache geht.

So gehe ich vor

01

Erstgespräch

In der Jakordenstraße 8 oder per Video klären wir drei Dinge: seit wann Sie getrennt leben, was an Vermögen und Verbindlichkeiten vorhanden ist, und ob es eine einvernehmliche Perspektive gibt.

02

Reihenfolge

Dann entscheiden wir die Reihenfolge: erst verhandeln und dann scheiden, oder einreichen und die Folgen im Verbund klären. Ich sage Ihnen, welche Position stark ist und welche nicht.

03

Vereinbarung oder Antrag

Gibt es eine einvernehmliche Perspektive, entwerfe ich die Scheidungsfolgenvereinbarung und koordiniere die Beurkundung mit einem Notariat. Gibt es keine, wird der Antrag gestellt und die Folgesachen werden beantragt.

04

Verfahren

Im Verfahren führe ich die Korrespondenz, prüfe die Auskünfte der Gegenseite und die Berechnungen der Rentenversicherungsträger und vertrete Sie im Termin. Wo Bewertungen nötig sind, koordiniere ich Sachverständige.

Eine Konstellation, die in Trennungen regelmäßig auftritt

01

Zwei Berufstätige, zwei schulpflichtige Kinder, eine finanzierte Wohnung in Köln

Eine Ehe von vierzehn Jahren, in der einer in Teilzeit gearbeitet hat. Getrennt leben beide seit sieben Monaten in derselben Wohnung. Hier geht es zuerst um drei Rechnungen und noch nicht um den Antrag: Versorgungsausgleich, Wohnung nach Abzug des Darlehens und Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Nach Ablauf des Trennungsjahres bestimmt der Versorgungsausgleich die Dauer, weil beide Rentenkonten geklärt werden müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne weitere Folgesachen liegen zwischen Antrag und Termin in der Regel einige Monate. Kommen Zugewinn, Unterhalt oder Sorgerechtsfragen hinzu, wird daraus deutlich mehr. Vollständige Unterlagen und zügig ausgefüllte Fragebögen sparen mehr Zeit als jeder Antrag auf Beschleunigung.

In der Regel ja. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen in der Person Ihres Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung legt das eng aus. Das Trennungsjahr können Sie in derselben Wohnung verbringen, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist.

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ein Ehegatte anwaltliche Vertretung, der andere stimmt dem Antrag zu. Das ist zulässig und üblich, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ich vertrete in einem Verfahren nur eine Seite und darf die andere nicht beraten. Wer zustimmt, ohne eigene Beratung, sollte wissen, welche Ansprüche er damit unangetastet lässt.

Es wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB), nicht ein Anspruch auf einen Gegenstand. Praktisch gibt es drei Wege: einer übernimmt und zahlt aus, beide verkaufen und teilen den Überschuss, oder die Immobilie bleibt vorübergehend gemeinsam. Der Engpass ist fast immer die Finanzierung, nicht das Recht.

Ich rechne nach Zeit ab, zu einem Stundensatz von 280 Euro zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Dazu kommen die Gerichtskosten, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Eine Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung ist möglich. Sie zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die Differenz zum Zeithonorar tragen Sie.

Trennung in Köln: Sprechen wir über die Reihenfolge

Ob zuerst verhandelt oder eingereicht wird, entscheidet über Dauer und Ergebnis. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation und legen die Schritte fest. Termine in der Jakordenstraße 8 oder per Video, montags bis donnerstags bis 19 Uhr, freitags bis 17 Uhr.

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

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