ERBRECHT

Unternehmensnachfolge: Erbrecht für Unternehmer

Meist ist klar, wer den Betrieb übernehmen soll. Schwierig wird es, wenn Testament, Gesellschaftsvertrag und Ehevertrag zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind und Verschiedenes regeln. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Unternehmertestamente und Erbverträge, rechne die Pflichtteilslasten durch und stimme die Urkunden aufeinander ab, damit sie im Ernstfall zusammenpassen.

Unternehmensnachfolge im Erbrecht: drei Ebenen, eine Reihenfolge

Über das Schicksal eines Unternehmens im Erbfall entscheiden der Gesellschaftsvertrag, die letztwillige Verfügung und die Vollmachten. Diese drei Ebenen werden fast immer zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Beratern geschrieben.

Auf derselben Stufe stehen sie nicht: Das Erbrecht verteilt den Nachlass, der Gesellschaftsvertrag entscheidet, was von dieser Verteilung im Unternehmen ankommt, und die Vollmachten entscheiden, ob überhaupt jemand handeln kann. Daraus folgt eine Arbeitsreihenfolge, die sich nicht umstellen lässt: Zuerst wird gelesen, was gilt, danach geschrieben, was gelten soll.

Unternehmertestament oder Erbvertrag: der Unterschied ist die Bindung

Ein Testament können Sie jederzeit ändern, allein, ohne dass jemand davon erfährt. Ein Erbvertrag bindet: Er wird mit dem Vertragspartner notariell geschlossen und lässt sich einseitig nur unter engen Voraussetzungen lösen, etwa aufgrund eines im Vertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder in gesetzlich geregelten Fällen. Für die Nachfolge ist genau diese Bindung oft der Punkt.

Ein Kind, das den Betrieb übernimmt, arbeitet Jahre unter Marktwert. Dafür will es eine Zusage, die nicht von der Stimmung des nächsten Jahrzehnts abhängt. Ein Testament liefert diese Zusage nicht, ein Erbvertrag schon. Die Kehrseite: Bindung wirkt auch, wenn sich der Nachfolger als der Falsche erweist. Deshalb gehören in einen Erbvertrag benannte Rücktritts- und Änderungsvorbehalte.

Der Pflichtteil trifft das Unternehmen als Geldforderung

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge und der Ehegatte, die Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, und dies jeweils nur, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Wer den Betrieb an ein Kind gibt und die anderen Kinder auf das Privatvermögen setzt, hat damit noch keine Ruhe, es bleibt eine Rechnung offen. Die Höhe hängt am Unternehmenswert, dieser Wert steckt in Maschinen, Vorräten und Aufträgen, geschuldet wird Geld. Drei Gestaltungswege stehen dagegen zur Verfügung, und sie schließen sich nicht aus.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Der belastbarste Weg ist eine Vereinbarung mit dem Berechtigten selbst. Ein Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden und wird üblicherweise gegen eine Abfindung geschlossen: eine Geldzahlung, eine Immobilie, eine Beteiligung ohne Stimmrecht, eine Ausbildungsfinanzierung. In der Gestaltungspraxis wird der Verzicht häufig gegenständlich beschränkt, sodass er nur das Betriebsvermögen erfasst.

Was diesen Weg trägt, ist die Verhandlung davor und weniger der Vertragstext. Ein Verzicht, den ein Zwanzigjähriger ohne eigene Beratung am Küchentisch unterschreibt, ist ein Risiko, das Sie sich einkaufen. Ein Verzicht, bei dem die Gegenseite eigene anwaltliche Beratung hatte, die Zahlen kannte und eine erkennbare Gegenleistung erhielt, ist eine Regelung, die hält.

Lebzeitige Übertragung mit Anrechnungsbestimmung

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht von selbst ab. Wichtig ist ein Satz, der in vielen Übertragungsverträgen fehlt: Eine Zuwendung wird auf den Pflichtteil des Empfängers nur angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat. Später lässt sich das nicht nachholen.

Die Folge dieses fehlenden Satzes ist absurd und kommt regelmäßig vor. Das Nachfolgekind hat den Betrieb bereits erhalten und verlangt nach dem Tod des Vaters zusätzlich seinen vollen Pflichtteil am restlichen Nachlass, weil die Übertragung nirgendwo angerechnet ist. Die Geschwister, die auf das Unternehmen verzichtet haben, zahlen dann ein zweites Mal.

Abschmelzung: zehn Jahre, und beim Ehegatten beginnt die Frist später

Für Schenkungen greift zusätzlich die Pflichtteilsergänzung, und dort gilt eine Staffelung: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.

Das ist der eigentliche Grund, warum eine Nachfolge nicht mit 78 beginnt. Eine Ausnahme wird oft übersehen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe. Wer den Betrieb auf die Ehefrau überträgt und danach fünfzehn Jahre verheiratet bleibt, hat die Frist noch nicht einmal gestartet, geschweige denn verkürzt.

Testamentsvollstreckung hält den Nachlass entscheidungsfähig

Ein Nachlass ohne Testamentsvollstrecker wird von den Erben gemeinsam verwaltet. Bei zwei Erben ist das mühsam, bei vier Erben und einem laufenden Betrieb ist es ein Stillstand. Die Testamentsvollstreckung setzt eine Person ein, die handeln darf: Sie verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, teilt nach der Anordnung des Erblassers auseinander.

Zwei Formen sind zu unterscheiden. Die Abwicklungsvollstreckung erledigt einen begrenzten Auftrag und endet. Die Dauervollstreckung verwaltet den Anteil über Jahre und ist das Instrument für minderjährige oder noch nicht bereite Nachfolger, für zerstrittene Familien. Bei Anteilen an Personengesellschaften stößt die Testamentsvollstreckung auf Grenzen, weil sich Gesellschafterrechte nicht ohne Weiteres von einem Dritten ausüben lassen.

Notfallvorsorge: das Unternehmen muss auch am Montag entscheiden können

Der häufigere Fall ist nicht der Tod, sondern der Ausfall. Ein Schlaganfall, ein Unfall, eine Operation mit langer Reha, und der Inhaber ist wochenlang nicht ansprechbar. Eine private Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge und private Vermögensangelegenheiten ab. Für das Unternehmen reicht sie in der Regel nicht.

Gebraucht werden mehrere Bausteine: eine Vollmacht für die betriebliche Ebene, eine Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte, gesonderte Bankvollmachten und eine Vollmacht in beglaubigter Form für alles, was zum Handelsregister oder zum Grundbuch muss.

Der Fall, der am häufigsten offen bleibt, ist der Alleingesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist. Fällt er aus, gibt es niemanden, der einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte.

Aktive und nicht aktive Kinder: der Ausgleich gehört in dieselbe Planung

In den meisten Familien arbeitet ein Kind im Unternehmen und die anderen nicht. Der Grundsatz, mit dem sich das lösen lässt, ist einfach: Das Unternehmen geht in eine Hand, der Ausgleich passiert außerhalb des Unternehmens. Als Ausgleichsmasse taugen Immobilien, Depots, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht, Rentenvermächtnisse und Nießbrauchrechte. Was nicht taugt, ist eine Erbengemeinschaft am Betrieb.

Zwei Fragen entscheiden über den Frieden. Erstens der Wert: Wer die Zahlen erst nach dem Erbfall auf den Tisch legt, hat den Streit programmiert. Zweitens die Gegenleistung des Nachfolgers, der haftet, bürgt, sein Vermögen bindet und nicht verkaufen kann.

Der Ehegatte ist ein eigener Posten. Versorgung und Kontrolle lassen sich trennen: Erträge über Nießbrauch oder Vermächtnis, Stimmrechte beim Nachfolger.

Steuer- und Gesellschaftsrecht sind Schnittstellen, nicht meine Beratung

Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden mit darüber, in welcher Reihenfolge und in welcher Form übertragen wird. Ich berate dazu nicht, ich bin keine Steuerberaterin. Was ich tue: die steuerliche Seite als eigene Baustelle benennen, den Steuerberater einbinden und die erbrechtliche Urkunde so formulieren, dass sie eine steuerliche Gestaltung nicht zerschlägt.

Genauso halte ich es mit dem Gesellschaftsrecht. Muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Liegt ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland, richtet sich das anwendbare Erbrecht im Regelfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes (Art. 21 EuErbVO). Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich (Art. 22 EuErbVO).

Widersprechen sich Gesellschaftsvertrag und Testament, gewinnt der Gesellschaftsvertrag

Das ist der Fehler, der die meisten Nachfolgen aus der Bahn wirft, und er ist von außen unsichtbar. Ein Unternehmer lässt ein sorgfältiges Testament schreiben. Niemand liest dabei den Gesellschaftsvertrag von 1994. In diesem Vertrag steht aber, wer überhaupt Gesellschafter werden kann, und diese Klausel setzt sich gegen die letztwillige Verfügung durch.

Das Testament regelt dann eine Nachfolge, die gesellschaftsrechtlich nicht stattfinden kann.

Personengesellschaften: die Klausel entscheidet, wer nachrücken kann

Bei GbR, OHG, KG und der GmbH & Co. KG bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge. Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Anteil geht nicht auf die Erben über. Die Erben erhalten, was der Vertrag als Abfindung vorsieht. Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken nach. Aus einem Gesellschafter werden vier.

Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur bestimmte Personen können nachrücken, etwa Abkömmlinge. Setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht erfasst, entsteht bei dieser Person keine Gesellschafterstellung. Eintrittsklausel: Der Begünstigte erhält keinen Anteil, sondern das Recht, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Er muss dieses Recht ausüben, und bis dahin ist offen, wer Gesellschafter ist.

Kapitalgesellschaften: vererblich, aber nicht unentziehbar

GmbH-Anteile sind vererblich, und das lässt sich in der Satzung nicht ausschließen. Deshalb halten viele Inhaber diese Ebene für unkritisch. Die Satzung arbeitet mit anderen Werkzeugen: Sie kann die Einziehung des Anteils gegen Abfindung vorsehen, eine Zwangsabtretung an bestimmte Personen, und sie kann jede Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig machen.

Die Wirkung ist dieselbe wie bei der Personengesellschaft, nur zeitversetzt. Der Erbe wird Gesellschafter und verliert die Beteiligung anschließend gegen eine Abfindung, die im Gesellschaftsvertrag steht und häufig unter dem Verkehrswert liegt. Für die Familie bedeutet das: Statt des Unternehmens ist Geld im Nachlass. Für die Gesellschaft bedeutet es einen Liquiditätsabfluss zum schlechtesten Zeitpunkt.

Was daraus folgt

Der Gleichlauf ist kein Feinschliff am Ende, sondern der Anfang. Ich lese den Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, bevor ich eine Zeile Testament schreibe. Passt beides nicht zusammen, gibt es zwei Wege: Die letztwillige Verfügung wird an den Vertrag angepasst, oder der Vertrag wird geändert, was die Zustimmung der Mitgesellschafter braucht. Unabgestimmt nebeneinander funktioniert beides nicht.

Dazu kommt ein viertes Dokument, das gern vergessen wird: der Ehevertrag des Nachfolgers. Ein Anteil, der erbrechtlich saubere Bahnen hat, kann im Zugewinnausgleich des Nachfolgers wieder zum Thema werden. Deshalb gehört der Unternehmer-Ehevertrag in dieselbe Planung.

Was eine Nachfolge im Ernstfall blockiert

01

Ungeklärte Vertretung im Notfall

Es gibt ein Testament, aber keine Vollmacht für den Fall, dass der Inhaber lebt und nicht handeln kann. Das Unternehmen bleibt wochenlang ohne Entscheidungsbefugnis, während das Betreuungsgericht arbeitet. Bestellungen, Kreditverlängerungen und Personalentscheidungen bleiben liegen.

02

Pflichtteilslasten nicht durchgerechnet

Die Verteilung steht im Testament, die Pflichtteilsquoten und der Unternehmenswert wurden nie zusammen auf ein Blatt geschrieben. Der Nachfolger erbt dann den Betrieb und eine Zahlungspflicht, deren Höhe erst nach dem Erbfall ermittelt wird, meist im Streit über die Bewertung.

03

Keine Liquidität für Ausgleichszahlungen

Die Regelung ist gut, das Geld fehlt. Pflichtteile, Abfindungen an nicht aktive Geschwister, Erbschaftsteuer und Beerdigungskosten treffen innerhalb weniger Monate zusammen. Der Nachfolger muss dann Betriebsvermögen verkaufen oder einen Kredit aufnehmen, um seine Familie auszuzahlen.

04

Dokumente aus einer früheren Unternehmensgeneration

Das Testament kennt das Einzelunternehmen, nicht die Holding mit drei Beteiligungen. Es folgt Streit über die Auslegung einer Verfügung, die keiner mehr auf das heutige Vermögen abbilden kann. Anlässe für eine Überprüfung sind Rechtsformwechsel, Zukauf und Verkauf, Geburt und Tod in der Familie.

So gehe ich vor

01

Ziele aufnehmen

Zuerst nehme ich auf, was Sie erreichen wollen: wer führen soll, wer versorgt sein muss, was auf keinen Fall passieren darf.

02

Unterlagen sichten

Gebraucht werden der Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, Gesellschafterbeschlüsse, die letzten Jahresabschlüsse, Finanzierungs- und Bürgschaftsverträge, vorhandene Testamente und Erbverträge, Eheverträge, Vollmachten und die Übertragungsverträge früherer Schenkungen.

03

Entwurf und Rechnung

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz in verständlicher Sprache. Die Pflichtteilslasten rechne ich durch, bevor verteilt wird.

04

Beurkundung und Abschluss

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe. Notarielle letztwillige Verfügungen gehen in die amtliche Verwahrung und werden registriert. Zum Schluss halte ich fest, welche Dokumente aufeinander verweisen.

Eine Konstellation, die in Familienunternehmen regelmäßig auftritt

01

Ausgangslage

Ein Inhaber, 64, hält die Anteile an einer GmbH & Co. KG. Drei Kinder: eine Tochter ist seit acht Jahren im Betrieb, die beiden Söhne arbeiten in anderen Branchen. Vorhanden sind ein Berliner Testament von 2003 und ein Gesellschaftsvertrag von 1996 mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

02

Reihenfolge

Dann geht es zuerst darum, die Klausel zu lesen. Danach folgt die Rechnung: Unternehmenswert, Wert der Immobilie, Pflichtteilsquoten. Dann wird verteilt: die Beteiligung an die Tochter, die Immobilie mit Nießbrauch für die Ehefrau, ein Ausgleich für die Söhne, ein Pflichtteilsverzicht, der auf das Betriebsvermögen beschränkt ist.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Ein Unternehmertestament ist eine letztwillige Verfügung, die auf ein Unternehmen im Nachlass zugeschnitten ist. Sie benennt nicht nur Erben, sondern regelt, wer die Beteiligung erhält, wie die übrigen Angehörigen ausgeglichen werden, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und wie Pflichtteilslasten aufgefangen werden sollen. Eine solche Verfügung wird erst nach der Prüfung des Gesellschaftsvertrags geschrieben, weil dort steht, wer überhaupt nachrücken kann.

Das hängt daran, ob Sie Bindung wollen oder Beweglichkeit. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern. Ein Erbvertrag wird notariell mit dem Vertragspartner geschlossen und bindet Sie. Einseitig lösen können Sie sich nur unter engen Voraussetzungen. In vielen Familien ist die Kombination sinnvoll: Erbvertrag für die Nachfolge im Betrieb, Testament für das übrige Vermögen.

Der Gesellschaftsvertrag setzt sich durch. Lässt er nur bestimmte Personen als Nachfolger zu und setzt Ihr Testament jemand anderen ein, wird diese Person nicht Gesellschafter. Bei einer GmbH erbt der Erbe den Anteil zunächst, kann ihn aber über Einziehung oder Zwangsabtretung gegen eine Abfindung wieder verlieren, die häufig unter dem Verkehrswert liegt. Deshalb wird der Gesellschaftsvertrag vor dem Testament gelesen.

Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil in der Regel nicht, planbar machen lässt er sich schon. Der belastbarste Weg ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung, häufig beschränkt auf das Betriebsvermögen. Der zweite ist die Übertragung zu Lebzeiten mit Anrechnungsbestimmung. Der dritte ist Zeit: Eine Schenkung wird nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Ortsunabhängig: Erstgespräch per Video oder Telefon, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Termine sind montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr möglich. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Notarkosten kommen hinzu.

Unternehmensnachfolge besprechen

Eine Nachfolge braucht Vorlauf, weil Fristen laufen, Bewertungen dauern und mehrere Beteiligte zustimmen müssen. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage: Rechtsform, Familienstand, wer im Betrieb arbeitet und was schriftlich geregelt ist. Dann sage ich Ihnen, welcher Schritt zuerst kommt.

ERBRECHT

Unternehmensnachfolge: Erbrecht für Unternehmer

Meist ist klar, wer den Betrieb übernehmen soll. Schwierig wird es, wenn Testament, Gesellschaftsvertrag und Ehevertrag zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind und Verschiedenes regeln. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Unternehmertestamente und Erbverträge, rechne die Pflichtteilslasten durch und stimme die Urkunden aufeinander ab, damit sie im Ernstfall zusammenpassen.

Unternehmensnachfolge im Erbrecht: drei Ebenen, eine Reihenfolge

Über das Schicksal eines Unternehmens im Erbfall entscheiden der Gesellschaftsvertrag, die letztwillige Verfügung und die Vollmachten. Diese drei Ebenen werden fast immer zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Beratern geschrieben.

Auf derselben Stufe stehen sie nicht: Das Erbrecht verteilt den Nachlass, der Gesellschaftsvertrag entscheidet, was von dieser Verteilung im Unternehmen ankommt, und die Vollmachten entscheiden, ob überhaupt jemand handeln kann. Daraus folgt eine Arbeitsreihenfolge, die sich nicht umstellen lässt: Zuerst wird gelesen, was gilt, danach geschrieben, was gelten soll.

Unternehmertestament oder Erbvertrag: der Unterschied ist die Bindung

Ein Testament können Sie jederzeit ändern, allein, ohne dass jemand davon erfährt. Ein Erbvertrag bindet: Er wird mit dem Vertragspartner notariell geschlossen und lässt sich einseitig nur unter engen Voraussetzungen lösen, etwa aufgrund eines im Vertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder in gesetzlich geregelten Fällen. Für die Nachfolge ist genau diese Bindung oft der Punkt.

Ein Kind, das den Betrieb übernimmt, arbeitet Jahre unter Marktwert. Dafür will es eine Zusage, die nicht von der Stimmung des nächsten Jahrzehnts abhängt. Ein Testament liefert diese Zusage nicht, ein Erbvertrag schon. Die Kehrseite: Bindung wirkt auch, wenn sich der Nachfolger als der Falsche erweist. Deshalb gehören in einen Erbvertrag benannte Rücktritts- und Änderungsvorbehalte.

Der Pflichtteil trifft das Unternehmen als Geldforderung

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge und der Ehegatte, die Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, und dies jeweils nur, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Wer den Betrieb an ein Kind gibt und die anderen Kinder auf das Privatvermögen setzt, hat damit noch keine Ruhe, es bleibt eine Rechnung offen. Die Höhe hängt am Unternehmenswert, dieser Wert steckt in Maschinen, Vorräten und Aufträgen, geschuldet wird Geld. Drei Gestaltungswege stehen dagegen zur Verfügung, und sie schließen sich nicht aus.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Der belastbarste Weg ist eine Vereinbarung mit dem Berechtigten selbst. Ein Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden und wird üblicherweise gegen eine Abfindung geschlossen: eine Geldzahlung, eine Immobilie, eine Beteiligung ohne Stimmrecht, eine Ausbildungsfinanzierung. In der Gestaltungspraxis wird der Verzicht häufig gegenständlich beschränkt, sodass er nur das Betriebsvermögen erfasst.

Was diesen Weg trägt, ist die Verhandlung davor und weniger der Vertragstext. Ein Verzicht, den ein Zwanzigjähriger ohne eigene Beratung am Küchentisch unterschreibt, ist ein Risiko, das Sie sich einkaufen. Ein Verzicht, bei dem die Gegenseite eigene anwaltliche Beratung hatte, die Zahlen kannte und eine erkennbare Gegenleistung erhielt, ist eine Regelung, die hält.

Lebzeitige Übertragung mit Anrechnungsbestimmung

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht von selbst ab. Wichtig ist ein Satz, der in vielen Übertragungsverträgen fehlt: Eine Zuwendung wird auf den Pflichtteil des Empfängers nur angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat. Später lässt sich das nicht nachholen.

Die Folge dieses fehlenden Satzes ist absurd und kommt regelmäßig vor. Das Nachfolgekind hat den Betrieb bereits erhalten und verlangt nach dem Tod des Vaters zusätzlich seinen vollen Pflichtteil am restlichen Nachlass, weil die Übertragung nirgendwo angerechnet ist. Die Geschwister, die auf das Unternehmen verzichtet haben, zahlen dann ein zweites Mal.

Abschmelzung: zehn Jahre, und beim Ehegatten beginnt die Frist später

Für Schenkungen greift zusätzlich die Pflichtteilsergänzung, und dort gilt eine Staffelung: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.

Das ist der eigentliche Grund, warum eine Nachfolge nicht mit 78 beginnt. Eine Ausnahme wird oft übersehen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe. Wer den Betrieb auf die Ehefrau überträgt und danach fünfzehn Jahre verheiratet bleibt, hat die Frist noch nicht einmal gestartet, geschweige denn verkürzt.

Testamentsvollstreckung hält den Nachlass entscheidungsfähig

Ein Nachlass ohne Testamentsvollstrecker wird von den Erben gemeinsam verwaltet. Bei zwei Erben ist das mühsam, bei vier Erben und einem laufenden Betrieb ist es ein Stillstand. Die Testamentsvollstreckung setzt eine Person ein, die handeln darf: Sie verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, teilt nach der Anordnung des Erblassers auseinander.

Zwei Formen sind zu unterscheiden. Die Abwicklungsvollstreckung erledigt einen begrenzten Auftrag und endet. Die Dauervollstreckung verwaltet den Anteil über Jahre und ist das Instrument für minderjährige oder noch nicht bereite Nachfolger, für zerstrittene Familien. Bei Anteilen an Personengesellschaften stößt die Testamentsvollstreckung auf Grenzen, weil sich Gesellschafterrechte nicht ohne Weiteres von einem Dritten ausüben lassen.

Notfallvorsorge: das Unternehmen muss auch am Montag entscheiden können

Der häufigere Fall ist nicht der Tod, sondern der Ausfall. Ein Schlaganfall, ein Unfall, eine Operation mit langer Reha, und der Inhaber ist wochenlang nicht ansprechbar. Eine private Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge und private Vermögensangelegenheiten ab. Für das Unternehmen reicht sie in der Regel nicht.

Gebraucht werden mehrere Bausteine: eine Vollmacht für die betriebliche Ebene, eine Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte, gesonderte Bankvollmachten und eine Vollmacht in beglaubigter Form für alles, was zum Handelsregister oder zum Grundbuch muss.

Der Fall, der am häufigsten offen bleibt, ist der Alleingesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist. Fällt er aus, gibt es niemanden, der einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte.

Aktive und nicht aktive Kinder: der Ausgleich gehört in dieselbe Planung

In den meisten Familien arbeitet ein Kind im Unternehmen und die anderen nicht. Der Grundsatz, mit dem sich das lösen lässt, ist einfach: Das Unternehmen geht in eine Hand, der Ausgleich passiert außerhalb des Unternehmens. Als Ausgleichsmasse taugen Immobilien, Depots, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht, Rentenvermächtnisse und Nießbrauchrechte. Was nicht taugt, ist eine Erbengemeinschaft am Betrieb.

Zwei Fragen entscheiden über den Frieden. Erstens der Wert: Wer die Zahlen erst nach dem Erbfall auf den Tisch legt, hat den Streit programmiert. Zweitens die Gegenleistung des Nachfolgers, der haftet, bürgt, sein Vermögen bindet und nicht verkaufen kann.

Der Ehegatte ist ein eigener Posten. Versorgung und Kontrolle lassen sich trennen: Erträge über Nießbrauch oder Vermächtnis, Stimmrechte beim Nachfolger.

Steuer- und Gesellschaftsrecht sind Schnittstellen, nicht meine Beratung

Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden mit darüber, in welcher Reihenfolge und in welcher Form übertragen wird. Ich berate dazu nicht, ich bin keine Steuerberaterin. Was ich tue: die steuerliche Seite als eigene Baustelle benennen, den Steuerberater einbinden und die erbrechtliche Urkunde so formulieren, dass sie eine steuerliche Gestaltung nicht zerschlägt.

Genauso halte ich es mit dem Gesellschaftsrecht. Muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Liegt ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland, richtet sich das anwendbare Erbrecht im Regelfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes (Art. 21 EuErbVO). Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich (Art. 22 EuErbVO).

Widersprechen sich Gesellschaftsvertrag und Testament, gewinnt der Gesellschaftsvertrag

Das ist der Fehler, der die meisten Nachfolgen aus der Bahn wirft, und er ist von außen unsichtbar. Ein Unternehmer lässt ein sorgfältiges Testament schreiben. Niemand liest dabei den Gesellschaftsvertrag von 1994. In diesem Vertrag steht aber, wer überhaupt Gesellschafter werden kann, und diese Klausel setzt sich gegen die letztwillige Verfügung durch.

Das Testament regelt dann eine Nachfolge, die gesellschaftsrechtlich nicht stattfinden kann.

Personengesellschaften: die Klausel entscheidet, wer nachrücken kann

Bei GbR, OHG, KG und der GmbH & Co. KG bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge. Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Anteil geht nicht auf die Erben über. Die Erben erhalten, was der Vertrag als Abfindung vorsieht. Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken nach. Aus einem Gesellschafter werden vier.

Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur bestimmte Personen können nachrücken, etwa Abkömmlinge. Setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht erfasst, entsteht bei dieser Person keine Gesellschafterstellung. Eintrittsklausel: Der Begünstigte erhält keinen Anteil, sondern das Recht, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Er muss dieses Recht ausüben, und bis dahin ist offen, wer Gesellschafter ist.

Kapitalgesellschaften: vererblich, aber nicht unentziehbar

GmbH-Anteile sind vererblich, und das lässt sich in der Satzung nicht ausschließen. Deshalb halten viele Inhaber diese Ebene für unkritisch. Die Satzung arbeitet mit anderen Werkzeugen: Sie kann die Einziehung des Anteils gegen Abfindung vorsehen, eine Zwangsabtretung an bestimmte Personen, und sie kann jede Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig machen.

Die Wirkung ist dieselbe wie bei der Personengesellschaft, nur zeitversetzt. Der Erbe wird Gesellschafter und verliert die Beteiligung anschließend gegen eine Abfindung, die im Gesellschaftsvertrag steht und häufig unter dem Verkehrswert liegt. Für die Familie bedeutet das: Statt des Unternehmens ist Geld im Nachlass. Für die Gesellschaft bedeutet es einen Liquiditätsabfluss zum schlechtesten Zeitpunkt.

Was daraus folgt

Der Gleichlauf ist kein Feinschliff am Ende, sondern der Anfang. Ich lese den Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, bevor ich eine Zeile Testament schreibe. Passt beides nicht zusammen, gibt es zwei Wege: Die letztwillige Verfügung wird an den Vertrag angepasst, oder der Vertrag wird geändert, was die Zustimmung der Mitgesellschafter braucht. Unabgestimmt nebeneinander funktioniert beides nicht.

Dazu kommt ein viertes Dokument, das gern vergessen wird: der Ehevertrag des Nachfolgers. Ein Anteil, der erbrechtlich saubere Bahnen hat, kann im Zugewinnausgleich des Nachfolgers wieder zum Thema werden. Deshalb gehört der Unternehmer-Ehevertrag in dieselbe Planung.

Was eine Nachfolge im Ernstfall blockiert

01

Ungeklärte Vertretung im Notfall

Es gibt ein Testament, aber keine Vollmacht für den Fall, dass der Inhaber lebt und nicht handeln kann. Das Unternehmen bleibt wochenlang ohne Entscheidungsbefugnis, während das Betreuungsgericht arbeitet. Bestellungen, Kreditverlängerungen und Personalentscheidungen bleiben liegen.

02

Pflichtteilslasten nicht durchgerechnet

Die Verteilung steht im Testament, die Pflichtteilsquoten und der Unternehmenswert wurden nie zusammen auf ein Blatt geschrieben. Der Nachfolger erbt dann den Betrieb und eine Zahlungspflicht, deren Höhe erst nach dem Erbfall ermittelt wird, meist im Streit über die Bewertung.

03

Keine Liquidität für Ausgleichszahlungen

Die Regelung ist gut, das Geld fehlt. Pflichtteile, Abfindungen an nicht aktive Geschwister, Erbschaftsteuer und Beerdigungskosten treffen innerhalb weniger Monate zusammen. Der Nachfolger muss dann Betriebsvermögen verkaufen oder einen Kredit aufnehmen, um seine Familie auszuzahlen.

04

Dokumente aus einer früheren Unternehmensgeneration

Das Testament kennt das Einzelunternehmen, nicht die Holding mit drei Beteiligungen. Es folgt Streit über die Auslegung einer Verfügung, die keiner mehr auf das heutige Vermögen abbilden kann. Anlässe für eine Überprüfung sind Rechtsformwechsel, Zukauf und Verkauf, Geburt und Tod in der Familie.

So gehe ich vor

01

Ziele aufnehmen

Zuerst nehme ich auf, was Sie erreichen wollen: wer führen soll, wer versorgt sein muss, was auf keinen Fall passieren darf.

02

Unterlagen sichten

Gebraucht werden der Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, Gesellschafterbeschlüsse, die letzten Jahresabschlüsse, Finanzierungs- und Bürgschaftsverträge, vorhandene Testamente und Erbverträge, Eheverträge, Vollmachten und die Übertragungsverträge früherer Schenkungen.

03

Entwurf und Rechnung

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz in verständlicher Sprache. Die Pflichtteilslasten rechne ich durch, bevor verteilt wird.

04

Beurkundung und Abschluss

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe. Notarielle letztwillige Verfügungen gehen in die amtliche Verwahrung und werden registriert. Zum Schluss halte ich fest, welche Dokumente aufeinander verweisen.

Eine Konstellation, die in Familienunternehmen regelmäßig auftritt

01

Ausgangslage

Ein Inhaber, 64, hält die Anteile an einer GmbH & Co. KG. Drei Kinder: eine Tochter ist seit acht Jahren im Betrieb, die beiden Söhne arbeiten in anderen Branchen. Vorhanden sind ein Berliner Testament von 2003 und ein Gesellschaftsvertrag von 1996 mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

02

Reihenfolge

Dann geht es zuerst darum, die Klausel zu lesen. Danach folgt die Rechnung: Unternehmenswert, Wert der Immobilie, Pflichtteilsquoten. Dann wird verteilt: die Beteiligung an die Tochter, die Immobilie mit Nießbrauch für die Ehefrau, ein Ausgleich für die Söhne, ein Pflichtteilsverzicht, der auf das Betriebsvermögen beschränkt ist.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Ein Unternehmertestament ist eine letztwillige Verfügung, die auf ein Unternehmen im Nachlass zugeschnitten ist. Sie benennt nicht nur Erben, sondern regelt, wer die Beteiligung erhält, wie die übrigen Angehörigen ausgeglichen werden, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und wie Pflichtteilslasten aufgefangen werden sollen. Eine solche Verfügung wird erst nach der Prüfung des Gesellschaftsvertrags geschrieben, weil dort steht, wer überhaupt nachrücken kann.

Das hängt daran, ob Sie Bindung wollen oder Beweglichkeit. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern. Ein Erbvertrag wird notariell mit dem Vertragspartner geschlossen und bindet Sie. Einseitig lösen können Sie sich nur unter engen Voraussetzungen. In vielen Familien ist die Kombination sinnvoll: Erbvertrag für die Nachfolge im Betrieb, Testament für das übrige Vermögen.

Der Gesellschaftsvertrag setzt sich durch. Lässt er nur bestimmte Personen als Nachfolger zu und setzt Ihr Testament jemand anderen ein, wird diese Person nicht Gesellschafter. Bei einer GmbH erbt der Erbe den Anteil zunächst, kann ihn aber über Einziehung oder Zwangsabtretung gegen eine Abfindung wieder verlieren, die häufig unter dem Verkehrswert liegt. Deshalb wird der Gesellschaftsvertrag vor dem Testament gelesen.

Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil in der Regel nicht, planbar machen lässt er sich schon. Der belastbarste Weg ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung, häufig beschränkt auf das Betriebsvermögen. Der zweite ist die Übertragung zu Lebzeiten mit Anrechnungsbestimmung. Der dritte ist Zeit: Eine Schenkung wird nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Ortsunabhängig: Erstgespräch per Video oder Telefon, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Termine sind montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr möglich. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Notarkosten kommen hinzu.

Unternehmensnachfolge besprechen

Eine Nachfolge braucht Vorlauf, weil Fristen laufen, Bewertungen dauern und mehrere Beteiligte zustimmen müssen. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage: Rechtsform, Familienstand, wer im Betrieb arbeitet und was schriftlich geregelt ist. Dann sage ich Ihnen, welcher Schritt zuerst kommt.

ERBRECHT

Unternehmensnachfolge: Erbrecht für Unternehmer

Meist ist klar, wer den Betrieb übernehmen soll. Schwierig wird es, wenn Testament, Gesellschaftsvertrag und Ehevertrag zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind und Verschiedenes regeln. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin bei DR. SCHMIDT LEGAL. Ich gestalte Unternehmertestamente und Erbverträge, rechne die Pflichtteilslasten durch und stimme die Urkunden aufeinander ab, damit sie im Ernstfall zusammenpassen.

Unternehmensnachfolge im Erbrecht: drei Ebenen, eine Reihenfolge

Über das Schicksal eines Unternehmens im Erbfall entscheiden der Gesellschaftsvertrag, die letztwillige Verfügung und die Vollmachten. Diese drei Ebenen werden fast immer zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Beratern geschrieben.

Auf derselben Stufe stehen sie nicht: Das Erbrecht verteilt den Nachlass, der Gesellschaftsvertrag entscheidet, was von dieser Verteilung im Unternehmen ankommt, und die Vollmachten entscheiden, ob überhaupt jemand handeln kann. Daraus folgt eine Arbeitsreihenfolge, die sich nicht umstellen lässt: Zuerst wird gelesen, was gilt, danach geschrieben, was gelten soll.

Unternehmertestament oder Erbvertrag: der Unterschied ist die Bindung

Ein Testament können Sie jederzeit ändern, allein, ohne dass jemand davon erfährt. Ein Erbvertrag bindet: Er wird mit dem Vertragspartner notariell geschlossen und lässt sich einseitig nur unter engen Voraussetzungen lösen, etwa aufgrund eines im Vertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder in gesetzlich geregelten Fällen. Für die Nachfolge ist genau diese Bindung oft der Punkt.

Ein Kind, das den Betrieb übernimmt, arbeitet Jahre unter Marktwert. Dafür will es eine Zusage, die nicht von der Stimmung des nächsten Jahrzehnts abhängt. Ein Testament liefert diese Zusage nicht, ein Erbvertrag schon. Die Kehrseite: Bindung wirkt auch, wenn sich der Nachfolger als der Falsche erweist. Deshalb gehören in einen Erbvertrag benannte Rücktritts- und Änderungsvorbehalte.

Der Pflichtteil trifft das Unternehmen als Geldforderung

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge und der Ehegatte, die Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, und dies jeweils nur, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Wer den Betrieb an ein Kind gibt und die anderen Kinder auf das Privatvermögen setzt, hat damit noch keine Ruhe, es bleibt eine Rechnung offen. Die Höhe hängt am Unternehmenswert, dieser Wert steckt in Maschinen, Vorräten und Aufträgen, geschuldet wird Geld. Drei Gestaltungswege stehen dagegen zur Verfügung, und sie schließen sich nicht aus.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Der belastbarste Weg ist eine Vereinbarung mit dem Berechtigten selbst. Ein Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden und wird üblicherweise gegen eine Abfindung geschlossen: eine Geldzahlung, eine Immobilie, eine Beteiligung ohne Stimmrecht, eine Ausbildungsfinanzierung. In der Gestaltungspraxis wird der Verzicht häufig gegenständlich beschränkt, sodass er nur das Betriebsvermögen erfasst.

Was diesen Weg trägt, ist die Verhandlung davor und weniger der Vertragstext. Ein Verzicht, den ein Zwanzigjähriger ohne eigene Beratung am Küchentisch unterschreibt, ist ein Risiko, das Sie sich einkaufen. Ein Verzicht, bei dem die Gegenseite eigene anwaltliche Beratung hatte, die Zahlen kannte und eine erkennbare Gegenleistung erhielt, ist eine Regelung, die hält.

Lebzeitige Übertragung mit Anrechnungsbestimmung

Anteile früh zu übertragen, ist häufig richtig, löst den Pflichtteil aber nicht von selbst ab. Wichtig ist ein Satz, der in vielen Übertragungsverträgen fehlt: Eine Zuwendung wird auf den Pflichtteil des Empfängers nur angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat. Später lässt sich das nicht nachholen.

Die Folge dieses fehlenden Satzes ist absurd und kommt regelmäßig vor. Das Nachfolgekind hat den Betrieb bereits erhalten und verlangt nach dem Tod des Vaters zusätzlich seinen vollen Pflichtteil am restlichen Nachlass, weil die Übertragung nirgendwo angerechnet ist. Die Geschwister, die auf das Unternehmen verzichtet haben, zahlen dann ein zweites Mal.

Abschmelzung: zehn Jahre, und beim Ehegatten beginnt die Frist später

Für Schenkungen greift zusätzlich die Pflichtteilsergänzung, und dort gilt eine Staffelung: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.

Das ist der eigentliche Grund, warum eine Nachfolge nicht mit 78 beginnt. Eine Ausnahme wird oft übersehen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe. Wer den Betrieb auf die Ehefrau überträgt und danach fünfzehn Jahre verheiratet bleibt, hat die Frist noch nicht einmal gestartet, geschweige denn verkürzt.

Testamentsvollstreckung hält den Nachlass entscheidungsfähig

Ein Nachlass ohne Testamentsvollstrecker wird von den Erben gemeinsam verwaltet. Bei zwei Erben ist das mühsam, bei vier Erben und einem laufenden Betrieb ist es ein Stillstand. Die Testamentsvollstreckung setzt eine Person ein, die handeln darf: Sie verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse, teilt nach der Anordnung des Erblassers auseinander.

Zwei Formen sind zu unterscheiden. Die Abwicklungsvollstreckung erledigt einen begrenzten Auftrag und endet. Die Dauervollstreckung verwaltet den Anteil über Jahre und ist das Instrument für minderjährige oder noch nicht bereite Nachfolger, für zerstrittene Familien. Bei Anteilen an Personengesellschaften stößt die Testamentsvollstreckung auf Grenzen, weil sich Gesellschafterrechte nicht ohne Weiteres von einem Dritten ausüben lassen.

Notfallvorsorge: das Unternehmen muss auch am Montag entscheiden können

Der häufigere Fall ist nicht der Tod, sondern der Ausfall. Ein Schlaganfall, ein Unfall, eine Operation mit langer Reha, und der Inhaber ist wochenlang nicht ansprechbar. Eine private Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge und private Vermögensangelegenheiten ab. Für das Unternehmen reicht sie in der Regel nicht.

Gebraucht werden mehrere Bausteine: eine Vollmacht für die betriebliche Ebene, eine Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte, gesonderte Bankvollmachten und eine Vollmacht in beglaubigter Form für alles, was zum Handelsregister oder zum Grundbuch muss.

Der Fall, der am häufigsten offen bleibt, ist der Alleingesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist. Fällt er aus, gibt es niemanden, der einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte.

Aktive und nicht aktive Kinder: der Ausgleich gehört in dieselbe Planung

In den meisten Familien arbeitet ein Kind im Unternehmen und die anderen nicht. Der Grundsatz, mit dem sich das lösen lässt, ist einfach: Das Unternehmen geht in eine Hand, der Ausgleich passiert außerhalb des Unternehmens. Als Ausgleichsmasse taugen Immobilien, Depots, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht, Rentenvermächtnisse und Nießbrauchrechte. Was nicht taugt, ist eine Erbengemeinschaft am Betrieb.

Zwei Fragen entscheiden über den Frieden. Erstens der Wert: Wer die Zahlen erst nach dem Erbfall auf den Tisch legt, hat den Streit programmiert. Zweitens die Gegenleistung des Nachfolgers, der haftet, bürgt, sein Vermögen bindet und nicht verkaufen kann.

Der Ehegatte ist ein eigener Posten. Versorgung und Kontrolle lassen sich trennen: Erträge über Nießbrauch oder Vermächtnis, Stimmrechte beim Nachfolger.

Steuer- und Gesellschaftsrecht sind Schnittstellen, nicht meine Beratung

Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden mit darüber, in welcher Reihenfolge und in welcher Form übertragen wird. Ich berate dazu nicht, ich bin keine Steuerberaterin. Was ich tue: die steuerliche Seite als eigene Baustelle benennen, den Steuerberater einbinden und die erbrechtliche Urkunde so formulieren, dass sie eine steuerliche Gestaltung nicht zerschlägt.

Genauso halte ich es mit dem Gesellschaftsrecht. Muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, ziehe ich die passenden Spezialisten hinzu.

Liegt ein Wohnsitz, eine Beteiligung oder eine Immobilie im Ausland, richtet sich das anwendbare Erbrecht im Regelfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes (Art. 21 EuErbVO). Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich (Art. 22 EuErbVO).

Widersprechen sich Gesellschaftsvertrag und Testament, gewinnt der Gesellschaftsvertrag

Das ist der Fehler, der die meisten Nachfolgen aus der Bahn wirft, und er ist von außen unsichtbar. Ein Unternehmer lässt ein sorgfältiges Testament schreiben. Niemand liest dabei den Gesellschaftsvertrag von 1994. In diesem Vertrag steht aber, wer überhaupt Gesellschafter werden kann, und diese Klausel setzt sich gegen die letztwillige Verfügung durch.

Das Testament regelt dann eine Nachfolge, die gesellschaftsrechtlich nicht stattfinden kann.

Personengesellschaften: die Klausel entscheidet, wer nachrücken kann

Bei GbR, OHG, KG und der GmbH & Co. KG bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge. Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Anteil geht nicht auf die Erben über. Die Erben erhalten, was der Vertrag als Abfindung vorsieht. Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken nach. Aus einem Gesellschafter werden vier.

Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur bestimmte Personen können nachrücken, etwa Abkömmlinge. Setzt das Testament jemanden ein, den diese Klausel nicht erfasst, entsteht bei dieser Person keine Gesellschafterstellung. Eintrittsklausel: Der Begünstigte erhält keinen Anteil, sondern das Recht, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Er muss dieses Recht ausüben, und bis dahin ist offen, wer Gesellschafter ist.

Kapitalgesellschaften: vererblich, aber nicht unentziehbar

GmbH-Anteile sind vererblich, und das lässt sich in der Satzung nicht ausschließen. Deshalb halten viele Inhaber diese Ebene für unkritisch. Die Satzung arbeitet mit anderen Werkzeugen: Sie kann die Einziehung des Anteils gegen Abfindung vorsehen, eine Zwangsabtretung an bestimmte Personen, und sie kann jede Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig machen.

Die Wirkung ist dieselbe wie bei der Personengesellschaft, nur zeitversetzt. Der Erbe wird Gesellschafter und verliert die Beteiligung anschließend gegen eine Abfindung, die im Gesellschaftsvertrag steht und häufig unter dem Verkehrswert liegt. Für die Familie bedeutet das: Statt des Unternehmens ist Geld im Nachlass. Für die Gesellschaft bedeutet es einen Liquiditätsabfluss zum schlechtesten Zeitpunkt.

Was daraus folgt

Der Gleichlauf ist kein Feinschliff am Ende, sondern der Anfang. Ich lese den Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, bevor ich eine Zeile Testament schreibe. Passt beides nicht zusammen, gibt es zwei Wege: Die letztwillige Verfügung wird an den Vertrag angepasst, oder der Vertrag wird geändert, was die Zustimmung der Mitgesellschafter braucht. Unabgestimmt nebeneinander funktioniert beides nicht.

Dazu kommt ein viertes Dokument, das gern vergessen wird: der Ehevertrag des Nachfolgers. Ein Anteil, der erbrechtlich saubere Bahnen hat, kann im Zugewinnausgleich des Nachfolgers wieder zum Thema werden. Deshalb gehört der Unternehmer-Ehevertrag in dieselbe Planung.

Was eine Nachfolge im Ernstfall blockiert

01

Ungeklärte Vertretung im Notfall

Es gibt ein Testament, aber keine Vollmacht für den Fall, dass der Inhaber lebt und nicht handeln kann. Das Unternehmen bleibt wochenlang ohne Entscheidungsbefugnis, während das Betreuungsgericht arbeitet. Bestellungen, Kreditverlängerungen und Personalentscheidungen bleiben liegen.

02

Pflichtteilslasten nicht durchgerechnet

Die Verteilung steht im Testament, die Pflichtteilsquoten und der Unternehmenswert wurden nie zusammen auf ein Blatt geschrieben. Der Nachfolger erbt dann den Betrieb und eine Zahlungspflicht, deren Höhe erst nach dem Erbfall ermittelt wird, meist im Streit über die Bewertung.

03

Keine Liquidität für Ausgleichszahlungen

Die Regelung ist gut, das Geld fehlt. Pflichtteile, Abfindungen an nicht aktive Geschwister, Erbschaftsteuer und Beerdigungskosten treffen innerhalb weniger Monate zusammen. Der Nachfolger muss dann Betriebsvermögen verkaufen oder einen Kredit aufnehmen, um seine Familie auszuzahlen.

04

Dokumente aus einer früheren Unternehmensgeneration

Das Testament kennt das Einzelunternehmen, nicht die Holding mit drei Beteiligungen. Es folgt Streit über die Auslegung einer Verfügung, die keiner mehr auf das heutige Vermögen abbilden kann. Anlässe für eine Überprüfung sind Rechtsformwechsel, Zukauf und Verkauf, Geburt und Tod in der Familie.

So gehe ich vor

01

Ziele aufnehmen

Zuerst nehme ich auf, was Sie erreichen wollen: wer führen soll, wer versorgt sein muss, was auf keinen Fall passieren darf.

02

Unterlagen sichten

Gebraucht werden der Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen, Gesellschafterbeschlüsse, die letzten Jahresabschlüsse, Finanzierungs- und Bürgschaftsverträge, vorhandene Testamente und Erbverträge, Eheverträge, Vollmachten und die Übertragungsverträge früherer Schenkungen.

03

Entwurf und Rechnung

Aus dieser Grundlage entwerfe ich die Regelung, mit Varianten und der jeweiligen Konsequenz in verständlicher Sprache. Die Pflichtteilslasten rechne ich durch, bevor verteilt wird.

04

Beurkundung und Abschluss

Beurkundet wird bei einem Notar in Ihrer Nähe. Notarielle letztwillige Verfügungen gehen in die amtliche Verwahrung und werden registriert. Zum Schluss halte ich fest, welche Dokumente aufeinander verweisen.

Eine Konstellation, die in Familienunternehmen regelmäßig auftritt

01

Ausgangslage

Ein Inhaber, 64, hält die Anteile an einer GmbH & Co. KG. Drei Kinder: eine Tochter ist seit acht Jahren im Betrieb, die beiden Söhne arbeiten in anderen Branchen. Vorhanden sind ein Berliner Testament von 2003 und ein Gesellschaftsvertrag von 1996 mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

02

Reihenfolge

Dann geht es zuerst darum, die Klausel zu lesen. Danach folgt die Rechnung: Unternehmenswert, Wert der Immobilie, Pflichtteilsquoten. Dann wird verteilt: die Beteiligung an die Tochter, die Immobilie mit Nießbrauch für die Ehefrau, ein Ausgleich für die Söhne, ein Pflichtteilsverzicht, der auf das Betriebsvermögen beschränkt ist.

IHRE FRAGEN

Häufige Fragen

Ein Unternehmertestament ist eine letztwillige Verfügung, die auf ein Unternehmen im Nachlass zugeschnitten ist. Sie benennt nicht nur Erben, sondern regelt, wer die Beteiligung erhält, wie die übrigen Angehörigen ausgeglichen werden, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und wie Pflichtteilslasten aufgefangen werden sollen. Eine solche Verfügung wird erst nach der Prüfung des Gesellschaftsvertrags geschrieben, weil dort steht, wer überhaupt nachrücken kann.

Das hängt daran, ob Sie Bindung wollen oder Beweglichkeit. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern. Ein Erbvertrag wird notariell mit dem Vertragspartner geschlossen und bindet Sie. Einseitig lösen können Sie sich nur unter engen Voraussetzungen. In vielen Familien ist die Kombination sinnvoll: Erbvertrag für die Nachfolge im Betrieb, Testament für das übrige Vermögen.

Der Gesellschaftsvertrag setzt sich durch. Lässt er nur bestimmte Personen als Nachfolger zu und setzt Ihr Testament jemand anderen ein, wird diese Person nicht Gesellschafter. Bei einer GmbH erbt der Erbe den Anteil zunächst, kann ihn aber über Einziehung oder Zwangsabtretung gegen eine Abfindung wieder verlieren, die häufig unter dem Verkehrswert liegt. Deshalb wird der Gesellschaftsvertrag vor dem Testament gelesen.

Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil in der Regel nicht, planbar machen lässt er sich schon. Der belastbarste Weg ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung, häufig beschränkt auf das Betriebsvermögen. Der zweite ist die Übertragung zu Lebzeiten mit Anrechnungsbestimmung. Der dritte ist Zeit: Eine Schenkung wird nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Ortsunabhängig: Erstgespräch per Video oder Telefon, Unterlagen digital, Entwürfe und Abstimmung schriftlich, Beurkundung bei einem Notar in Ihrer Nähe. Termine sind montags bis donnerstags bis 19 Uhr und freitags bis 17 Uhr möglich. Ich rechne nach Zeit ab, mit einem Stundensatz von 280 € zzgl. 19 % USt. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden die Mindestabrechnung. Notarkosten kommen hinzu.

Unternehmensnachfolge besprechen

Eine Nachfolge braucht Vorlauf, weil Fristen laufen, Bewertungen dauern und mehrere Beteiligte zustimmen müssen. Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage: Rechtsform, Familienstand, wer im Betrieb arbeitet und was schriftlich geregelt ist. Dann sage ich Ihnen, welcher Schritt zuerst kommt.

DR. SCHMIDT LEGAL

©

2026

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