ERBRECHT
Testament anfechten in Köln: Gründe, Fristen und Grenzen
Manchmal steht in einem eröffneten Testament etwas, das nicht zum Verstorbenen passt. Ob sich dagegen etwas machen lässt, hängt an engen Anfechtungsgründen und einer kurzen Frist. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln, und prüfe beide Seiten, Angriff wie Verteidigung. Ich sage Ihnen auch, wenn der Pflichtteil in Ihrem Fall der schnellere Weg zum Geld ist.
Testament anfechten in Köln: drei Wege, die regelmäßig verwechselt werden
01
Die Anfechtung im Rechtssinn
Sie setzt voraus, dass der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlag, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er nichts wusste (§§ 2078, 2079 BGB). Das Testament ist dann zunächst wirksam, und jemand muss es aktiv angreifen.
02
Der Formmangel
Ein Testament, das nicht in einer der zugelassenen Formen errichtet wurde, ist von vornherein unwirksam. Hier wird nichts angefochten, sondern die Unwirksamkeit wird festgestellt, im Zweifel im Erbscheinsverfahren.
03
Die Testierunfähigkeit
Wer bei der Errichtung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln, kann kein wirksames Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Auch das ist keine Anfechtung, sondern Nichtigkeit.
04
Zu Lebzeiten gibt es nichts anzufechten
Solange der Erblasser lebt, kann er sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen, etwa indem er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet (§ 2255 BGB). Erst mit dem Erbfall wird aus einer Verfügung ein Streitgegenstand.
Die Anfechtungsgründe: Irrtum, Drohung, übergangener Pflichtteilsberechtigter
Irrtum und widerrechtliche Drohung (§ 2078 BGB)
Angefochten werden kann eine letztwillige Verfügung, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 2078 Abs. 1 BGB).
Dasselbe gilt, wenn er durch die irrige Annahme oder Erwartung eines Umstands bestimmt worden ist oder widerrechtlich durch Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB). Der zweite Absatz ist der praktisch wichtigere. Er erfasst den Motivirrtum, also die falsche Vorstellung, die den Erblasser zu seiner Entscheidung gebracht hat.
Entscheidend ist nicht, dass die Vorstellung falsch war, sondern dass sie für die Verfügung ursächlich war. Genau daran scheitern die meisten Anfechtungen, denn die Vorstellung des Erblassers muss aus Umständen belegt werden, die nach seinem Tod noch greifbar sind.
Der übergangene Pflichtteilsberechtigte (§ 2079 BGB)
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 Satz 1 BGB).
Der Klassiker ist das alte Testament, das nach einer späteren Heirat nie angepasst wurde: Der neue Ehegatte wird mit der Eheschließung pflichtteilsberechtigt und steht in der Verfügung nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§ 2079 Satz 2 BGB). Greift die Anfechtung durch, ist die angefochtene Verfügung von Anfang an unwirksam. Enthält das Testament keine andere tragfähige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge, und der Anfechtende wird Erbe statt Geldgläubiger.
Wer anfechten darf, und wohin die Erklärung geht
Anfechten darf nicht jeder Verärgerte. Berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2080 Abs. 1 BGB). Wer also auch nach dem Wegfall der Verfügung nichts erhielte, hat kein Anfechtungsrecht. Im Fall des § 2079 BGB steht das Anfechtungsrecht nur dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 Abs. 3 BGB).
Die Erklärung wird nicht an den Begünstigten geschickt. Betrifft die Anfechtung eine Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB). Eine formlose Mitteilung an die Miterben wahrt die Frist nicht.
Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Diese Frist wirkt großzügiger, als sie ist. Der Anfechtungsgrund muss belegt werden, und der Beleg entsteht nicht in der Woche vor Fristablauf. Wer erwägt anzufechten, sollte die Beweisaufnahme innerhalb des ersten Halbjahres organisieren: Nachlassakte einsehen, ärztliche Unterlagen anfordern, Zeugen befragen, solange die Erinnerung frisch ist.
Formmängel machen ein Testament unwirksam, ohne dass jemand anficht
Ein Testament in ordentlicher Form gibt es nur in zwei Varianten: zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung (§ 2231 BGB). Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt das nicht.
Angabe von Zeit und Ort ist eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlt sie, ist das Testament nicht automatisch unwirksam.
Auch die Unterschrift ist milder geregelt, als viele annehmen. Sie soll Vor- und Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser anders und reicht das zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit aus, steht das der Gültigkeit nicht entgegen (§ 2247 Abs. 3 BGB). „Euer Vater“ kann also genügen.
Beim gemeinsamen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer es in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).
Testierunfähigkeit: der schwerste Vorwurf und der schwerste Beweis
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist allein der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. Eine Demenzdiagnose zwei Jahre später beweist nichts.
Wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, muss sie beweisen. In der Praxis läuft das über die vollständige Behandlungsdokumentation, über Pflegeberichte und Medikationspläne, über die Aussage des beurkundenden Notars und über ein Sachverständigengutachten. Deshalb steht am Anfang die Frage, welche Unterlagen es überhaupt gibt, und noch nicht die Klage. Fällt diese Prüfung dünn aus, sage ich das.
Berliner Testament und Erbvertrag: engere Wege
Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kommt die Bindungswirkung hinzu. Nach dem Tod des einen erlischt das Widerrufsrecht des anderen. Lösen kann er sich im Regelfall nur, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer nach dem Tod des Ehepartners feststellt, dass die gemeinsame Regelung nicht mehr passt, hat keinen einfachen Ausweg.
Beim Erbvertrag gilt: Er kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser selbst angefochten werden (§ 2281 Abs. 1 BGB). Soll nach dem Tod des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung angefochten werden, ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2281 Abs. 2 BGB).
Anfechtung oder Pflichtteil: die Rechnung, die am Anfang steht
Der Pflichtteil ist der sichere Weg: Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB). Er verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtung ist der Weg mit dem größeren Ertrag und dem größeren Risiko. Gelingt sie, rücken Sie in die gesetzliche Erbfolge auf, also regelmäßig auf das Doppelte der Pflichtteilsquote. Misslingt sie, bleibt der Pflichtteil, sofern seine Frist noch läuft, weshalb ich beides nebeneinander betreibe. Wer nur anficht und die Pflichtteilsfrist verstreichen lässt, riskiert beides.
Warum Testamentsanfechtungen scheitern
01
Die Frist wird vom falschen Tag an gerechnet
Die Jahresfrist läuft ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 2 BGB), nicht ab Todestag oder Testamentseröffnung. Wer schon beim Eröffnungstermin wusste, worauf er die Anfechtung stützt, hat ab da ein Jahr, auch wenn er erst später einen Anwalt einschaltet.
02
Das Original wird aus der Hand gegeben
Das eigenhändige Testament ist ein Beweisstück. Schriftbild, Papier, Tintenwechsel, spätere Zusätze und Streichungen können über Formwirksamkeit und Reihenfolge entscheiden. Wer das Original ohne Kopie und ohne Vermerk weiterreicht, verliert die Grundlage für jede spätere Prüfung.
03
Der Verdacht auf Testierunfähigkeit wird zu spät belegt
Ärztliche Unterlagen, Pflegedokumentation und Zeugenerinnerung werden nicht besser, sie werden schlechter. Wer erst nach einem Jahr anfängt, den Zustand des Erblassers zu rekonstruieren, arbeitet mit Resten. Am Ende steht ein Gutachten, das die Frage offenlässt, und die Beweislast liegt beim Anfechtenden.
04
Die Anfechtung ersetzt den Pflichtteil, statt ihn abzusichern
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach eigenen Regeln (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und wartet nicht, bis ein Anfechtungsstreit entschieden ist. Die Anfechtung geht verloren, und der sichere Anspruch ist dann verjährt. Beide Fristen gehören von Anfang an in denselben Kalender.
So gehe ich vor
01
Nachlassakte einsehen
Wenn Sie ein Testament angreifen wollen, sehe ich zuerst die Nachlassakte ein: Testament im Original oder in beglaubigter Abschrift, Eröffnungsniederschrift, frühere Verfügungen, Erbscheinsanträge.
02
Fall zuordnen, Fristen rechnen
Dann ordne ich den Fall einem der drei Wege zu. Parallel läuft die Fristenrechnung: die Jahresfrist des § 2082 BGB und die Verjährung des Pflichtteils.
03
Beweise sichern, Anfechtung erklären
Anschließend wird Beweismaterial gesichert, ärztliche Unterlagen angefordert, Zeugen benannt. Erst wenn das steht, wird die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Den Pflichtteil melde ich in dieser Zeit an.
04
Wenn Ihr Testament angegriffen wird
Ich prüfe zuerst, ob der Gegner anfechtungsberechtigt ist (§ 2080 BGB) und ob seine Frist noch läuft, und sehe mir danach die Form an. Beim Vorwurf der Testierunfähigkeit sammle ich die Gegenbelege.
Eine typische Konstellation
01
Das alte Testament nach der späteren Heirat
Der Vater hat vor zwanzig Jahren seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Später hat er wieder geheiratet, das Testament aber nie angerührt. Nach seinem Tod geht es um die Frage, ob der Vater auch in Kenntnis der späteren Ehe so verfügt hätte (§ 2079 BGB).
Kanzlei in Köln, Verfahren am Nachlassgericht
Termine finden in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln statt, auf Wunsch per Video oder telefonisch. Eröffnet wird ein Testament dort, wo der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG): Bei einem Erbfall in Köln ist das Nachlassgericht des Amtsgerichts Köln die Adresse für Eröffnungsniederschrift, Anfechtungserklärung und Erbschein.
Als Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln führe ich solche Mandate für Mandanten aus Köln und dem Umland, von Bergisch Gladbach bis Pulheim, ebenso bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt. Hat der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt, ist zuerst zu klären, welches Erbrecht überhaupt gilt. Das steht auf der Seite zum internationalen Erbrecht.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Angefochten werden kann, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, wenn er durch eine falsche Vorstellung oder Erwartung bestimmt wurde oder wenn er widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 BGB). Der zweite Grund ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte, von dem der Erblasser bei der Errichtung nichts wusste oder der erst später pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 BGB).
Ein Jahr (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht mit dem Tod und nicht mit der Testamentseröffnung, sondern in dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangen (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Nicht zwangsläufig. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Angabe von Zeit und Ort ist dagegen eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Auch eine Unterschrift ohne vollen Namen kann genügen, wenn sich Urheberschaft und Ernstlichkeit daraus feststellen lassen (§ 2247 Abs. 3 BGB). Bringen Sie die Urkunde im Original mit.
Über Unterlagen, nicht über Erinnerungen. Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung: Wer die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und nicht danach handeln konnte, war testierunfähig (§ 2229 Abs. 4 BGB). Gebraucht werden die vollständige Behandlungsdokumentation, Pflegeberichte, Medikationspläne, die Wahrnehmung des beurkundenden Notars und regelmäßig ein Sachverständigengutachten. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.
Mehr, wenn sie gelingt, und nichts, wenn sie scheitert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine erfolgreiche Anfechtung lässt die angegriffene Verfügung wegfallen, sodass bei fehlender anderer Regelung die gesetzliche Erbfolge gilt: Sie werden Erbe statt Geldgläubiger, regelmäßig mit der doppelten Quote. Weil die beiden Wege verschiedene Fristen haben, verfolge ich sie parallel.
Testament prüfen lassen, solange die Frist läuft
Der erste Schritt ist auf beiden Seiten derselbe: Urkunde und Nachlassakte sichten und die Fristen einordnen. Bringen Sie mit, was Sie haben, das Testament möglichst im Original. Termine in der Jakordenstraße 8 in Köln, per Video oder telefonisch.
ERBRECHT
Testament anfechten in Köln: Gründe, Fristen und Grenzen
Manchmal steht in einem eröffneten Testament etwas, das nicht zum Verstorbenen passt. Ob sich dagegen etwas machen lässt, hängt an engen Anfechtungsgründen und einer kurzen Frist. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln, und prüfe beide Seiten, Angriff wie Verteidigung. Ich sage Ihnen auch, wenn der Pflichtteil in Ihrem Fall der schnellere Weg zum Geld ist.
Testament anfechten in Köln: drei Wege, die regelmäßig verwechselt werden
01
Die Anfechtung im Rechtssinn
Sie setzt voraus, dass der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlag, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er nichts wusste (§§ 2078, 2079 BGB). Das Testament ist dann zunächst wirksam, und jemand muss es aktiv angreifen.
02
Der Formmangel
Ein Testament, das nicht in einer der zugelassenen Formen errichtet wurde, ist von vornherein unwirksam. Hier wird nichts angefochten, sondern die Unwirksamkeit wird festgestellt, im Zweifel im Erbscheinsverfahren.
03
Die Testierunfähigkeit
Wer bei der Errichtung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln, kann kein wirksames Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Auch das ist keine Anfechtung, sondern Nichtigkeit.
04
Zu Lebzeiten gibt es nichts anzufechten
Solange der Erblasser lebt, kann er sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen, etwa indem er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet (§ 2255 BGB). Erst mit dem Erbfall wird aus einer Verfügung ein Streitgegenstand.
Die Anfechtungsgründe: Irrtum, Drohung, übergangener Pflichtteilsberechtigter
Irrtum und widerrechtliche Drohung (§ 2078 BGB)
Angefochten werden kann eine letztwillige Verfügung, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 2078 Abs. 1 BGB).
Dasselbe gilt, wenn er durch die irrige Annahme oder Erwartung eines Umstands bestimmt worden ist oder widerrechtlich durch Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB). Der zweite Absatz ist der praktisch wichtigere. Er erfasst den Motivirrtum, also die falsche Vorstellung, die den Erblasser zu seiner Entscheidung gebracht hat.
Entscheidend ist nicht, dass die Vorstellung falsch war, sondern dass sie für die Verfügung ursächlich war. Genau daran scheitern die meisten Anfechtungen, denn die Vorstellung des Erblassers muss aus Umständen belegt werden, die nach seinem Tod noch greifbar sind.
Der übergangene Pflichtteilsberechtigte (§ 2079 BGB)
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 Satz 1 BGB).
Der Klassiker ist das alte Testament, das nach einer späteren Heirat nie angepasst wurde: Der neue Ehegatte wird mit der Eheschließung pflichtteilsberechtigt und steht in der Verfügung nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§ 2079 Satz 2 BGB). Greift die Anfechtung durch, ist die angefochtene Verfügung von Anfang an unwirksam. Enthält das Testament keine andere tragfähige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge, und der Anfechtende wird Erbe statt Geldgläubiger.
Wer anfechten darf, und wohin die Erklärung geht
Anfechten darf nicht jeder Verärgerte. Berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2080 Abs. 1 BGB). Wer also auch nach dem Wegfall der Verfügung nichts erhielte, hat kein Anfechtungsrecht. Im Fall des § 2079 BGB steht das Anfechtungsrecht nur dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 Abs. 3 BGB).
Die Erklärung wird nicht an den Begünstigten geschickt. Betrifft die Anfechtung eine Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB). Eine formlose Mitteilung an die Miterben wahrt die Frist nicht.
Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Diese Frist wirkt großzügiger, als sie ist. Der Anfechtungsgrund muss belegt werden, und der Beleg entsteht nicht in der Woche vor Fristablauf. Wer erwägt anzufechten, sollte die Beweisaufnahme innerhalb des ersten Halbjahres organisieren: Nachlassakte einsehen, ärztliche Unterlagen anfordern, Zeugen befragen, solange die Erinnerung frisch ist.
Formmängel machen ein Testament unwirksam, ohne dass jemand anficht
Ein Testament in ordentlicher Form gibt es nur in zwei Varianten: zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung (§ 2231 BGB). Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt das nicht.
Angabe von Zeit und Ort ist eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlt sie, ist das Testament nicht automatisch unwirksam.
Auch die Unterschrift ist milder geregelt, als viele annehmen. Sie soll Vor- und Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser anders und reicht das zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit aus, steht das der Gültigkeit nicht entgegen (§ 2247 Abs. 3 BGB). „Euer Vater“ kann also genügen.
Beim gemeinsamen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer es in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).
Testierunfähigkeit: der schwerste Vorwurf und der schwerste Beweis
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist allein der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. Eine Demenzdiagnose zwei Jahre später beweist nichts.
Wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, muss sie beweisen. In der Praxis läuft das über die vollständige Behandlungsdokumentation, über Pflegeberichte und Medikationspläne, über die Aussage des beurkundenden Notars und über ein Sachverständigengutachten. Deshalb steht am Anfang die Frage, welche Unterlagen es überhaupt gibt, und noch nicht die Klage. Fällt diese Prüfung dünn aus, sage ich das.
Berliner Testament und Erbvertrag: engere Wege
Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kommt die Bindungswirkung hinzu. Nach dem Tod des einen erlischt das Widerrufsrecht des anderen. Lösen kann er sich im Regelfall nur, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer nach dem Tod des Ehepartners feststellt, dass die gemeinsame Regelung nicht mehr passt, hat keinen einfachen Ausweg.
Beim Erbvertrag gilt: Er kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser selbst angefochten werden (§ 2281 Abs. 1 BGB). Soll nach dem Tod des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung angefochten werden, ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2281 Abs. 2 BGB).
Anfechtung oder Pflichtteil: die Rechnung, die am Anfang steht
Der Pflichtteil ist der sichere Weg: Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB). Er verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtung ist der Weg mit dem größeren Ertrag und dem größeren Risiko. Gelingt sie, rücken Sie in die gesetzliche Erbfolge auf, also regelmäßig auf das Doppelte der Pflichtteilsquote. Misslingt sie, bleibt der Pflichtteil, sofern seine Frist noch läuft, weshalb ich beides nebeneinander betreibe. Wer nur anficht und die Pflichtteilsfrist verstreichen lässt, riskiert beides.
Warum Testamentsanfechtungen scheitern
01
Die Frist wird vom falschen Tag an gerechnet
Die Jahresfrist läuft ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 2 BGB), nicht ab Todestag oder Testamentseröffnung. Wer schon beim Eröffnungstermin wusste, worauf er die Anfechtung stützt, hat ab da ein Jahr, auch wenn er erst später einen Anwalt einschaltet.
02
Das Original wird aus der Hand gegeben
Das eigenhändige Testament ist ein Beweisstück. Schriftbild, Papier, Tintenwechsel, spätere Zusätze und Streichungen können über Formwirksamkeit und Reihenfolge entscheiden. Wer das Original ohne Kopie und ohne Vermerk weiterreicht, verliert die Grundlage für jede spätere Prüfung.
03
Der Verdacht auf Testierunfähigkeit wird zu spät belegt
Ärztliche Unterlagen, Pflegedokumentation und Zeugenerinnerung werden nicht besser, sie werden schlechter. Wer erst nach einem Jahr anfängt, den Zustand des Erblassers zu rekonstruieren, arbeitet mit Resten. Am Ende steht ein Gutachten, das die Frage offenlässt, und die Beweislast liegt beim Anfechtenden.
04
Die Anfechtung ersetzt den Pflichtteil, statt ihn abzusichern
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach eigenen Regeln (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und wartet nicht, bis ein Anfechtungsstreit entschieden ist. Die Anfechtung geht verloren, und der sichere Anspruch ist dann verjährt. Beide Fristen gehören von Anfang an in denselben Kalender.
So gehe ich vor
01
Nachlassakte einsehen
Wenn Sie ein Testament angreifen wollen, sehe ich zuerst die Nachlassakte ein: Testament im Original oder in beglaubigter Abschrift, Eröffnungsniederschrift, frühere Verfügungen, Erbscheinsanträge.
02
Fall zuordnen, Fristen rechnen
Dann ordne ich den Fall einem der drei Wege zu. Parallel läuft die Fristenrechnung: die Jahresfrist des § 2082 BGB und die Verjährung des Pflichtteils.
03
Beweise sichern, Anfechtung erklären
Anschließend wird Beweismaterial gesichert, ärztliche Unterlagen angefordert, Zeugen benannt. Erst wenn das steht, wird die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Den Pflichtteil melde ich in dieser Zeit an.
04
Wenn Ihr Testament angegriffen wird
Ich prüfe zuerst, ob der Gegner anfechtungsberechtigt ist (§ 2080 BGB) und ob seine Frist noch läuft, und sehe mir danach die Form an. Beim Vorwurf der Testierunfähigkeit sammle ich die Gegenbelege.
Eine typische Konstellation
01
Das alte Testament nach der späteren Heirat
Der Vater hat vor zwanzig Jahren seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Später hat er wieder geheiratet, das Testament aber nie angerührt. Nach seinem Tod geht es um die Frage, ob der Vater auch in Kenntnis der späteren Ehe so verfügt hätte (§ 2079 BGB).
Kanzlei in Köln, Verfahren am Nachlassgericht
Termine finden in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln statt, auf Wunsch per Video oder telefonisch. Eröffnet wird ein Testament dort, wo der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG): Bei einem Erbfall in Köln ist das Nachlassgericht des Amtsgerichts Köln die Adresse für Eröffnungsniederschrift, Anfechtungserklärung und Erbschein.
Als Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln führe ich solche Mandate für Mandanten aus Köln und dem Umland, von Bergisch Gladbach bis Pulheim, ebenso bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt. Hat der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt, ist zuerst zu klären, welches Erbrecht überhaupt gilt. Das steht auf der Seite zum internationalen Erbrecht.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Angefochten werden kann, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, wenn er durch eine falsche Vorstellung oder Erwartung bestimmt wurde oder wenn er widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 BGB). Der zweite Grund ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte, von dem der Erblasser bei der Errichtung nichts wusste oder der erst später pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 BGB).
Ein Jahr (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht mit dem Tod und nicht mit der Testamentseröffnung, sondern in dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangen (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Nicht zwangsläufig. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Angabe von Zeit und Ort ist dagegen eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Auch eine Unterschrift ohne vollen Namen kann genügen, wenn sich Urheberschaft und Ernstlichkeit daraus feststellen lassen (§ 2247 Abs. 3 BGB). Bringen Sie die Urkunde im Original mit.
Über Unterlagen, nicht über Erinnerungen. Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung: Wer die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und nicht danach handeln konnte, war testierunfähig (§ 2229 Abs. 4 BGB). Gebraucht werden die vollständige Behandlungsdokumentation, Pflegeberichte, Medikationspläne, die Wahrnehmung des beurkundenden Notars und regelmäßig ein Sachverständigengutachten. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.
Mehr, wenn sie gelingt, und nichts, wenn sie scheitert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine erfolgreiche Anfechtung lässt die angegriffene Verfügung wegfallen, sodass bei fehlender anderer Regelung die gesetzliche Erbfolge gilt: Sie werden Erbe statt Geldgläubiger, regelmäßig mit der doppelten Quote. Weil die beiden Wege verschiedene Fristen haben, verfolge ich sie parallel.
Testament prüfen lassen, solange die Frist läuft
Der erste Schritt ist auf beiden Seiten derselbe: Urkunde und Nachlassakte sichten und die Fristen einordnen. Bringen Sie mit, was Sie haben, das Testament möglichst im Original. Termine in der Jakordenstraße 8 in Köln, per Video oder telefonisch.
ERBRECHT
Testament anfechten in Köln: Gründe, Fristen und Grenzen
Manchmal steht in einem eröffneten Testament etwas, das nicht zum Verstorbenen passt. Ob sich dagegen etwas machen lässt, hängt an engen Anfechtungsgründen und einer kurzen Frist. Ich bin Dr. Hanna Schmidt, Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln, und prüfe beide Seiten, Angriff wie Verteidigung. Ich sage Ihnen auch, wenn der Pflichtteil in Ihrem Fall der schnellere Weg zum Geld ist.
Testament anfechten in Köln: drei Wege, die regelmäßig verwechselt werden
01
Die Anfechtung im Rechtssinn
Sie setzt voraus, dass der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlag, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er nichts wusste (§§ 2078, 2079 BGB). Das Testament ist dann zunächst wirksam, und jemand muss es aktiv angreifen.
02
Der Formmangel
Ein Testament, das nicht in einer der zugelassenen Formen errichtet wurde, ist von vornherein unwirksam. Hier wird nichts angefochten, sondern die Unwirksamkeit wird festgestellt, im Zweifel im Erbscheinsverfahren.
03
Die Testierunfähigkeit
Wer bei der Errichtung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln, kann kein wirksames Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Auch das ist keine Anfechtung, sondern Nichtigkeit.
04
Zu Lebzeiten gibt es nichts anzufechten
Solange der Erblasser lebt, kann er sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen, etwa indem er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet (§ 2255 BGB). Erst mit dem Erbfall wird aus einer Verfügung ein Streitgegenstand.
Die Anfechtungsgründe: Irrtum, Drohung, übergangener Pflichtteilsberechtigter
Irrtum und widerrechtliche Drohung (§ 2078 BGB)
Angefochten werden kann eine letztwillige Verfügung, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 2078 Abs. 1 BGB).
Dasselbe gilt, wenn er durch die irrige Annahme oder Erwartung eines Umstands bestimmt worden ist oder widerrechtlich durch Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB). Der zweite Absatz ist der praktisch wichtigere. Er erfasst den Motivirrtum, also die falsche Vorstellung, die den Erblasser zu seiner Entscheidung gebracht hat.
Entscheidend ist nicht, dass die Vorstellung falsch war, sondern dass sie für die Verfügung ursächlich war. Genau daran scheitern die meisten Anfechtungen, denn die Vorstellung des Erblassers muss aus Umständen belegt werden, die nach seinem Tod noch greifbar sind.
Der übergangene Pflichtteilsberechtigte (§ 2079 BGB)
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 Satz 1 BGB).
Der Klassiker ist das alte Testament, das nach einer späteren Heirat nie angepasst wurde: Der neue Ehegatte wird mit der Eheschließung pflichtteilsberechtigt und steht in der Verfügung nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§ 2079 Satz 2 BGB). Greift die Anfechtung durch, ist die angefochtene Verfügung von Anfang an unwirksam. Enthält das Testament keine andere tragfähige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge, und der Anfechtende wird Erbe statt Geldgläubiger.
Wer anfechten darf, und wohin die Erklärung geht
Anfechten darf nicht jeder Verärgerte. Berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2080 Abs. 1 BGB). Wer also auch nach dem Wegfall der Verfügung nichts erhielte, hat kein Anfechtungsrecht. Im Fall des § 2079 BGB steht das Anfechtungsrecht nur dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 Abs. 3 BGB).
Die Erklärung wird nicht an den Begünstigten geschickt. Betrifft die Anfechtung eine Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB). Eine formlose Mitteilung an die Miterben wahrt die Frist nicht.
Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Diese Frist wirkt großzügiger, als sie ist. Der Anfechtungsgrund muss belegt werden, und der Beleg entsteht nicht in der Woche vor Fristablauf. Wer erwägt anzufechten, sollte die Beweisaufnahme innerhalb des ersten Halbjahres organisieren: Nachlassakte einsehen, ärztliche Unterlagen anfordern, Zeugen befragen, solange die Erinnerung frisch ist.
Formmängel machen ein Testament unwirksam, ohne dass jemand anficht
Ein Testament in ordentlicher Form gibt es nur in zwei Varianten: zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung (§ 2231 BGB). Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text erfüllt das nicht.
Angabe von Zeit und Ort ist eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlt sie, ist das Testament nicht automatisch unwirksam.
Auch die Unterschrift ist milder geregelt, als viele annehmen. Sie soll Vor- und Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser anders und reicht das zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit aus, steht das der Gültigkeit nicht entgegen (§ 2247 Abs. 3 BGB). „Euer Vater“ kann also genügen.
Beim gemeinsamen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer es in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).
Testierunfähigkeit: der schwerste Vorwurf und der schwerste Beweis
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist allein der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. Eine Demenzdiagnose zwei Jahre später beweist nichts.
Wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, muss sie beweisen. In der Praxis läuft das über die vollständige Behandlungsdokumentation, über Pflegeberichte und Medikationspläne, über die Aussage des beurkundenden Notars und über ein Sachverständigengutachten. Deshalb steht am Anfang die Frage, welche Unterlagen es überhaupt gibt, und noch nicht die Klage. Fällt diese Prüfung dünn aus, sage ich das.
Berliner Testament und Erbvertrag: engere Wege
Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kommt die Bindungswirkung hinzu. Nach dem Tod des einen erlischt das Widerrufsrecht des anderen. Lösen kann er sich im Regelfall nur, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer nach dem Tod des Ehepartners feststellt, dass die gemeinsame Regelung nicht mehr passt, hat keinen einfachen Ausweg.
Beim Erbvertrag gilt: Er kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser selbst angefochten werden (§ 2281 Abs. 1 BGB). Soll nach dem Tod des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung angefochten werden, ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2281 Abs. 2 BGB).
Anfechtung oder Pflichtteil: die Rechnung, die am Anfang steht
Der Pflichtteil ist der sichere Weg: Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 BGB). Er verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtung ist der Weg mit dem größeren Ertrag und dem größeren Risiko. Gelingt sie, rücken Sie in die gesetzliche Erbfolge auf, also regelmäßig auf das Doppelte der Pflichtteilsquote. Misslingt sie, bleibt der Pflichtteil, sofern seine Frist noch läuft, weshalb ich beides nebeneinander betreibe. Wer nur anficht und die Pflichtteilsfrist verstreichen lässt, riskiert beides.
Warum Testamentsanfechtungen scheitern
01
Die Frist wird vom falschen Tag an gerechnet
Die Jahresfrist läuft ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 2 BGB), nicht ab Todestag oder Testamentseröffnung. Wer schon beim Eröffnungstermin wusste, worauf er die Anfechtung stützt, hat ab da ein Jahr, auch wenn er erst später einen Anwalt einschaltet.
02
Das Original wird aus der Hand gegeben
Das eigenhändige Testament ist ein Beweisstück. Schriftbild, Papier, Tintenwechsel, spätere Zusätze und Streichungen können über Formwirksamkeit und Reihenfolge entscheiden. Wer das Original ohne Kopie und ohne Vermerk weiterreicht, verliert die Grundlage für jede spätere Prüfung.
03
Der Verdacht auf Testierunfähigkeit wird zu spät belegt
Ärztliche Unterlagen, Pflegedokumentation und Zeugenerinnerung werden nicht besser, sie werden schlechter. Wer erst nach einem Jahr anfängt, den Zustand des Erblassers zu rekonstruieren, arbeitet mit Resten. Am Ende steht ein Gutachten, das die Frage offenlässt, und die Beweislast liegt beim Anfechtenden.
04
Die Anfechtung ersetzt den Pflichtteil, statt ihn abzusichern
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach eigenen Regeln (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und wartet nicht, bis ein Anfechtungsstreit entschieden ist. Die Anfechtung geht verloren, und der sichere Anspruch ist dann verjährt. Beide Fristen gehören von Anfang an in denselben Kalender.
So gehe ich vor
01
Nachlassakte einsehen
Wenn Sie ein Testament angreifen wollen, sehe ich zuerst die Nachlassakte ein: Testament im Original oder in beglaubigter Abschrift, Eröffnungsniederschrift, frühere Verfügungen, Erbscheinsanträge.
02
Fall zuordnen, Fristen rechnen
Dann ordne ich den Fall einem der drei Wege zu. Parallel läuft die Fristenrechnung: die Jahresfrist des § 2082 BGB und die Verjährung des Pflichtteils.
03
Beweise sichern, Anfechtung erklären
Anschließend wird Beweismaterial gesichert, ärztliche Unterlagen angefordert, Zeugen benannt. Erst wenn das steht, wird die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Den Pflichtteil melde ich in dieser Zeit an.
04
Wenn Ihr Testament angegriffen wird
Ich prüfe zuerst, ob der Gegner anfechtungsberechtigt ist (§ 2080 BGB) und ob seine Frist noch läuft, und sehe mir danach die Form an. Beim Vorwurf der Testierunfähigkeit sammle ich die Gegenbelege.
Eine typische Konstellation
01
Das alte Testament nach der späteren Heirat
Der Vater hat vor zwanzig Jahren seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Später hat er wieder geheiratet, das Testament aber nie angerührt. Nach seinem Tod geht es um die Frage, ob der Vater auch in Kenntnis der späteren Ehe so verfügt hätte (§ 2079 BGB).
Kanzlei in Köln, Verfahren am Nachlassgericht
Termine finden in der Jakordenstraße 8 in 50668 Köln statt, auf Wunsch per Video oder telefonisch. Eröffnet wird ein Testament dort, wo der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG): Bei einem Erbfall in Köln ist das Nachlassgericht des Amtsgerichts Köln die Adresse für Eröffnungsniederschrift, Anfechtungserklärung und Erbschein.
Als Rechtsanwältin für Erbrecht in Köln führe ich solche Mandate für Mandanten aus Köln und dem Umland, von Bergisch Gladbach bis Pulheim, ebenso bundesweit, unabhängig davon, wo das Gericht sitzt. Hat der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt, ist zuerst zu klären, welches Erbrecht überhaupt gilt. Das steht auf der Seite zum internationalen Erbrecht.
IHRE FRAGEN
Häufige Fragen
Angefochten werden kann, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, wenn er durch eine falsche Vorstellung oder Erwartung bestimmt wurde oder wenn er widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 BGB). Der zweite Grund ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte, von dem der Erblasser bei der Errichtung nichts wusste oder der erst später pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 BGB).
Ein Jahr (§ 2082 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht mit dem Tod und nicht mit der Testamentseröffnung, sondern in dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangen (§ 2082 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Nicht zwangsläufig. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Angabe von Zeit und Ort ist dagegen eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Abs. 2 BGB). Auch eine Unterschrift ohne vollen Namen kann genügen, wenn sich Urheberschaft und Ernstlichkeit daraus feststellen lassen (§ 2247 Abs. 3 BGB). Bringen Sie die Urkunde im Original mit.
Über Unterlagen, nicht über Erinnerungen. Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung: Wer die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und nicht danach handeln konnte, war testierunfähig (§ 2229 Abs. 4 BGB). Gebraucht werden die vollständige Behandlungsdokumentation, Pflegeberichte, Medikationspläne, die Wahrnehmung des beurkundenden Notars und regelmäßig ein Sachverständigengutachten. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.
Mehr, wenn sie gelingt, und nichts, wenn sie scheitert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine erfolgreiche Anfechtung lässt die angegriffene Verfügung wegfallen, sodass bei fehlender anderer Regelung die gesetzliche Erbfolge gilt: Sie werden Erbe statt Geldgläubiger, regelmäßig mit der doppelten Quote. Weil die beiden Wege verschiedene Fristen haben, verfolge ich sie parallel.
Testament prüfen lassen, solange die Frist läuft
Der erste Schritt ist auf beiden Seiten derselbe: Urkunde und Nachlassakte sichten und die Fristen einordnen. Bringen Sie mit, was Sie haben, das Testament möglichst im Original. Termine in der Jakordenstraße 8 in Köln, per Video oder telefonisch.
